Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 1 (1844))

Damianitsch:  üb.  die  Competenz  der  Civil=  und  Militär=Strafgerichte.  389
Es  ist  daher  Aufgabe  der  Obduction,  zu  ergründen,  ob  ein  Verbrechen
vorhanden  sei  oder  nicht,  und  im  ersten  Falle,  welches  Verbrechen,
wenigstens  nach  den  objectiven  Merkmalen,  vorliege,  es  muß  die  Obduction -
  jene  Umstände  ausmitteln,  welche  zum  Wesen
des  Verbrechens  gehören,  d.  i.  den  Thatbestand  des  Verbrechens -
  erheben.
Soll  z.  B.  Jemanden  der  Tod  eines  Menschen  als  Mord  imputirt -
  werden,  so  muß  durch  die  Obduction  dargethan  sein,  daß  objectiv
die  Merkmale  des  Mordes  vorhanden  sind,  d.  i.  daß  der  Tod  aus  der
Handlung,  wodurch  der  Mensch  ums  Leben  gekommen  ist,  nothwendig
erfolgte.  Dieses  kann  aber  in  der  Regel  *)  auch  nur  die  Obduction
nachweisen,  nur  durch  sie  allein  kann  also  in  der  Regel  der  objective
Thatbestand  des  Mordes  erhoben  werden.
Daß  die  Obduction  zur  Erhebung  des  Thatbestandes  gehöre,  ergibt -
  sich  auch  aus  dem  Strafgesetze  selbst.  Der  §.  238  l.  Th.  erklärt
den  Augenschein  als  Mittel,  den  Thatbestand  zu  erheben;  unter  die
Arten  der  Erhebung  des  Thatbestandes  ist  der  §.  242  eingereiht,  welcher -
  die  Gegenstände  der  Erhebung  bei  körperlichen  Verletzungen  näher
bezeichnet,  und  verordnet,  daß  der  Getödtete  genau  besichtigt,  und
angegeben  werden  solle,  ob  die  Wunde  tödtlich  sei,  oder  nicht,  ob  der
Tod  nothwendig  aus  der  That,  oder  nur  aus  Nebenursachen  erfolgt
sei;  nach  diesem  §.  gehört  also  die  Secion  zu  den  Mitteln,  den  Thatbestand -
  zu  erheben,  und  das  Ergebniß  derselben  ist  der  Thatbestand
selbst.
Die  angegebenen  Einwürfe  sind  auch  von  keiner  Haltbarkeit,  denn
a)  das  Hofdecret  vom  Jahre  1808  wollte  nur  die  Zuständigkeit
1)  Es  können  wohl  Zeugen  aussagen,  A.  hat  den  B.  getödtet,  oder  B,  ist  in
Folge  der  von  A.  beigebrachten  körperlichen  Verletzungen  gestorben.  Allein  ob
die  That  des  A.  als  Mord,  Todtschlag  oder  als  schwere  Verwundung  angesehen -
  werden  soll,  dies  können  Zeugen  in  der  Regel  nicht  bestimmen,  und  läßt
sich  auch  aus  deren  Aussage  nicht  folgern.  Eine  Ausnahme  ist  aber  z.  B.
vorhanden,  wenn  die  Zeugen  angeben,  A.  habe  dem  lebenden  B.  mit  einer
Hacke  den  Kopf  weggeschlagen.  Hier  werden  die  Aussagen  der  Zeugen  genügen, -
  den  Thatbestand  über  das  Verbrechen  herzustellen,  und  es  ist  eine  Secion -
  des  Leichnams  nicht  nöthig.
Max-Planck-Institut  für
            
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