Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1832, Bd. 2 (1832))

v. Scari: über die Dauer der Arreststrafe. 
225 
tungen zu seyn, als die Bestimmungen des Civilrechtes, da die 
Anordnungen des letzteren für ganz andere Fälle, als für die 
Bemessung der Strafdauer erlassen sind. 
Wir haben aber auch noch eine eigens für den zweyten 
47 
Theil des Str. G. B. von der hohen Hofkanzley erlassene Be¬ 
stimmung, welche für die Richtigkeit der schon aus der Analo¬ 
gie mit dem angeführten Hofdecrete begründeten Meinung 
spricht, und sie, wie es scheint, über alle Zweifel erhebt. Frey¬ 
lich ist diese Bestimmung nur nebenher ergangen, und eben 
darum leichter zu übersehen; sie hat aber nichts desto weniger, 
da sie von der höchsten Stelle ergangen ist, zum mindesten die 
Kraft einer authentischen Gesetzeserklärung. Diese Bestimmung 
ist in dem Formulare für die Auskunftstabelle enthal¬ 
ten, wodurch die, nach ausgestandener Strafe der Verschiebung 
unterliegenden, Sträflinge der Polizey-Direction anzuzeigen 
sind *). In der Belehrung über die Ausfüllung der Rubriken 
dieser Auskunftstabelle heißt es: »In der achten Rubrik (»En¬ 
»de der Strafzeita) sind das Jahr und der Tag anzusetzen, an 
„welchem sich von dem Tage der Kundmachung des Strafurthei¬ 
»les, oder mit Einschluß des Untersuchungsverhaftes, nach 
»dem Kalender zu berechnende Strafzeit endigt 8). 
Aus diesen Gründen scheint es über allen Zweifel erhaben zu 
seyn, daß die Strafzeit nach dem Kalender zu be¬ 
rechnen ist. 
*) Hofkanzley Decret vom 15. Nov. 1821, 3.32370, intimirt durch 
das illyr. Gubern. am 30. Nov., durch die nieder-österr. Reg. 
am 11. Dec., durch das steyerm. Gub. am 27. Dec. 1821, durch 
das böhm. Gub. am 10. Januar, und durch das gal. Gub. am 
12. März 1822. S. Erklärung des Strafgesetzes über schwere 
Polizey=Uebertretungen von D. und Prof. Joseph Kudler 
z6. II. Band zum §. 442, S. 254 der 3. Auflage. 
8) A. a. O., S. 257, 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer