1. Abschn. Nöthige Erklärungen| |
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der Mosheimischen Moral, 8 Th. S. 279 ff. ist viel
hieher Gehöriges gesammlet, worunter sich aber auch
manches Unrichtige und Unbestimmte findet. — Von reformirten =
Theologen sind vorzüglich Beza Lib. de repudiis -
et divortiis, und Chamier Panstrat Cathol Tom, III.
Lib. 18. cap. 1. 2. 3. anzuführen. — Unter den Theologen =
der römischen Kirche verdient ganz vornehmlich
Bellarmin, Opp. Tom. III. Lib. un. de matrimonii
Sacramento, cap. 24 -30. empfohlen zu werden, und
ist insbesondere über die mosaischen Eheverbote wohl
nicht leicht zur damaligen Zeit, und vielleicht bis auf
Michaelis, etwas Besseres geliefert worden.
Von älteren Lehrern des protest. Kirchenrechts hat vornehmlich =
Carpzov in seiner Jurisprud. eccles. s. consistoriali, -
Lib. II. Tit. 5. Defin. 75 sqq. die Lehre von
der Verwandtschaft, und Verschwägerung ausführlich
behandelt. - Von neueren Lehrbüchern des Eherechts
und Kirchenrechts nenne ich hier nur folgende:
Schott Einleitung in das Eherecht Nürnberg, 1786.
G. L. Böhmeri Principia juris canonici. Gottingae,
1791.
Schnaubert Grundsätze des Kirchenrechts der Protestanten =
und Katholiken in Deutschland. 2 Theile.
Jena, 1792. 1794.
G. Wiese Grundsätze des gemeinen in Teutschland
üblichen Kirchenrechts. Göttingen, 1793.
Desselben Handbuch des gemeinen in Teutschland
üblichen Kirchenrechts. 2 Theile, (der dritte wird
noch erwartet). Leipzig, 1799. 1800.
I. Von