175
Rechtsfall über den §. 773 des a. b. G. B.
C und D zuzukommen, und die Nichterwähnung der allfälligen nachgebornen -
Kinder des Sohnes dem Kläger sein Erbrecht insofern nicht
benehmen könnte, als ihm selbes nach der angeführten Gesetzesstelle
zustände, und daß daher die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites -
lediglich von der Beantwortung der Rechtsfrage abhänge,
ob der Gesetzgeber im §. 773 des a. b. G. B. unter der
Benennung Kinder nur die zur Zeit des Todes des ausschließenden -
Erblassers vorhandenen Kinder des ausgeschlossenen Notherben, -
oder auch die nachgebornen Kinder des letzteren verstanden -
habe.
Die zu lösende Thesis auf die vorangegebene Art festgestellt,
scheint es, daß sowohl der Wortlaut, als der Geist des §. 773 des
a. b. G. B. für die letztere Auslegung spreche.
Der §. 773 des a. b. G. B. spricht im Allgemeinen von den Kindern -
des ausgeschlossenen Notherben. Da nun unter der Benennung
Kinder nach den ausdrücklichen Bestimmungen der §§. 42 und 762
des a. b. G. B. alle Verwandten in der absteigenden Linie begriffen
werden, so erlaubt die grammatikalische Auslegung nicht, die Bestimmung -
des §. 773 nur auf die zur Zeit des Todes des Erblassers am
Leben gewesenen Kinder des Notherben zu beziehen, durch welche restrictive -
Auslegung man auch die bekannte Rechtsregel ubi lex non
distinguit etc. übertreten würde, da bei gänzlichem Stillschweigen
des Gesetzes dem Richter nicht zustehen kann, zwischen den vor und
nach dem Tode des Erlassers gebornen Kindern des Notherben einen
Unterschied zu machen. Der Wortlaut des Gesetzes spricht daher für
den Kläger.
Abgesehen von den allgemeinen politischen und sociellen Beweggründen, -
auf welchen die Lehre von dem Pflichttheile beruht, und abgesehen -
von den Bestimmungen, durch welche das Gesetz die Rechte
der Familie auf das Vermögen des Familienhauptes in Schutz nimmt
(§. 273 des a. b. G. B.), scheint es dem Referenten, daß schon die
von dem Gesetzgeber im §. 773 gebrauchten Ausdrücke hinreichend
darthun, daß es in der Absicht des Gesetzgebers lag, der Pflichttheil,
welcher den nächsten Abkömmlingen hinterlassen werden muß, soll auch
den entfernteren zum Vortheil gereichen *). Dieser §. sieht den Fall
*) §. 198, Band III., Commentar des R. R. Winiwarter.
Max-Planck-Institut für