Volltext : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 2, Abt.1)

3.  Organisation.  §  100.
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Amts=  resp.  Patrimonial=Gerichten,  in  den  Städten  von
den  Waisen=Gerichten
Zu  beachten  bleibt  etwa  nur,
daß  in  den  Städten  Kinder  nichtcanzleisäßiger  landesherrlicher ¬
  Diener,  obschon  die  Väter  alle  Mal  unter  einem
landesherrlichen  Niedergerichte  stehen,  svon  welchem  auch  die
Nachlaß=Regulirung  zu  beschaffen  ist
16),  ebenso  wie  Kinder  von
Berufssoldaten  ohne  Officiersrang**)  unter  die  Obervormundschaft ¬
  des  Waisen=Gerichtes  fallen  18)
Das  der  Prorogation  nicht  unterliegende  19)  2°)  obervormundschaftliche ¬
  Forum  ist  am  resp.  letzten  Domicil  des  verstorbenen
Vaters  begründet  21
Eine  Anwendung  des  inländischen  forum
rei  sitae  auf  die  Obervormundschaft  über  im  Inlande  bereits
22).
bevormundete  Minorenne  findet  nicht  statt
Daß  eine
15)  Die  mit  dem  Juden=Regal  zusammenhängende  Obervormundschaft
der  großherzoglichen  Stadtgerichte  über  die  Kinder  stadtbehöriger  Juden
ist  ebenso  wie  die  Exemption  der  letzteren  vom  Stadtrecht  durch  Vo.  23.  Jan.
1868  §  4  al.  1  [RBl.  n°  10  S.  55]  beseitigt  worden.
16)  Vo.  19.  Februar  1862  zur  Beschränkung  der  Canzleisäßigkeit  landesherrlicher ¬
  Diener  §  3  n°  1  [RBl.  n°  12  SS.  95  f.].
17)  Vo.  6.  Februar  1868  §§  2-5.  [RBl.  n°  14  S.  92.)
13)  Dem  Statutar=Rechte  werden  dadurch  jedoch  weder  jene  soben
Bd.  1  419  N.  13),  noch  diese  sletztangef.  Vo.  §  5)  unterworfen.
Ueber
das  Verhältnis  eines  Obervormundschafts=Gerichts  zu  einem-  seiner  Competenz ¬
  an  sich  nicht  unterworfenen  Vormunde  s.  unten  §  103.
13)  Vgl.  die  landesrechtliche  Anerkennung  dieses  unzweifelhaften  Satzes
bei  Trotsche  MCPr.  I  (3)  293  N.  3.  Etwas  Anderes  ist  natürlich  der
unten  §  103  erwähnte  Fall.
20)  Vgl.  OAGBescheid  15.  März  1845  bei  Buchka  und  Budde  V
n°  73  sub  I  SS.  353  f.
21)  Vgl.  §  99  N.  2.  —  Findelkinder:  Förster  a.  a.  O.  bei  N.  17:
Schmidt  a.  a.  O.  110  ß.  Während  eines  Ehescheidungs=Processes  geborne,
vom  Ehemanne  nicht  anerkannte  Kinder:  Roth  481  bei  N.  9.
22)  Die  etwa  für  das  Gegenteil  anzuziehende  Vo.  6.  September  1804
[Raabe  II  n°  1316  S.  144]  ist  bereits  durch  Militär=Gesb.  7.  Februar
1855  Ar.  239  sub  4  al.  1  [Raabe  V  556  vgl.  Vo.  25.  Juli  1865  RBl.
n°  31  S.  197]  und  darnach  durch  Vo.  6.  Februar  1868  §  2  [RBl.  n°  141
beseitigt.  Anlage  zur  Nebenvo.  zur  rev.  OAGOrdnung  §  20  bezieht  sich
auf  Vormundschaften  überhaupt  nicht.  —  Auch  der  von  einem  IMR.
7.  April  1857  an  die  Canzlei  Rostock  [AC.  216)  festgehaltene  Grundsatz,
Böhlau,  Mecklenb.  Landrecht.  II.
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