Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1832, Bd. 2 (1832))

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Hauptblatt. 
deren Jh. ausdrücklich ein Zins genannt wird, derselbe auch in 
der im §. 1480 bestimmten Zeit von drey Jahren deßwegen 
verjähren müsse, weil der angeführte §. diese Zeit zur Verjäh¬ 
rung von rückständigen jährlichen Zinsen festgesetzt hat. 
Daß diese Einwendung keinen haltbaren Grund habe, 
dürfte wohl Jedermann einleuchten; denn da der Gesetzgeber 
den Begriff des im Bestandvertrage zu entrichten kommenden 
Entgeldes in den F. 1090, 1092 und 1094 dahin entwickelt, 
daß dasselbe als ein Kaufpreis, somit als etwas Verschiedenes 
von immerwährenden Grundzinsen u. dgl. zu betrachten sey, so 
läßt sich doch daraus, daß in späteren §. dieser Preis ein Zins 
genannt wird, keineswegs schließen, der Gesetzgeber habe dadurch 
den deutlich ausgesprochenen Rechtsbegriff wieder aufheben 
wollen. Alles, was sich daraus folgern läßt, ist einzig und al¬ 
lein, daß der Gesetzgeber, nachdem derselbe den Begriff des 
Bestandentgeldes genau festgestellt und mit dem Nahmen eines 
Kaufpreises belegt hatte, sich sodann des Ausdruckes Zins nur 
deßwegen bedient habe, weil derselbe im gemeinen Verkehre 
zur Bezeichnung des Bestandpreises angenommen ist. Daß aber 
der grammatische Sinn eines Wortes dem juridischen jederzeit 
nachstehen müsse, läßt sich doch nicht in Abrede stellen. 
Ich glaube nun die Richtigkeit meiner Ansicht vollkommen 
erwiesen zu haben und keines weiteren Beweises zu benöthigen. 
Doch, vielleicht gewährt mir der §. 1480, welcher einzig und 
allein meiner Ansicht entgegengestellt werden kann, sogar einen 
wichtigen Stützpunct, und ich schreite daher zur näheren Er¬ 
forschung des wahren Sinnes dieses §. 2). 
am 
Nach dem klaren Ausspruche des §. 1480 erlöschen nicht 
alle rückständige jährliche Forderungen in drey Jahren, sondern 
*) Ich betrachte diesen §. bis jetzt als gar nicht commentirt, weil 
der Begriff von Abgaben, Zinsen, Renten und Dienstleistungen 
noch nicht erforscht ist, — und dieß muß doch geschehen seyn, 
ehe man bestimmen kann, welche Arten von Leistungen im Sin¬ 
ne dieses §. inbegriffen sind. 
Max-Planck-Institut für
	        
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