Inhaltsverzeichnis : Ernsthaffte aber doch muntere und vernünfftige Thomasische Gedancken u. Erinnerungen über allerhand außerlesene juristische Händel (Th. 1 (1720))

bey  Verschickung  der  Acten.
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foliis  oder  numeris  actorum  sich  findet  /  nachdem  man  viele  Stunden  vergebens -
  zugebracht,  die  zur  Sache  ietzo  nichts  thuende  Schrifften  und  Sätze
zu  lesen.  Da  doch  kaum  der  sechste  oder  vierte  Theil  der  Zeit  wäre  erfodert
worden  /  wenn  der  allzucommode  Herr  /  der  die  Urtheils=Frage  concipiret  /
nach  dem  alten  löbl.  Herkommen  etwas  deutlicher  in  die  Urtheils=Frage  gesetzt -
  /  was  er  denn  eigentlich  haben  wolte.  Bey  diesen  Umbständen  aber  ist
denn  denen  Collegiis  wiederumb  nicht  zu  verdencken  /  wenn  Sie  sich  die
Jhnen  vergebens  gemachte  Mühe  bezahlen  lassen  /  und  das  Urtheil  theurer
taxiren  als  geschehen  wäre  /  wenn  man  gebührende  Anfrage  gethan  hatte:
Und  also  müsten  die  armen  litigirenden  Partheyen  die  Nachläßigkeit  /  auch
zuweilen  /  die  Unwissenheit  und  Ungeschicklichkeit  der  Canzellisten  /  Secretarien -
  /  Gerichtshalter  /  Actuarien  /  und  wie  die  lieben  Leute  alle  heißen  /  über
sich  nehmen  /  und  die  Straffe  für  Sietragen  /  ohne  daß  Sie  oder  Jhre  Advocaten -
  nur  dawieder  zu  muxen  sich  getraueten.
§.  III.  Andre  fragen  zwar  special  genung  /  und  mehr  als  sich  gebüh=  Oder  der
heimlichen
ret  /  und  blicket  bald  auff  allen  Zeilen  Jhr  Haß  und  Affect  wieder  die  eine
Fragen
Parthey  /  oder  den  Inquisiten  /  oder  den  Advocaten  heraus.  Und  diese
meinen  sodann  Jhre  Boßheit  oder  Partheylichkeit  zu  verbergen  /  wenn  Sie  und  Beydie -
  Urtheils=Frage  nicht  ad  acta  schreiben  /  oder  die  Frage  /  die  ad  acta  geschreiben. -

schrieben  ist  /  indifferent  einrichten  /  der  Frage  aber  ein  Postscriptum  beyfügen -
  /  und  dasselbige  nicht  ad  acta  registriren  /  umb  dadurch  diejenigen  zu
bereden  /  de  quorum  corio  luditur,  daß  das  Collegium  fur  sich  ex  officio
darauff  gefallen.  Es  geschiehet  solches  auch  wohl  zuweilen  aus  Furcht  oder -
  Achselträgerey  /  es  mit  denen  Partheyen  oder  den  Advocaten  nicht  zu
verderben  /  z.  E.  wenn  die  Partheyen  oder  Advocaten  excediret  /  und  eine -
  Straffe  meritiret,  weil  Sie  wohl  wissen  /  daß  die  Collegia  (und  zwar
aus  rechtmaͤßigen  Ursachen)  dergleichen  excesse,  wenn  Sie  nicht  drumb  gefragt -
  werden  /  oder  die  eine  Parthey  drüber  zu  erkennen  gebeten  /  gemeiniglich
zu  übergehen  pflegen  /  und  damit  Siehernach  den  Zorn  und  Haß  der  Partheyen -
  von  sich  ab  und  auff  die  Collegia  weltzen  möchten.  Aber  die  collegia, -
  haben  wieder  gergleichen  hämisches  Wesen  auch  Jhre  contralectiones, -
  wenn  Sie  entweder  in  rationibus  decidendi  etliche  aus  der  heimlichen -
  Urthels=Frage  oder  dem  Postscripto  hergenommene  Umbstaͤnde  anfuͤhren, -
  und  sich  ausdruͤcklich  auff  die  Frage  oder  das  postscriptum  beziehen; -
  oder  (welches  noch  sicherer  /  und  denen  hämischen  Concipienten  noch
empfindlicher  ist/)  wenn  Sie  in  das  Urtheil  setzen:  daß  vor  allen  Dingen
die  an  Uns  geschickte  Frage,  (oder  das  postscriptum  &c.)  ad  acta  zu
bringen  rc.
5.  IV.
V  3
Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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