Hauptblatt.
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8.
Läßt sich nach dem Vorangeschickten nicht füglich mehr in Abrede
stellen, daß auch derzeit noch der Kaufmannsstyl entscheide, und
daß darauf das jos. bürg. G. B. keinen derogirenden Einfluß gehabt*);
so erübriget nur noch, einer Einwendung gegen unsere Lehre zu
begegnen, der Einwendung, daß es uns an gesetzlichen Normen fehle,
die kaufmännischen Gewohnheiten als eine Quelle unseres Handelsund -
Wechselrechtes praktisch ausführbar zu machen, womit die ganze
Lehre wieder in eine unfruchtbare Doctrin umgestaltet zu werden scheint.
Wir haben keine Norm, wornach wir das Entstehen einer Gewohnheit
beurtheilen könnten, ja wir haben nicht einmahl einen gesetzlichen
Ausspruch darüber, was man unter einer Gewohnheit zu verstehen
habe. Es fehlt uns endlich jeder Anhaltspunkt über die Beweisführung.
Jch glaube, daß diese Einwendungen nur scheinbar sind, in der
That aber unserer Lehre ihre Wichtigkeit nicht benehmen können. Jch
bin zwar nicht der Ansicht, die neuerlich Savigny 2) vertheidiget
hat. Er sagt nämlich: Jedes Rechtsverhältniß hat eine zweifache
Grundlage, eine allgemeine und eine besondere: jene ist die Rechtsregel, -
diese besteht in den Thatsachen, wodurch die Anwendung der
Regel auf den einzelnen Fall vermittelt wird. Die Rechtsregel kann
und soll der Richter kennen (jus novit curia); von den Thatsachen
kann und darf er nichts wissen, so lange nicht eine Partei sie ihm angeführt -
und zur Ueberzeugung gebracht hat. Dieser Gegensatz bleibt
derselbe, die Rechtsregel mag nun aus Gesetzen, aus dem Gewohnheitsrechte -
oder der Wissenschaft hervorgegangen sein. — Kommt es
also in einem Rechtsstreite auf ein Gewohnheitsrecht an; so wird der
Richter nach freier Erwägung der Umstände zu verfahren haben. Nach
dieser Ansicht müßte also der Richter auf Gewohnheitsrechte eben so
von Amtswegen sehen, wie auf Gesetze. — Ich halte die entgegengesetzte -
Lehre: daß nämlich die Nothwendigkeit und die Art der
Nachweisung einer Handelsüsance den allgemeinen Regeln vom
Beweise im Civilprocesse anheim falle 3), obgleich ihr Savigny
1) S. Fischer's Revision a. a. O. 255.
2) S. dessen System des heutigen römischen Rechtes (Berlin 1840, I. Bd.,
S. 186 u. ff.
3) Vergl. Wagner's krit. Handbuch des Wechselrechtes, I. Theil, S. 40;-Max-Planck-Institut -
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