Damianitsch: üb. die Competenz der Civil= und Militär=Strafgerichte. 389
Es ist daher Aufgabe der Obduction, zu ergründen, ob ein Verbrechen
vorhanden sei oder nicht, und im ersten Falle, welches Verbrechen,
wenigstens nach den objectiven Merkmalen, vorliege, es muß die Obduction -
jene Umstände ausmitteln, welche zum Wesen
des Verbrechens gehören, d. i. den Thatbestand des Verbrechens -
erheben.
Soll z. B. Jemanden der Tod eines Menschen als Mord imputirt -
werden, so muß durch die Obduction dargethan sein, daß objectiv
die Merkmale des Mordes vorhanden sind, d. i. daß der Tod aus der
Handlung, wodurch der Mensch ums Leben gekommen ist, nothwendig
erfolgte. Dieses kann aber in der Regel *) auch nur die Obduction
nachweisen, nur durch sie allein kann also in der Regel der objective
Thatbestand des Mordes erhoben werden.
Daß die Obduction zur Erhebung des Thatbestandes gehöre, ergibt -
sich auch aus dem Strafgesetze selbst. Der §. 238 l. Th. erklärt
den Augenschein als Mittel, den Thatbestand zu erheben; unter die
Arten der Erhebung des Thatbestandes ist der §. 242 eingereiht, welcher -
die Gegenstände der Erhebung bei körperlichen Verletzungen näher
bezeichnet, und verordnet, daß der Getödtete genau besichtigt, und
angegeben werden solle, ob die Wunde tödtlich sei, oder nicht, ob der
Tod nothwendig aus der That, oder nur aus Nebenursachen erfolgt
sei; nach diesem §. gehört also die Secion zu den Mitteln, den Thatbestand -
zu erheben, und das Ergebniß derselben ist der Thatbestand
selbst.
Die angegebenen Einwürfe sind auch von keiner Haltbarkeit, denn
a) das Hofdecret vom Jahre 1808 wollte nur die Zuständigkeit
1) Es können wohl Zeugen aussagen, A. hat den B. getödtet, oder B, ist in
Folge der von A. beigebrachten körperlichen Verletzungen gestorben. Allein ob
die That des A. als Mord, Todtschlag oder als schwere Verwundung angesehen -
werden soll, dies können Zeugen in der Regel nicht bestimmen, und läßt
sich auch aus deren Aussage nicht folgern. Eine Ausnahme ist aber z. B.
vorhanden, wenn die Zeugen angeben, A. habe dem lebenden B. mit einer
Hacke den Kopf weggeschlagen. Hier werden die Aussagen der Zeugen genügen, -
den Thatbestand über das Verbrechen herzustellen, und es ist eine Secion -
des Leichnams nicht nöthig.
Max-Planck-Institut für