Max-Planck-Institut für
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Hauptblatt.
2.) Die Bestimmung, in welcher Ordnung diese
Gläubiger ihr Vorrecht genießen sollen.
Nur in dieser Hinsicht bezieht sich der §. 17 der Concurs=
ordnung auf die Zeit der Erlangung des Pfandrechtes und auf
die Landtafel= und Grundbuchspatente. Dieselben erscheinen
hier also nur als Entscheidungsquellen in Rücksicht der
Ordnung, in welcher die Pfandgläubiger zu ihrer Befriedi¬
gung zu gelangen haben *). Dieses beweisen nicht nur die
Worte des Paragraphes selbst, wie man sich bey näherer Be=
trachtung derselben überzeugen muß, sondern auch der Wider¬
spruch, der daraus hervorgehen würde, wenn die Hinweisung
auf die Landtafel= und Grundbuchspatente auf die erste. Be=
stimmung des Paragraphes bezogen werden wollte. Es ist nähm¬
lich oben in vollem Einverständnisse mit der Abhandlung be¬
merkt worden, daß die Bestimmung darüber, wem ein aus=
drückliches oder stillschweigendes Pfandrecht gebühre, kein Ge=
genstand der Concursordnung gewesen ist; wäre nun in dersel=
ben lediglich ausgesprochen worden, daß diese Bestimmung in
den Landtafel= und Grundbuchspatenten enthalten sey, so hätte
man dadurch auch gesagt, daß nur diejenigen Hypotheken als
gültig angesehen werden können, die in diesen Gesetzen ge¬
gründet sind, welches an sich eine Ungereimtheit und überhaupt
eine Beschränkung gewesen wäre, die dem Wesen einer Con¬
cursordnung und den wiederholten bestimmten Erklärungen der
oben angeführten Hofdecrete grell widersprochen haben würde,
da die meisten gesetzlichen Hypotheken nicht in den Landtafel=
*) Man will hierdurch nicht in Abrede stellen, daß, bey der Un=
vollständigkeit der älteren Gesetzgebung, auch in den Landtafel¬
und Grundbuchspatenten Verfügungen über die Erwerbung des
Titels zum Pfandrechte erscheinen konnten; allein in dieser
Beziehung könnten sie nach Erscheinung des a. b. G. B. dem
gemeinschaftlichen Schicksale aller übrigen Gesetze nicht entge¬
hen, und hier ist nur die Frage, ob und wie fern sie ausdrück¬
lich durch den §. 450 des a. b. G. B. aufrecht erhalten wor=
den seyen.