Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1843, Bd. 1 (1843))

Hauptblatt.
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8.
Läßt  sich  nach  dem  Vorangeschickten  nicht  füglich  mehr  in  Abrede
stellen,  daß  auch  derzeit  noch  der  Kaufmannsstyl  entscheide,  und
daß  darauf  das  jos.  bürg.  G.  B.  keinen  derogirenden  Einfluß  gehabt*);
so  erübriget  nur  noch,  einer  Einwendung  gegen  unsere  Lehre  zu
begegnen,  der  Einwendung,  daß  es  uns  an  gesetzlichen  Normen  fehle,
die  kaufmännischen  Gewohnheiten  als  eine  Quelle  unseres  Handelsund -
  Wechselrechtes  praktisch  ausführbar  zu  machen,  womit  die  ganze
Lehre  wieder  in  eine  unfruchtbare  Doctrin  umgestaltet  zu  werden  scheint.
Wir  haben  keine  Norm,  wornach  wir  das  Entstehen  einer  Gewohnheit
beurtheilen  könnten,  ja  wir  haben  nicht  einmahl  einen  gesetzlichen
Ausspruch  darüber,  was  man  unter  einer  Gewohnheit  zu  verstehen
habe.  Es  fehlt  uns  endlich  jeder  Anhaltspunkt  über  die  Beweisführung.
Jch  glaube,  daß  diese  Einwendungen  nur  scheinbar  sind,  in  der
That  aber  unserer  Lehre  ihre  Wichtigkeit  nicht  benehmen  können.  Jch
bin  zwar  nicht  der  Ansicht,  die  neuerlich  Savigny  2)  vertheidiget
hat.  Er  sagt  nämlich:  Jedes  Rechtsverhältniß  hat  eine  zweifache
Grundlage,  eine  allgemeine  und  eine  besondere:  jene  ist  die  Rechtsregel, -
  diese  besteht  in  den  Thatsachen,  wodurch  die  Anwendung  der
Regel  auf  den  einzelnen  Fall  vermittelt  wird.  Die  Rechtsregel  kann
und  soll  der  Richter  kennen  (jus  novit  curia);  von  den  Thatsachen
kann  und  darf  er  nichts  wissen,  so  lange  nicht  eine  Partei  sie  ihm  angeführt -
  und  zur  Ueberzeugung  gebracht  hat.  Dieser  Gegensatz  bleibt
derselbe,  die  Rechtsregel  mag  nun  aus  Gesetzen,  aus  dem  Gewohnheitsrechte -
  oder  der  Wissenschaft  hervorgegangen  sein.  —  Kommt  es
also  in  einem  Rechtsstreite  auf  ein  Gewohnheitsrecht  an;  so  wird  der
Richter  nach  freier  Erwägung  der  Umstände  zu  verfahren  haben.  Nach
dieser  Ansicht  müßte  also  der  Richter  auf  Gewohnheitsrechte  eben  so
von  Amtswegen  sehen,  wie  auf  Gesetze.  —  Ich  halte  die  entgegengesetzte -
  Lehre:  daß  nämlich  die  Nothwendigkeit  und  die  Art  der
Nachweisung  einer  Handelsüsance  den  allgemeinen  Regeln  vom
Beweise  im  Civilprocesse  anheim  falle  3),  obgleich  ihr  Savigny
1)  S.  Fischer's  Revision  a.  a.  O.  255.
2)  S.  dessen  System  des  heutigen  römischen  Rechtes  (Berlin  1840,  I.  Bd.,
S.  186  u.  ff.
3)  Vergl.  Wagner's  krit.  Handbuch  des  Wechselrechtes,  I.  Theil,  S.  40;-Max-Planck-Institut -
  für
            
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