Volltext : Kleinschrod, Carl Theodor von: Beiträge zu einer deutschen Gewerbeordnung mit Rücksicht auf die bayerische Gewerbsgesetzgebung

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schützen.  Die  Jnnungsbeschlüsse  wurden  der  magistratischen  Genehmigung ¬
  unterworfen;  die  Handwerke  und  Gewerbe  für  die
ersten  Lebensbedürfnisse  wurden  hinsichtlich  des  Maaßes  und
Gewichtes  genau  beaufsichtigt  und  in  mehreren  Städten  kommen ¬
  schon  im  14.  Jahrhundert  für  dergleichen  Gewerbe  förm*) ¬

liche  Polizeitaxen  vor.
An  diese  Verfügungen  schloßen  sich  die  häufig  erlassenen
Maaß=  und  Marktordnungen,  öffentliche  Waagen  unter  städtischer =
  Verwaltung;  die  Tuchordnungen  für  Wollenfabrikate,  die
Leinwandschau-Anstalten;  sämmtliche  Anordnungen  von  hohem
Alter;  mit  strengen,  oft  barbarischen  Strafbestimmungen  (Abhauen ¬
  der  Hände),  dem  Geiste  jener  Zeiten  gemäß  und  analog
ähnlichen  Bestimmungen  in  andern  europäischen  Ländern.
§.  5.
Auch  die  deutschen  Reichstage  haben  sich  ohngeachtet  der
schon  erwähnten  Uebertragung  der  Landeshoheitsrechte  über  das
Zunft-  und  Gewerbewesen  an  die  Reichsfürsten  durch  Carl  IV.
in  spätern  Zeiten  wegen  häufiger  dahin  gelangter  Beschwerden
über  Handwerksmißbräuche  hiemit  beschäftigt  und  in  den  Reichstagsabschieden ¬
  und  Reichspolizeiordnungen  allgemeine  Verfügungen ¬
  für  das  deutsche  Reichsgebiet  erlassen.  Sie  sind  durchaus
nur  auf  Abstellung  der  Mißbräuche  gerichtet  und  die  ältern
derselben  von  geringer  Bedeutung.  *)
*)  In  Quedlinburg,  Hamburg,  Breslau,  Regensburg
nach  Hüllmann  a.  a.  O.  S.  151,  mit  Angabe  der  Quellen.
**)  Reichspolizei=Ordnung  von  1550,  Tit.  29  und  39;  von  1548,
Tit.  37;  von  1577,  Tit.  38;  Augsburger  Reichsabschied  von  1559,
§§.  75-79.  (Gerstlacher  Handbuch  der  deutschen  Reichsgesetze  in  syst.
Ordnung.  9.  Theil,  Reichspolizei  u.  Commerzienwesen.)  Der  wesentliche
Inhalt  derselben  ist:  Verbot  des  Uebereinkommens  der  Handwerker  über
bestimmte  Verkaufspreise  ihrer  Erzeugnisse;
Verbot,  die  Kinder  der  Leinweber,  Barbierer,  Schäfer,  Müller,  Zöllner, ¬
  Pfeiffer,  Trompeter,  Bader  von  den  Zünften  und  Gilden  auszuschließen; ¬

Verbot  des  müßigen  Umgehens,  Schenkens  und  Zehrens  der  Meistersöhne, ¬
  Gesellen  und  Lehrlinge,  nebst  anbefohlener  Vorsorge  für  Unterbringung ¬
  der  wandernden  Gesellen;
Verbot  des  Schmähens,  Auf  -  und  Umtreibens,  Unredlichmachens
unter  den  Handwerkern,  bei  Strafe  des  Ausstoßens  vom  Handwerke.  Ein
Reichsgesetz  vom  29.  April  1667  empfiehlt  den  Kurfürsten  und  Ständen,
in  ihren  Landen  solche  Meister  und  Arbeiter  zu  halten,  welche  die  im
Reich  nothwendigen  Manufakturen,  auch  deutsche  Waaren  und  Materialien,
            
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