Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1845, Bd. 2 (1845))

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Hauptblatt.
jetzigen  Proceß=Schlendrian  Alles  auf  einen  bloßen  Formunterschied  hinaus -
  und  es  wäre  schier  erquicklicher,  die  unbedingte  Verneinung  sich  im
Wolkenbruche  einer  allgemeinen  Verneinungsclausel  als  im  Landregen
endloser  Widersprechungen  entladen  zu  lassen;  aber  würde  nur  die  Maxime -
  der  Wahrhaftigkeit  im  Processe  lebendig,  dann  hätte  auch  das
Princip  der  speciellen  Verneinung  (nämlich  nur  des  wahrhaft  streitigen
Thatsächlichen)  seine  wahre  Bedeutung  erlangt.  —  Sagt  also  Dr.  Berger -
  weiter,  „das  Verfahren  nach  dem  Verneinungsprincipe  sei  ungefähr -
  dasselbe,  als  wollte  man,  um  den  Baustand  eines  Hauses  zu  untersuchen, -
  einen  Stein  nach  dem  anderen  abreißen,"  so  mag  damit
allenfalls  die  Verneinung  in  ihrer  jetzigen  Entartung  im  Dienste
des  Lügengeistes  verbildlicht  sein;  aber  wäre  es  —  um  in  demselben
Gleichnisse  fortzusprechen  —  klüger,  weil  auch  nur  ein  Ziegel  schadhaft
sein  könnte,  das  Haus  ohne  Baustandserhebung  zu  verlassen  und
ein  neues  aufzuführen?  Nun  und  dies  thut  die  Maxime  der  unbeund -
  auf  jeden  Puncten"  forderte  in  durchgreifender  Weise  und  ward  so  zum
entscheidenden  Angelpuncte  in  der  modernen  Proceßentwicklung.  .  Es  ist
allerdings  richtig,  daß  sogut  das  einzelne  Moment  der  rechtszeugenden  Thatsache -
  (historisch)  zufällig  ist,  dies  auch  von  der  Totalität  der  Thatsache  gelte,
daß  daher  in  der  Einrede  auch  das  Nichtsein  dieser  Totalität  behauptet  werden -
  könne,  welche  ihren  Ausdruck  in  der  allgemeinen  Verneinung  findet  -und -
  somit  scheint  in  der  völligen  Ausschließung  der  letzteren  die  Wage  wieder
auf  Seiten  der  speciellen  Klagebeantwortung  überschlagen  zu  haben.  Da  aber
anderseits  jedes  einzelne  (erhebliche)  Moment  in  der  Totalität  des  Factums
(für  dieses  Rechtsverhältniß)  wesentlich  ist  und  daher  die  Totalität  als
diese  auch  wegen  Nichtsein  des  einzelnen  wefentlichen  Moments  verneint  werden -
  kann;  so  bleibt  wohl  nur  die  eine  durchschlagende  Maßregel  übrig,  die
Klagebeantwortung  (und  daher  auch  die  allenfällige  Verneinung)  »specifice  und
auf  jeden  Punctén”  zu  fordern,  —  so  geistlos  schleppend  dies  mitunter,  namentlich -
  unter  den  Händen  schwerfälliger  Stylisten  oder  auf  Dickleibigkeit  der
Satzschriften  speculirender  Anwälte,  oder  gegenüber  einem  nach  »stillschweigenden -
  Geständnissen"  schnuppernder  Richter  ausfallen  muß.  Gleichwohl  ist
nur  so  zweifellose  Streitfeststellung  zu  erzielen.
Daß  es  übrigens  eine  Halbheit  ist,  specifische  Klagebeantwortung  resp.
Verneinung  zu  fordern  und  das  unbeantwortet  Gebliebene  gleichwohl  zum
Gegenstande  der  Beweisführung  zu  machen,  springt  in  die  Augen;  und  wir
können  die  energische  Consequenz  unserer  G.  O.  (namentlich  jener  v.  J.
1781)  nur  unbedingt  loben.
Max-Planck-Institut  für
uro
            
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