312
Hauptblatt.
gehoben werden mußte; — wornach denn der Schlußsatz des
§. 8 der westgalizischen G. O. nichts mehr und nichts
weniger für den ersten Satz dieses §, seyn soll, als das eben
genannte Hofdecret für den §. 49 der a. G. O.
Schlüßlich muß ich nur noch bemerken, daß durch des Hrn.
Professors Horak Auslegung des §. 8 der westgalizischen
G. O. dieser §. eben so mit sich selbst in Widerspruch gesetzt
würde, wie ich dieses oben (S. 293-294) in Beziehung auf den
§. 49 der a. G. O. nachgewiesen habe. Denn auch er enthält
wie dieser, die allgemeine Regel, daß das Klagebegehren
nicht in seiner Wesenheit, also weder der Gegenstand,
noch das Klagerecht geändert werden dürfe.
„men, um dieselbe zu verbessern, und übergangene Behelfe und
»Beweismittel nachzutragen.“
1
een
.
20
G
18
Max-Planck-Institut für