v. Scari: über die Dauer der Arreststrafe.
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tungen zu seyn, als die Bestimmungen des Civilrechtes, da die
Anordnungen des letzteren für ganz andere Fälle, als für die
Bemessung der Strafdauer erlassen sind.
Wir haben aber auch noch eine eigens für den zweyten
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Theil des Str. G. B. von der hohen Hofkanzley erlassene Be¬
stimmung, welche für die Richtigkeit der schon aus der Analo¬
gie mit dem angeführten Hofdecrete begründeten Meinung
spricht, und sie, wie es scheint, über alle Zweifel erhebt. Frey¬
lich ist diese Bestimmung nur nebenher ergangen, und eben
darum leichter zu übersehen; sie hat aber nichts desto weniger,
da sie von der höchsten Stelle ergangen ist, zum mindesten die
Kraft einer authentischen Gesetzeserklärung. Diese Bestimmung
ist in dem Formulare für die Auskunftstabelle enthal¬
ten, wodurch die, nach ausgestandener Strafe der Verschiebung
unterliegenden, Sträflinge der Polizey-Direction anzuzeigen
sind *). In der Belehrung über die Ausfüllung der Rubriken
dieser Auskunftstabelle heißt es: »In der achten Rubrik (»En¬
»de der Strafzeita) sind das Jahr und der Tag anzusetzen, an
„welchem sich von dem Tage der Kundmachung des Strafurthei¬
»les, oder mit Einschluß des Untersuchungsverhaftes, nach
»dem Kalender zu berechnende Strafzeit endigt 8).
Aus diesen Gründen scheint es über allen Zweifel erhaben zu
seyn, daß die Strafzeit nach dem Kalender zu be¬
rechnen ist.
*) Hofkanzley Decret vom 15. Nov. 1821, 3.32370, intimirt durch
das illyr. Gubern. am 30. Nov., durch die nieder-österr. Reg.
am 11. Dec., durch das steyerm. Gub. am 27. Dec. 1821, durch
das böhm. Gub. am 10. Januar, und durch das gal. Gub. am
12. März 1822. S. Erklärung des Strafgesetzes über schwere
Polizey=Uebertretungen von D. und Prof. Joseph Kudler
z6. II. Band zum §. 442, S. 254 der 3. Auflage.
8) A. a. O., S. 257,
Max-Planck-Institut für