Inhaltsverzeichnis : Traeger, Ludwig: ¬Der Kausalbegriff im Straf- und Zivilrecht

328  4.  Abschn.  III.  §  254  B.G.  in  seinem  Verhältnisse  zur  Kausalfrage.
Als  eine  Haftungseinschränkung  durchaus  andrer  Art
stellt  sich  hingegen  die  des  §  254  B.G.  dar:  Trotz  vorhandenem
adäquatem  Kausalzusammenhänge  zwischen  der  haftung
begründenden  Tatsache  und  der  Endwirkung  wird  durch  das
schuldhafte  Verhalten  des  Geschädigten  dessen  Ersatzanspruch
gemindert  oder  sogar  ganz  ausgeschlossen.  Diese  Haftungseinschränkung ¬
  ist  demnach  eine  besondere,  sie  beruht  auf
der  Mißbilligung  des  nachlässigen  Verhaltens  des  Geschädigten,
auf  der  Erwägung,  daß  es  die  Pflicht  eines  jeden  gegen  sich
selbst  und  zugleich  gegen  die  Gesamtheit  ist,  um  die  Erhaltung ¬
  der  eigenen  Rechtsgüter  besorgt  zu  sein,  obwohl  eine
dahingehende  allgemeine  Rechtspflicht  nicht  besteht.  Der
Ersatzanspruch  des  Geschädigten  wird  abhängig  gemacht  von
einem  Verhalten,  wie  es  von  einem  vernünftigen  und  redlich
denkenden  Menschen  erwartet  werden  muß.
Die  Tatsachen,  die  die  Haftung  des  Ersatzpflichtigen  im
besonderen  Falle  ausschließen  oder  einschränken,  können  wir
im  Gegensätze  zu  den  haftungbegründenden  Tatsachen  haftungbeschränkende -
  Tatsachen  nennen.  Als  solche  führt
das  Gesetz  im  §  254  drei  an:
1.  Das  vorwiegende  Verursachen  des  Schadens  durch  das
schuldhafte  Mitwirken  des  Geschädigten  bei  der  Entstehung
des  Schadens;
2.  das  schuldhafte  Nichtaufmerksammachen  des  „Schuldners“ -
  auf  die  Gefahr  eines  ungewöhnlich  hohen  Schadens;
*)  Vgl.  Zitelmann,  Das  Recht  des  B.G.B.  I,  S.  166,  ferner  Dernburg, -
  Lehrbuch  Bd.  II  §  32  S.  75;  für  das  gemeine  Recht  namentlich
Wendt  „Eigenes  Verschulden“  in  Ihering's  Jahrbüchern  Bd.  31  S.  136  ff.,
insbesondere  S.  163,  185.  In  gleichem  Sinne  auch  das  Reichsgericht  in
der  Jurist.  Wochenschrift  1903  S.  67:  „Denn  das  dort  (sc.  im  §  254)  geforderte ¬
  Verschulden  verlangt  nicht  die  Verletzung  einer  besonderen
Rechtspflicht,  sondern  umfaßt  jeden  Verstoß  gegen  Treu  und  Glauben  nach
der  Verkehrssitte,  der  darin  liegt,  daß  diejenige  Sorgfalt  nicht  angewendet
wird,  welche  nach  der  Auffassung  des  Lebens  ein  ordentlicher  Mann  anzuwenden -
  hat,  um  Schaden  von  sich  abzuwenden“;  vgl.  ferner  Entsch.  des
R.G.  Bd.  52  S.  351.
            
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