Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1832, Bd. 2 (1832))

Wagner: über Abänderung der Klage. 
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wörter dürfen aber, nach bekannten Regeln der Grammatik, 
nicht auf einen vorhergehenden Satz, — zumahl, wenn 
er, wie hier, durch einen Schlußpungt getrennt ist, bezo¬ 
gen werden, so lange eine Beziehung in dem Satze, in dem sie 
stehen, möglich ist. Das vesa in dem zweyten Satze des 
gegenwärtigen §. muß daher auf das in demselben Satze 
befindliche »Ansprechene (das Einzige, worauf es sich in 
diesem Satze möglicher Weise beziehen kann), bezogen wer¬ 
den, wonach der Satz, mit Paraphrasirung des ve sa nach die= 
ser grammaticalischen Regel, so lautet: „Glaubt era (der Klä= 
ger) vjedoch einen anderen, oder auch den nähmlichen Gegen¬ 
pstand, doch denselben aus einem anderen Klagerechte anspre¬ 
ochen zu können; so steht ihm frey, ihn anzusprechen. a — Et= 
was Streitiges vor dem Richter ansprechen, heißt aber 
klagen; es muß also, um diesen Anspruch geltend machen 
zu können, eine Klage überreicht, — also wohl: neuer¬ 
dings geklagt werden. 
Uebrigens ist der ganze Schlußsatz des §. 8 der westg. 
G. O. nichts, als eine gesetzliche Paraphrase der 
Schlußworte des §. 49 der a. G. O. (vallenfalls eine 
neue Klage einreichea), was aus dem im Uebrigen ganz über¬ 
einstimmenden Jnhalte der beyden F. klar ist; und der Zweck 
davon scheint mir durchaus kein anderer zu seyn, als bestimmt 
anzugeben, was zu ändern nothwendig erscheinen müsse, 
um eine neue Klage deßhalb überreichen zu dür¬ 
fen, damit nach der westgalizischen G. O. nicht auch 
derselbe Zweifel über ihren §. 8 entstehe, welcher nach 
§. 49 der a. G. O. wirklich entstand und erst durch das Hofde= 
cret vom 15. Februar 1787, lit. e.), J. G. S., Nr. 620*), 
nennt: ein „Demonstrativo Relativum“ (anzeigend=beziehen= 
des Fürwort). 
2) Der Inhalt dieser Erläuterungsverordnung lautet: »Der 9. 
„49 der a. G. O. läßt sich keineswegs auf das Befugniß aus¬ 
„dehnen, eine übel instruirte Klage in der Absicht zurückzuneh¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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