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schützen. Die Jnnungsbeschlüsse wurden der magistratischen Genehmigung ¬
unterworfen; die Handwerke und Gewerbe für die
ersten Lebensbedürfnisse wurden hinsichtlich des Maaßes und
Gewichtes genau beaufsichtigt und in mehreren Städten kommen ¬
schon im 14. Jahrhundert für dergleichen Gewerbe förm*) ¬
liche Polizeitaxen vor.
An diese Verfügungen schloßen sich die häufig erlassenen
Maaß= und Marktordnungen, öffentliche Waagen unter städtischer =
Verwaltung; die Tuchordnungen für Wollenfabrikate, die
Leinwandschau-Anstalten; sämmtliche Anordnungen von hohem
Alter; mit strengen, oft barbarischen Strafbestimmungen (Abhauen ¬
der Hände), dem Geiste jener Zeiten gemäß und analog
ähnlichen Bestimmungen in andern europäischen Ländern.
§. 5.
Auch die deutschen Reichstage haben sich ohngeachtet der
schon erwähnten Uebertragung der Landeshoheitsrechte über das
Zunft- und Gewerbewesen an die Reichsfürsten durch Carl IV.
in spätern Zeiten wegen häufiger dahin gelangter Beschwerden
über Handwerksmißbräuche hiemit beschäftigt und in den Reichstagsabschieden ¬
und Reichspolizeiordnungen allgemeine Verfügungen ¬
für das deutsche Reichsgebiet erlassen. Sie sind durchaus
nur auf Abstellung der Mißbräuche gerichtet und die ältern
derselben von geringer Bedeutung. *)
*) In Quedlinburg, Hamburg, Breslau, Regensburg
nach Hüllmann a. a. O. S. 151, mit Angabe der Quellen.
**) Reichspolizei=Ordnung von 1550, Tit. 29 und 39; von 1548,
Tit. 37; von 1577, Tit. 38; Augsburger Reichsabschied von 1559,
§§. 75-79. (Gerstlacher Handbuch der deutschen Reichsgesetze in syst.
Ordnung. 9. Theil, Reichspolizei u. Commerzienwesen.) Der wesentliche
Inhalt derselben ist: Verbot des Uebereinkommens der Handwerker über
bestimmte Verkaufspreise ihrer Erzeugnisse;
Verbot, die Kinder der Leinweber, Barbierer, Schäfer, Müller, Zöllner, ¬
Pfeiffer, Trompeter, Bader von den Zünften und Gilden auszuschließen; ¬
Verbot des müßigen Umgehens, Schenkens und Zehrens der Meistersöhne, ¬
Gesellen und Lehrlinge, nebst anbefohlener Vorsorge für Unterbringung ¬
der wandernden Gesellen;
Verbot des Schmähens, Auf - und Umtreibens, Unredlichmachens
unter den Handwerkern, bei Strafe des Ausstoßens vom Handwerke. Ein
Reichsgesetz vom 29. April 1667 empfiehlt den Kurfürsten und Ständen,
in ihren Landen solche Meister und Arbeiter zu halten, welche die im
Reich nothwendigen Manufakturen, auch deutsche Waaren und Materialien,