XVII.
Ueber den Sinn und die Anwendung des §. 466 des
allgem. b. Gesetzbuches*).
Tiegende Güter und zinsbringende Capitalien machen das
Haupt= oder Stammvermögen der Staatsbürger aus. — Um die Letz=
teren als einen bleibenden Fond für eine lange Dauer zu erhalten und
mit Sicherheit zu benützen, nöthigen Falls aber das Geld in seine
ursprüngliche regsame Natur schleunig zurück zu setzen und zu beliebigen
Zwecken zu verwenden, hat das Alterthum das Rechtsinstitut der
Hypothek gegründet, und die neuere Zeit das Institut der öffent¬
lichen Bücher eingeführt, wodurch jene Güter unter die noch stär¬
kere Garantie rechtlicher Formen und öffentlicher Autoritäten gestellt
wurden.
Diese beiden Institute, in allmäligen Fortschritten durch neue
Erfahrungen bereichert und vervollkommnet, sind in das neue allg. b.
Gesetzbuch mit aufgenommen worden.
Es gibt aber keinen Gegenstand des Privatrechtes, worüber so
verschiedenartige, so widersprechende Meinungen der öffentlichen
Rechtslehrer sowohl, als der rechtsgelehrten Praktiker, Richter und
Advocaten öffentlich im Drucke erschienen wären, als über die Materie
des Grundpfandes.
Die volle Ueberzeugung, daß das Schwanken der Theorie und
Praxis über einen Gegenstand, der in dem täglichen Verkehre so häufig
vorkommt, und eben so häufig vor die Gerichtsbehörden zur Verhand¬
lung und Entscheidung gebracht wird, höchst nachtheilig, für die wich¬
tigsten Rechte der Parteien und für den öffentlichen Realcredit wir¬
1) »Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der ver¬
pfändeten Sache auf einen Anderen übertragen, so steht dem Gläubiger frei,
erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Be¬
friedigung an der verpfändeten Sache zu suchen."
V. Heft. 1843. — I. Band.
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Max-Planck-Institut für