328 4. Abschn. III. § 254 B.G. in seinem Verhältnisse zur Kausalfrage.
Als eine Haftungseinschränkung durchaus andrer Art
stellt sich hingegen die des § 254 B.G. dar: Trotz vorhandenem
adäquatem Kausalzusammenhänge zwischen der haftung
begründenden Tatsache und der Endwirkung wird durch das
schuldhafte Verhalten des Geschädigten dessen Ersatzanspruch
gemindert oder sogar ganz ausgeschlossen. Diese Haftungseinschränkung ¬
ist demnach eine besondere, sie beruht auf
der Mißbilligung des nachlässigen Verhaltens des Geschädigten,
auf der Erwägung, daß es die Pflicht eines jeden gegen sich
selbst und zugleich gegen die Gesamtheit ist, um die Erhaltung ¬
der eigenen Rechtsgüter besorgt zu sein, obwohl eine
dahingehende allgemeine Rechtspflicht nicht besteht. Der
Ersatzanspruch des Geschädigten wird abhängig gemacht von
einem Verhalten, wie es von einem vernünftigen und redlich
denkenden Menschen erwartet werden muß.
Die Tatsachen, die die Haftung des Ersatzpflichtigen im
besonderen Falle ausschließen oder einschränken, können wir
im Gegensätze zu den haftungbegründenden Tatsachen haftungbeschränkende -
Tatsachen nennen. Als solche führt
das Gesetz im § 254 drei an:
1. Das vorwiegende Verursachen des Schadens durch das
schuldhafte Mitwirken des Geschädigten bei der Entstehung
des Schadens;
2. das schuldhafte Nichtaufmerksammachen des „Schuldners“ -
auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens;
*) Vgl. Zitelmann, Das Recht des B.G.B. I, S. 166, ferner Dernburg, -
Lehrbuch Bd. II § 32 S. 75; für das gemeine Recht namentlich
Wendt „Eigenes Verschulden“ in Ihering's Jahrbüchern Bd. 31 S. 136 ff.,
insbesondere S. 163, 185. In gleichem Sinne auch das Reichsgericht in
der Jurist. Wochenschrift 1903 S. 67: „Denn das dort (sc. im § 254) geforderte ¬
Verschulden verlangt nicht die Verletzung einer besonderen
Rechtspflicht, sondern umfaßt jeden Verstoß gegen Treu und Glauben nach
der Verkehrssitte, der darin liegt, daß diejenige Sorgfalt nicht angewendet
wird, welche nach der Auffassung des Lebens ein ordentlicher Mann anzuwenden -
hat, um Schaden von sich abzuwenden“; vgl. ferner Entsch. des
R.G. Bd. 52 S. 351.