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Gesetzchronik.
Zwischenlinie gelegenen Provinzen nach Ungarn bestimmten Käse ohne Rücksicht
darauf, ob die Erklärung auf Kuh= oder Schafkäse lautet oder nicht, in An¬
wendung zu bringen ist.
304.
Hofkammerdecret vom 24. Juni 1844 Z. 18,867/650.
Die, unter den Benennungen aufgelöster oder auflösbarer Indigo,
flüssiger Indigo, dann Indigo=Extract im Handel vorkommenden, und
andere ähnliche, aus Indigo zubereitete Farbartikel sind nach dem für Indigo un¬
ter Post=Nummer 132 (italienischer Text 136) im Zolltarife festgesetzten Ein¬
und Ausgangszolle zu behandeln.
305.
Hofkammer=Präsidialdecret vom 25. Juni 1844 3. 5366/P.P.
Zur weiteren Vervollständigung der Nachweisungen des Waarenverkehres
sind vom Verwaltungsjahre 1845 angefangen, auch jene ausländischen Waaren
in die für den Verkehr mit Ungarn und Siebenbürgen bestimmten Auszugsbogen
und Tabellen aufnehmen zu lassen, welche im Grunde früherer Consumo=Ver¬
zollung bei der Einfuhr aus dem Auslande zollfrei nach Ungarn oder Siebenbür¬
gen ausgeführt, oder von da in die anderen, im gemeinschaftlichen Zollverbande
stehenden österreichischen Provinzen eingeführt wurden. Diese Waaren sind in die,
für zollfreie Artikel überhaupt bestimmten abgesonderten Conti, jedoch so aufzu¬
nehmen, daß durch die entsprechenden Begründungen der zollfreien Behandlung
die Mengen der obigen ausländischen und der aus anderen Gründen zollfrei be¬
handelten inländischen Erzeugnisse ersichtlich werden.
306.
Hofkammerdecret vom 29. Juni 1844 Z. 21,825/1632.
Da die Vereine zum Schutze der aus Straf= und anderen Verwahrungsor¬
ten entlassenen Personen Privat=Vereine sind, so haben sie auf die Stämpelfrei¬
heit, in so ferne dieselbe den öffentlichen Behörden und Aemtern zugestanden ist
keinen Anspruch; vielmehr unterliegen derlei gemeinnützige Anstalten in Folge wie¬
derholter allerhöchster Entschließungen als moralische Personen in allen Beziehun¬
gen, wie andere Privat=Personen, der Vorschrift des Stämpel= und Taxgesetzes.
307.
Hofkammerdecret vom 29. Juni 1844 Z. 18,522/1388.
Ueber eine Anfrage, ob in dem Falle, wenn in einer Wechselklage der Zah¬
lungsauftrag gegen mehrere Wechselschuldner verlangt wird, der zu erlassende
Zahlungsauftrag in allen den Beklagten zuzustellenden Ausfertigungen, oder blos
in jener, welche dem Erstbeklagten zuzustellen ist, dem durch die allerhöchste Ent¬
schließung vom 29. August 1842 festgesetzten Stämpel unterliege, wird im Ein¬
verständnisse mit der obersten Justizstelle entschieden, daß dieser Zahlungsauftrag
in Gemäßheit der §§. 35, 36 und 99 des Stämpel= und Taxgesetzes, in jeder den
Geklagten zuzustellenden Ausfertigung mit dem erwähnten Stämpel versehen
sein muß.
Max-Planck-Institut für