Wagner: über Abänderung der Klage.
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wörter dürfen aber, nach bekannten Regeln der Grammatik,
nicht auf einen vorhergehenden Satz, — zumahl, wenn
er, wie hier, durch einen Schlußpungt getrennt ist, bezo¬
gen werden, so lange eine Beziehung in dem Satze, in dem sie
stehen, möglich ist. Das vesa in dem zweyten Satze des
gegenwärtigen §. muß daher auf das in demselben Satze
befindliche »Ansprechene (das Einzige, worauf es sich in
diesem Satze möglicher Weise beziehen kann), bezogen wer¬
den, wonach der Satz, mit Paraphrasirung des ve sa nach die=
ser grammaticalischen Regel, so lautet: „Glaubt era (der Klä=
ger) vjedoch einen anderen, oder auch den nähmlichen Gegen¬
pstand, doch denselben aus einem anderen Klagerechte anspre¬
ochen zu können; so steht ihm frey, ihn anzusprechen. a — Et=
was Streitiges vor dem Richter ansprechen, heißt aber
klagen; es muß also, um diesen Anspruch geltend machen
zu können, eine Klage überreicht, — also wohl: neuer¬
dings geklagt werden.
Uebrigens ist der ganze Schlußsatz des §. 8 der westg.
G. O. nichts, als eine gesetzliche Paraphrase der
Schlußworte des §. 49 der a. G. O. (vallenfalls eine
neue Klage einreichea), was aus dem im Uebrigen ganz über¬
einstimmenden Jnhalte der beyden F. klar ist; und der Zweck
davon scheint mir durchaus kein anderer zu seyn, als bestimmt
anzugeben, was zu ändern nothwendig erscheinen müsse,
um eine neue Klage deßhalb überreichen zu dür¬
fen, damit nach der westgalizischen G. O. nicht auch
derselbe Zweifel über ihren §. 8 entstehe, welcher nach
§. 49 der a. G. O. wirklich entstand und erst durch das Hofde=
cret vom 15. Februar 1787, lit. e.), J. G. S., Nr. 620*),
nennt: ein „Demonstrativo Relativum“ (anzeigend=beziehen=
des Fürwort).
2) Der Inhalt dieser Erläuterungsverordnung lautet: »Der 9.
„49 der a. G. O. läßt sich keineswegs auf das Befugniß aus¬
„dehnen, eine übel instruirte Klage in der Absicht zurückzuneh¬
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