Anz. üb. Mazzaro: Del modo di fissare i conchiusi.
mittelbaren Inhalts wird oft eine, anscheinend vielzerspaltene Abstimmung dennoch
Stimmenmehrheit und selbst Einheit über gewisse Puncte enthalten, denen alsdann
das Gesammtresultat der Abstimmung in keinem Falle entgegen sein darf. Um dies
präciser darzustellen, wird die strafgerichtliche Abstimmung (im §. 8) in ihre drei
Haupttheile zerlegt, nämlich a) über die That nach ihren wesentlichen Umständen
und ihrer juristischen Qualification, b) über die gesetzliche Zurechnung, und c) über
das Strafausmaß.
Ad a. Ein Verbrechen ist gewöhnlich der Inbegriff mehrerer einzelner Thatsa¬
chen und Umstände, deren einige für sich genommen ein anderes Verbrechen ge¬
ben können. Wer nun, vermöge seines ausdrücklichen Votums, das complicirtere
Verbrechen als erwiesen anerkennt, schließt eben darum auch den Thatbestand des
einfacheren Verbrechens als erwiesen ein, und ist, während er mit seinen Mitvotan¬
ten vielleicht über jenes (ausdrücklich) verschiedener Meinung ist, mit ihnen (still¬
schweigend) über dieses einverstanden.
Ad b. Jedes der drei Voten, welches im endlichen Resultate des österr. Straf¬
processes abgegeben werden kann, enthält eine doppelte (stillschweigende) Aussage,
nämlich das Votum auf:
Schuld: daß der rechtliche Verdacht nicht zerstört, im Gegentheile der Beweis
der Schuld hergestellt fei;
Schuldlosigkeit: daß der Beweis der Schuld nicht vorhanden, im Gegen¬
theile jeder Verdacht behoben sei;
Einstellung der Untersuchung: daß der rechtliche Verdacht nicht besei¬
tigt, aber auch der Beweis der Schuld nicht hergestellt sei.
Demnach hat das Votum auf Einstellung der Untersuchung mit jedem der
beider andern Voten je eine (stillschweigende) Aussage gemein, und daraus folgt,
daß bei dreifach getheilten Stimmen,
wenn sich keine absolute Mehrheit für die Schuld ergibt, immer (vermöge
der stillschweigenden Voten) eine Mehrheit gegen das Schuldig vorhanden ist;
wenn sich keine Mehrheit für die Schuldlosigkeit ergibt, dieselbe durch die
(stillschweigende) Mehrheit der übrigen Votanten ausgeschlossen ist;
wenn endlich weder für die Schuld noch Schuldlosigkeit eine Mehrheit
heraus kommt, eine (stillschweigende) Mehrheit für Entlassung vorliegt.
Ad c. Wer endlich für eine bestimmte Strafe stimmt, erklärt stillschweigend:
daß er eine härtere für zu streng, eine geringere für zu mild, aber nicht für zu
hart halte. Wenn sich also die Stimmen zwischen mehreren Strafbemessungen
theilen, und die strengere die Mehrheit gegen sich hat, können die für die härtere
Strafe gegebenen (ausdrücklichen) Voten immer auch (als stillschweigende) für die
nächst mildere Strafe gerechnet werden, bis für ein bestimmtes Strafmaß die absolute
Mehrheit der ausdrücklichen und stillschweigenden Voten gewonnen ist.
Diese Regeln finden nun in den folgenden Capiteln des Büchleins ihre practi¬
sche Anwendung auf bestimmte Voraussetzungen und zwar zunächst im zweiten
Max-Planck-Institut für
uror