Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

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Notizenblatt. 
ser kann sein Begehren selbst auf die bloße Verfolgung der Mitschuldigen be¬ 
schränken. 
Einunddreißigstes Hauptstück (§§. 310—315). Von der Unterschla¬ 
gung. 
Zweiunddreißigstes Hauptstück (§§. 316 u. 317). Von der Nicht¬ 
zurückstellung einer gefundenen Habe. 
Dreiunddreißigstes Hauptstück (§§. 318—326). Von dem Raube¬ 
Die räuberische Gewaltthätigkeit kann auch in einer Drohung mit schwerer 
und unverzüglicher Gefahr am Vermögen bestehen. Auch der Dieb, der auf 
der That oder im Momente der Entfernung ertappt, Gewalt gebraucht, wird zum 
Näuber. Vollbracht ist das Verbrechen im Momente thätlicher Gewaltzufügung; 
doch ist auch ein strafbarer Versuch zulässig. — 
Strafe des vollbrachten Raubes: 
zehnjähriger, bei grober Verletzung oder Mißhandlung vierzehnjähriger Kerker, 
gegen Verbündete noch um ein Viertheil verschärft; — Strafe des versuchten Raubes: 
nach Umständen selbst fünfzehnjähriger Kerker. 
Vierunddreißigstes Hauptstück (§§. 327—330). Von der Er¬ 
pressung. 
Das Verbrechen wird begangen durch gewaltsame Abnöthigung der Ausstel¬ 
lung, Aenderung oder Vernichtung einer Urkunde oder sonst einer schädlichen Ver¬ 
fügung, oder der Hinterlegung oder Sendung einer Geldsumme, zum widerrecht¬ 
lichen Vortheile des Thäters oder eines Dritten, 
Fünfunddreißigstes Hauptstück (§. 331—354). Von der Fäl¬ 
gi 
31u0 
schung. 
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Hierher gehört in betrügerischer Absicht unternommene Fälschung einer öffent¬ 
lichen (namentlich auch Credits=) oder Privat=Urkunde; des Probezeichens auf Gold 
und Silber, Maß, Gewicht oder Wage; eines Stämpels, authentischen oder 
Privatsiegels, oder betrügliche Verleitung zu derlei Fälschungen, Ausgabe ver¬ 
fälschter Urkunden oder Gegenstände, Gebrauch verfälschter Maße, Verfertigung 
und Verschaffung von Werkzeugen zur Fälschung. Aber auch die ohne rechtswi¬ 
drige Absicht unternommene Fälschung gewisser Urkunden (§. 336), oder die Ver¬ 
fertigung von Siegeln oder Stämpeln, ohne Ermächtigung des zur Führung Be¬ 
rechtigten für einen Dritten, ist nach diesem Gesetze strafbar. 
Sechsunddreißigstes Hauptstück (§§. 355—367). Von der Münz¬ 
fälschung. 
Siebenundreißigstes Hauptstück (§§. 368—373), Von dem wider¬ 
rechtlichen Oeffnen der Briefe. 
Nur Aeltern, Vormünder oder deren Beauftragte sind zur Oeffnung der Pa¬ 
piere und Schriften ihrer minderjährigen Kinder und Mündel und die Behörden 
zur Oeffnung der Briefschaften der unter Anklage Stehenden (S. 10. Hauptstück 
des Strafverfahrens) berechtigt. Jede anderweitig eigenmächtige Eröffnung solcher 
Papiere fällt unter dieses Strafgesetz. 
Max-Planck-Institut für
	        
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