Metadaten : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1843, Bd. 1 (1843))

Haimerl:  üb.  den  Kaufmannsstyl.
»nach  auch  wegen  der  Venediger  Uso=Briefe  üblich
„gewesen"  —  dieser  Schlußsatz  sagt  auch  nicht,  daß  es  bei  den
Venediger  Briefen  bei  dem  Ordinari=Style  und  Herkommen  wie
bei  allen  andern  Wechselbriefen,  wie  Tausch  meint,  sein  Verbleiben
habe,  sondern  der  Schlußsatz  sagt,  daß  es  bei  allen  anderen  -d. -
  i.  außer  den  im  Art.  behandelten  Venediger  Usobriefen  —  bei  dem
Ordinari=Stylo  und  Herkommen  sein  Verbleiben  habe.
Mag  man  nun  auch  den  Ordinari=Stylus  noch  auf  dasjenige
beziehen,  was  in  den  Wechselgesetzen  selbst  über  aller  andern
Wechselbriefe  Verfallszeit  angeordnet  ist,  so  bleibt  doch  noch  das
Herkommen  übrig;  auch  bei  diesem  hat  es  rücksichtlich  aller
andern  Wechselbriefe  Verfallszeit  zu  verbleiben  *).
Dagegen  nun  hat  man  zweierlei  Einwendungen  in  Bereitschaft:
a)  Sagt  man,  und  damit  bin  ich  einverstanden,  es  gebe  kein
Gewohnheitsrecht  gegen  das  Gesetz.  Nun  habe  aber  (das  kann
jedoch  in  Abrede  gestellt  werden)  die  Wechselordnung  selbst  in  den
Art.  13,  15,  16,  17,  18,  19  und  37  ausführliche  Bestimmungen  über
die  Verfallszeit  aufgenommen?);  wie  kann  man  also  bei  diesem
Bestande  nach  der  behaupteten  Weisung  des  Art.  54  das  Herkommen
zur  Richtschnur  nehmen?  Es  bleibt  immer  eine  etwas  kühne  Behauptung, -
  wenn  man  sagt,  der  Gesetzgeber  könne  alle  möglichen  Fälle
erfassen,  oder  er  habe  sie  erfaßt.  Doch  wir  sehen  davon  ab,  und
beschränken  uns,  die  praktische  Seite  näher  hervorhebend,  auf  einen
einzelnen  Fall.  Schon  Wagner  hat  die  Frage  ventilirt,  wie
die  Verfallszeit  bei  denjenigen  Wechselbriefen  zu  berechnen  sei,
welche  bestimmte  Monate  und  Jahre  nach  Sicht,  oder  a  dato  zahlbar -
  laufen.  Die  Frage  ist  in  den  Artikeln  der  W.  O.
nicht  entschieden.  Wagner  ließ  daher  die  Subsidiarquelle,
den  §.  902  des  bürgerl.  G.  B.  entscheiden*),  es  wäre  denn,  es  hätte
1)  Diese  Gesetzeskraft  der  Uebung  od.  des  Herkommens  beruht  also  auf  dem
Willen  des  Gesetzgebers  (s.  Edlauer  a.  a.  O.)  oder  auf  der  Berufung
eines  Gesetzes  (s.  Quellenverhältniß  von  Wagner).
2)  Vergl.  Fischer's  Revision  und  Tausch  a.  a.  O.
3)  Darnach  wird  jeder  Monat  zu  30  Tagen  berechnet,  während  er  nach  dem
Kalender  nach  Verschiedenheit  28,  29,  30  und  31  Tage  hat,  was  bei  der
Verfallszeit  der  Wechselbriefe  nun  auch  ein  verschiedenes  Resultat  gibt.
Max-Planck-Institut  für
            
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