Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1832, Bd. 2 (1832))

Max-Planck-Institut für 
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Hauptblatt. 
2.) Die Bestimmung, in welcher Ordnung diese 
Gläubiger ihr Vorrecht genießen sollen. 
Nur in dieser Hinsicht bezieht sich der §. 17 der Concurs= 
ordnung auf die Zeit der Erlangung des Pfandrechtes und auf 
die Landtafel= und Grundbuchspatente. Dieselben erscheinen 
hier also nur als Entscheidungsquellen in Rücksicht der 
Ordnung, in welcher die Pfandgläubiger zu ihrer Befriedi¬ 
gung zu gelangen haben *). Dieses beweisen nicht nur die 
Worte des Paragraphes selbst, wie man sich bey näherer Be= 
trachtung derselben überzeugen muß, sondern auch der Wider¬ 
spruch, der daraus hervorgehen würde, wenn die Hinweisung 
auf die Landtafel= und Grundbuchspatente auf die erste. Be= 
stimmung des Paragraphes bezogen werden wollte. Es ist nähm¬ 
lich oben in vollem Einverständnisse mit der Abhandlung be¬ 
merkt worden, daß die Bestimmung darüber, wem ein aus= 
drückliches oder stillschweigendes Pfandrecht gebühre, kein Ge= 
genstand der Concursordnung gewesen ist; wäre nun in dersel= 
ben lediglich ausgesprochen worden, daß diese Bestimmung in 
den Landtafel= und Grundbuchspatenten enthalten sey, so hätte 
man dadurch auch gesagt, daß nur diejenigen Hypotheken als 
gültig angesehen werden können, die in diesen Gesetzen ge¬ 
gründet sind, welches an sich eine Ungereimtheit und überhaupt 
eine Beschränkung gewesen wäre, die dem Wesen einer Con¬ 
cursordnung und den wiederholten bestimmten Erklärungen der 
oben angeführten Hofdecrete grell widersprochen haben würde, 
da die meisten gesetzlichen Hypotheken nicht in den Landtafel= 
*) Man will hierdurch nicht in Abrede stellen, daß, bey der Un= 
vollständigkeit der älteren Gesetzgebung, auch in den Landtafel¬ 
und Grundbuchspatenten Verfügungen über die Erwerbung des 
Titels zum Pfandrechte erscheinen konnten; allein in dieser 
Beziehung könnten sie nach Erscheinung des a. b. G. B. dem 
gemeinschaftlichen Schicksale aller übrigen Gesetze nicht entge¬ 
hen, und hier ist nur die Frage, ob und wie fern sie ausdrück¬ 
lich durch den §. 450 des a. b. G. B. aufrecht erhalten wor= 
den seyen.
	        
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