Haimerl: üb. den Kaufmannsstyl.
»nach auch wegen der Venediger Uso=Briefe üblich
„gewesen" — dieser Schlußsatz sagt auch nicht, daß es bei den
Venediger Briefen bei dem Ordinari=Style und Herkommen wie
bei allen andern Wechselbriefen, wie Tausch meint, sein Verbleiben
habe, sondern der Schlußsatz sagt, daß es bei allen anderen -d. -
i. außer den im Art. behandelten Venediger Usobriefen — bei dem
Ordinari=Stylo und Herkommen sein Verbleiben habe.
Mag man nun auch den Ordinari=Stylus noch auf dasjenige
beziehen, was in den Wechselgesetzen selbst über aller andern
Wechselbriefe Verfallszeit angeordnet ist, so bleibt doch noch das
Herkommen übrig; auch bei diesem hat es rücksichtlich aller
andern Wechselbriefe Verfallszeit zu verbleiben *).
Dagegen nun hat man zweierlei Einwendungen in Bereitschaft:
a) Sagt man, und damit bin ich einverstanden, es gebe kein
Gewohnheitsrecht gegen das Gesetz. Nun habe aber (das kann
jedoch in Abrede gestellt werden) die Wechselordnung selbst in den
Art. 13, 15, 16, 17, 18, 19 und 37 ausführliche Bestimmungen über
die Verfallszeit aufgenommen?); wie kann man also bei diesem
Bestande nach der behaupteten Weisung des Art. 54 das Herkommen
zur Richtschnur nehmen? Es bleibt immer eine etwas kühne Behauptung, -
wenn man sagt, der Gesetzgeber könne alle möglichen Fälle
erfassen, oder er habe sie erfaßt. Doch wir sehen davon ab, und
beschränken uns, die praktische Seite näher hervorhebend, auf einen
einzelnen Fall. Schon Wagner hat die Frage ventilirt, wie
die Verfallszeit bei denjenigen Wechselbriefen zu berechnen sei,
welche bestimmte Monate und Jahre nach Sicht, oder a dato zahlbar -
laufen. Die Frage ist in den Artikeln der W. O.
nicht entschieden. Wagner ließ daher die Subsidiarquelle,
den §. 902 des bürgerl. G. B. entscheiden*), es wäre denn, es hätte
1) Diese Gesetzeskraft der Uebung od. des Herkommens beruht also auf dem
Willen des Gesetzgebers (s. Edlauer a. a. O.) oder auf der Berufung
eines Gesetzes (s. Quellenverhältniß von Wagner).
2) Vergl. Fischer's Revision und Tausch a. a. O.
3) Darnach wird jeder Monat zu 30 Tagen berechnet, während er nach dem
Kalender nach Verschiedenheit 28, 29, 30 und 31 Tage hat, was bei der
Verfallszeit der Wechselbriefe nun auch ein verschiedenes Resultat gibt.
Max-Planck-Institut für