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brauch gemacht wissen wolle, wenn der Uebertreter eine Person
unter zehn Jahren ist. Umgekehrt muß aber auch zugegeben
werden, daß nach vollendetem zehnten Jahre Gesetzesübertre¬
tungen bereits zur bürgerlichen Strafe zugerechnet werden müs=
sen. Denn aus der angeführten Gesetzesstelle folgt a contrario
doch unläugbar so viel, daß strafbare Handlungen, von einer
Person, die das zehnte Jahr bereits zurückgelegt hat, began=
gen, der Regel nach nicht mehr bloß der häuslichen Züchtigung
überlassen werden. Jst aber dieses, so muß man auch zugeben,
daß sie bereits unter das Strafgesetz des Staates fallen, in=
dem sich sonst gar kein anderer vernünftiger Schluß darbiethet.
Die Richtigkeit dieses Schlusses ist um so einleuchtender, da
der Gesetzgeber bey der Anordnung des erwähnten Paragraphes
offenbar keinen anderen Zweck hatte, als positiv zu bestimmen,
welche Altersclasse von der Zurechnung einer bürgerlichen Strafe
befreyt seyn solle. Hieraus ergibt sich nun, daß nach unserem
Rechte der allgemeine Grundsatz gelte: Bürgerlich
strafbare Handlungen sind als solche zuzurech¬
nen, wenn der Uebertreter zur Zeit der Bege¬
hung derselben bereits das zehnte Jahr zurück¬
gelegt hat. Wohl gibt es auch Ausnahmen von dieser Re¬
gel; so z. B. werden schwere Polizey=Uebertretungen, von Per=
sonen zwischen zehn und vierzehn Jahren begangen, der Regel
nach immer noch der häuslichen Züchtigung überlassen (II. Th.
des Str. G. B., §. 32), und Verbrechen können als solche
erst dann zugerechnet werden, wenn der Thäter mündig ist (I.
Th. des Str. G. B., §. 2). Diese Ausnahmen beschränken
zwar die Regel, heben sie aber nicht auf für Fälle, welche
nicht unter die ausgenommenen gehören.
Wenden wir nun diesen Grundsatz auf unsere Frage an,
so folgt daraus, daß die Imputabilität eines Pest¬
vergehens mit dem zurückgelegten zehnten Jah¬
re des Uebertreters beginne.
Man könnte dieser Ansicht das Bedenken entgegen setzen,
daß in dem citirten §. des Gesetzes unter den Worten; vstraf=
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