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Hauptblatt.
jetzigen Proceß=Schlendrian Alles auf einen bloßen Formunterschied hinaus -
und es wäre schier erquicklicher, die unbedingte Verneinung sich im
Wolkenbruche einer allgemeinen Verneinungsclausel als im Landregen
endloser Widersprechungen entladen zu lassen; aber würde nur die Maxime -
der Wahrhaftigkeit im Processe lebendig, dann hätte auch das
Princip der speciellen Verneinung (nämlich nur des wahrhaft streitigen
Thatsächlichen) seine wahre Bedeutung erlangt. — Sagt also Dr. Berger -
weiter, „das Verfahren nach dem Verneinungsprincipe sei ungefähr -
dasselbe, als wollte man, um den Baustand eines Hauses zu untersuchen, -
einen Stein nach dem anderen abreißen," so mag damit
allenfalls die Verneinung in ihrer jetzigen Entartung im Dienste
des Lügengeistes verbildlicht sein; aber wäre es — um in demselben
Gleichnisse fortzusprechen — klüger, weil auch nur ein Ziegel schadhaft
sein könnte, das Haus ohne Baustandserhebung zu verlassen und
ein neues aufzuführen? Nun und dies thut die Maxime der unbeund -
auf jeden Puncten" forderte in durchgreifender Weise und ward so zum
entscheidenden Angelpuncte in der modernen Proceßentwicklung. . Es ist
allerdings richtig, daß sogut das einzelne Moment der rechtszeugenden Thatsache -
(historisch) zufällig ist, dies auch von der Totalität der Thatsache gelte,
daß daher in der Einrede auch das Nichtsein dieser Totalität behauptet werden -
könne, welche ihren Ausdruck in der allgemeinen Verneinung findet -und -
somit scheint in der völligen Ausschließung der letzteren die Wage wieder
auf Seiten der speciellen Klagebeantwortung überschlagen zu haben. Da aber
anderseits jedes einzelne (erhebliche) Moment in der Totalität des Factums
(für dieses Rechtsverhältniß) wesentlich ist und daher die Totalität als
diese auch wegen Nichtsein des einzelnen wefentlichen Moments verneint werden -
kann; so bleibt wohl nur die eine durchschlagende Maßregel übrig, die
Klagebeantwortung (und daher auch die allenfällige Verneinung) »specifice und
auf jeden Punctén” zu fordern, — so geistlos schleppend dies mitunter, namentlich -
unter den Händen schwerfälliger Stylisten oder auf Dickleibigkeit der
Satzschriften speculirender Anwälte, oder gegenüber einem nach »stillschweigenden -
Geständnissen" schnuppernder Richter ausfallen muß. Gleichwohl ist
nur so zweifellose Streitfeststellung zu erzielen.
Daß es übrigens eine Halbheit ist, specifische Klagebeantwortung resp.
Verneinung zu fordern und das unbeantwortet Gebliebene gleichwohl zum
Gegenstande der Beweisführung zu machen, springt in die Augen; und wir
können die energische Consequenz unserer G. O. (namentlich jener v. J.
1781) nur unbedingt loben.
Max-Planck-Institut für
uro