Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 1 (1844))

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Hanptblatt.
der  Gerichte  zur  Erhebung  des  Thatbestandes,  nicht  aber  die
Art  bestimmen,  auf  welche  diese  zu  geschehen  hat.  Die  in  demselben -
  nicht  geschehene  Erwähnung  der  Obduction  als  einer  Art
der  Thatbestandserhebung  berechtigt  daher  eben  so  wenig  zum
Schlusse,  daß  sie  nicht  hiezu  zu  rechnen  sei,  als  daß  durch  Augenschein -
  überhaupt,  oder  durch  Urkunden  derselbe  nicht  erhoben
werden  könne,  weil  auch  hievon  dieses  Hofdecret  nichts  erwähnt,
und
b)  gegen  die  bezogene  Jnstruction  muß  bemerkt  werden,  daß  bei
deren  Erlassung  gewiß  nicht  die  Absicht  vorhanden  war,  die  Competenz -
  der  Gerichte  zur  Erhebung  des  Thatbestandes  zu  bestimmen, -
  sondern  sie  soll  die  Art  vorschreiben,  wie  sich  bei  gerichtlichen -
  Leichenbesichtigungen  zu  benehmen  ist.
Die  Worte  des  §.  7  lit.  a,  wornach  ein  schriftlicher  Auftrag  an
die  untersuchenden  Medicinalpersonen  von  jener  Behörde  erlassen  werden -
  muß,  unter  deren  unmittelbarer  Leitung  die  requirirten  Aerzte  stehen, -
  oder  unter  deren  Gerichtsbarkeit  der  die  Untersuchung  veranlassende -
  Gegenstand  gehört,  sprechen  mehr  gegen,  als
für  die  kreisämtliche  Ansicht.  Denn  der  Gegenstand  der  Untersuchung -
  ist  ja  nicht  die  Person,  als  solche,  sondern  das
Ereigniß,  welches  den  Tod  herbeiführte.  Jenes  Gericht,  dem  die
Untersuchung  dieses  Ereignisses  zusteht,  hat  auch  die  Obduction  vorzunehmen. -
  Daher  wird  ein  Soldat,  der  sich  selbst  entleibt  hat,  militärgerichtlich -
  besichtiget,  der  von  einem  Civilisten  getödtete  Soldat  aber  civilgerichtlich -
  obducirt,  weil  über  den  Selbstmord  des  Soldaten  das  Militärgericht -
  die  Untersuchung  zu  pflegen  und  hierüber  zu  erkennen  hat,
hingegen  die  Untersuchung  und  das  Urthl  über  eine  von  einem  Civilisten
an  einem  Soldaten  begangene  Tödtung  dem  Civilgerichte  zukommt.
Nach  dieser  Erklärung  ist  Harmonie  zwischen  dieser  Jnstruction  und
dem  genannten  Hofdecrete,  bei  der  entgegengesetzten  Ansicht  aber
wäre  zwischen  beiden  ein  Widerspruch,  welcher  allein  schon  geeignet
ist,  die  Richtigkeit  derselben  zu  bezweifeln.
Max-Planck-Institut  für
            
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