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deren Jh. ausdrücklich ein Zins genannt wird, derselbe auch in
der im §. 1480 bestimmten Zeit von drey Jahren deßwegen
verjähren müsse, weil der angeführte §. diese Zeit zur Verjäh¬
rung von rückständigen jährlichen Zinsen festgesetzt hat.
Daß diese Einwendung keinen haltbaren Grund habe,
dürfte wohl Jedermann einleuchten; denn da der Gesetzgeber
den Begriff des im Bestandvertrage zu entrichten kommenden
Entgeldes in den F. 1090, 1092 und 1094 dahin entwickelt,
daß dasselbe als ein Kaufpreis, somit als etwas Verschiedenes
von immerwährenden Grundzinsen u. dgl. zu betrachten sey, so
läßt sich doch daraus, daß in späteren §. dieser Preis ein Zins
genannt wird, keineswegs schließen, der Gesetzgeber habe dadurch
den deutlich ausgesprochenen Rechtsbegriff wieder aufheben
wollen. Alles, was sich daraus folgern läßt, ist einzig und al¬
lein, daß der Gesetzgeber, nachdem derselbe den Begriff des
Bestandentgeldes genau festgestellt und mit dem Nahmen eines
Kaufpreises belegt hatte, sich sodann des Ausdruckes Zins nur
deßwegen bedient habe, weil derselbe im gemeinen Verkehre
zur Bezeichnung des Bestandpreises angenommen ist. Daß aber
der grammatische Sinn eines Wortes dem juridischen jederzeit
nachstehen müsse, läßt sich doch nicht in Abrede stellen.
Ich glaube nun die Richtigkeit meiner Ansicht vollkommen
erwiesen zu haben und keines weiteren Beweises zu benöthigen.
Doch, vielleicht gewährt mir der §. 1480, welcher einzig und
allein meiner Ansicht entgegengestellt werden kann, sogar einen
wichtigen Stützpunct, und ich schreite daher zur näheren Er¬
forschung des wahren Sinnes dieses §. 2).
am
Nach dem klaren Ausspruche des §. 1480 erlöschen nicht
alle rückständige jährliche Forderungen in drey Jahren, sondern
*) Ich betrachte diesen §. bis jetzt als gar nicht commentirt, weil
der Begriff von Abgaben, Zinsen, Renten und Dienstleistungen
noch nicht erforscht ist, — und dieß muß doch geschehen seyn,
ehe man bestimmen kann, welche Arten von Leistungen im Sin¬
ne dieses §. inbegriffen sind.
Max-Planck-Institut für