bey Verschickung der Acten.
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foliis oder numeris actorum sich findet / nachdem man viele Stunden vergebens -
zugebracht, die zur Sache ietzo nichts thuende Schrifften und Sätze
zu lesen. Da doch kaum der sechste oder vierte Theil der Zeit wäre erfodert
worden / wenn der allzucommode Herr / der die Urtheils=Frage concipiret /
nach dem alten löbl. Herkommen etwas deutlicher in die Urtheils=Frage gesetzt -
/ was er denn eigentlich haben wolte. Bey diesen Umbständen aber ist
denn denen Collegiis wiederumb nicht zu verdencken / wenn Sie sich die
Jhnen vergebens gemachte Mühe bezahlen lassen / und das Urtheil theurer
taxiren als geschehen wäre / wenn man gebührende Anfrage gethan hatte:
Und also müsten die armen litigirenden Partheyen die Nachläßigkeit / auch
zuweilen / die Unwissenheit und Ungeschicklichkeit der Canzellisten / Secretarien -
/ Gerichtshalter / Actuarien / und wie die lieben Leute alle heißen / über
sich nehmen / und die Straffe für Sietragen / ohne daß Sie oder Jhre Advocaten -
nur dawieder zu muxen sich getraueten.
§. III. Andre fragen zwar special genung / und mehr als sich gebüh= Oder der
heimlichen
ret / und blicket bald auff allen Zeilen Jhr Haß und Affect wieder die eine
Fragen
Parthey / oder den Inquisiten / oder den Advocaten heraus. Und diese
meinen sodann Jhre Boßheit oder Partheylichkeit zu verbergen / wenn Sie und Beydie -
Urtheils=Frage nicht ad acta schreiben / oder die Frage / die ad acta geschreiben. -
schrieben ist / indifferent einrichten / der Frage aber ein Postscriptum beyfügen -
/ und dasselbige nicht ad acta registriren / umb dadurch diejenigen zu
bereden / de quorum corio luditur, daß das Collegium fur sich ex officio
darauff gefallen. Es geschiehet solches auch wohl zuweilen aus Furcht oder -
Achselträgerey / es mit denen Partheyen oder den Advocaten nicht zu
verderben / z. E. wenn die Partheyen oder Advocaten excediret / und eine -
Straffe meritiret, weil Sie wohl wissen / daß die Collegia (und zwar
aus rechtmaͤßigen Ursachen) dergleichen excesse, wenn Sie nicht drumb gefragt -
werden / oder die eine Parthey drüber zu erkennen gebeten / gemeiniglich
zu übergehen pflegen / und damit Siehernach den Zorn und Haß der Partheyen -
von sich ab und auff die Collegia weltzen möchten. Aber die collegia, -
haben wieder gergleichen hämisches Wesen auch Jhre contralectiones, -
wenn Sie entweder in rationibus decidendi etliche aus der heimlichen -
Urthels=Frage oder dem Postscripto hergenommene Umbstaͤnde anfuͤhren, -
und sich ausdruͤcklich auff die Frage oder das postscriptum beziehen; -
oder (welches noch sicherer / und denen hämischen Concipienten noch
empfindlicher ist/) wenn Sie in das Urtheil setzen: daß vor allen Dingen
die an Uns geschickte Frage, (oder das postscriptum &c.) ad acta zu
bringen rc.
5. IV.
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Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte