3. Organisation. § 100.
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Amts= resp. Patrimonial=Gerichten, in den Städten von
den Waisen=Gerichten
Zu beachten bleibt etwa nur,
daß in den Städten Kinder nichtcanzleisäßiger landesherrlicher ¬
Diener, obschon die Väter alle Mal unter einem
landesherrlichen Niedergerichte stehen, svon welchem auch die
Nachlaß=Regulirung zu beschaffen ist
16), ebenso wie Kinder von
Berufssoldaten ohne Officiersrang**) unter die Obervormundschaft ¬
des Waisen=Gerichtes fallen 18)
Das der Prorogation nicht unterliegende 19) 2°) obervormundschaftliche ¬
Forum ist am resp. letzten Domicil des verstorbenen
Vaters begründet 21
Eine Anwendung des inländischen forum
rei sitae auf die Obervormundschaft über im Inlande bereits
22).
bevormundete Minorenne findet nicht statt
Daß eine
15) Die mit dem Juden=Regal zusammenhängende Obervormundschaft
der großherzoglichen Stadtgerichte über die Kinder stadtbehöriger Juden
ist ebenso wie die Exemption der letzteren vom Stadtrecht durch Vo. 23. Jan.
1868 § 4 al. 1 [RBl. n° 10 S. 55] beseitigt worden.
16) Vo. 19. Februar 1862 zur Beschränkung der Canzleisäßigkeit landesherrlicher ¬
Diener § 3 n° 1 [RBl. n° 12 SS. 95 f.].
17) Vo. 6. Februar 1868 §§ 2-5. [RBl. n° 14 S. 92.)
13) Dem Statutar=Rechte werden dadurch jedoch weder jene soben
Bd. 1 419 N. 13), noch diese sletztangef. Vo. § 5) unterworfen.
Ueber
das Verhältnis eines Obervormundschafts=Gerichts zu einem- seiner Competenz ¬
an sich nicht unterworfenen Vormunde s. unten § 103.
13) Vgl. die landesrechtliche Anerkennung dieses unzweifelhaften Satzes
bei Trotsche MCPr. I (3) 293 N. 3. Etwas Anderes ist natürlich der
unten § 103 erwähnte Fall.
20) Vgl. OAGBescheid 15. März 1845 bei Buchka und Budde V
n° 73 sub I SS. 353 f.
21) Vgl. § 99 N. 2. — Findelkinder: Förster a. a. O. bei N. 17:
Schmidt a. a. O. 110 ß. Während eines Ehescheidungs=Processes geborne,
vom Ehemanne nicht anerkannte Kinder: Roth 481 bei N. 9.
22) Die etwa für das Gegenteil anzuziehende Vo. 6. September 1804
[Raabe II n° 1316 S. 144] ist bereits durch Militär=Gesb. 7. Februar
1855 Ar. 239 sub 4 al. 1 [Raabe V 556 vgl. Vo. 25. Juli 1865 RBl.
n° 31 S. 197] und darnach durch Vo. 6. Februar 1868 § 2 [RBl. n° 141
beseitigt. Anlage zur Nebenvo. zur rev. OAGOrdnung § 20 bezieht sich
auf Vormundschaften überhaupt nicht. — Auch der von einem IMR.
7. April 1857 an die Canzlei Rostock [AC. 216) festgehaltene Grundsatz,
Böhlau, Mecklenb. Landrecht. II.
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