51
Anz. üb. den Entwurf des ungar. Straf=Gesetzbuches.
terschiebung oder Beseitigung eines Kindes, Alles um jemandem an Bluts- oder
Familienrechten Schaden zuzufügen.
Vierundzwanzigstes Hauptstück (§§. 238-254). Von falschen
Zeugnissen und von dem Meineide.
Fünfundzwanzig stes Hauptstück (§§. 255--263). Von falscher Be¬
schuldigung.
Wissentlich-falsche Angabe wegen Verbrechens bei der Obrigkeit.
Sechsundzwanzigstes Hauptstück (§§. 264--266). Von der hin¬
terlistigen Verdächtigung.
Anfertigung falscher oder Verfälschung ächter Anzeigungen oder Beweismittel
im Strafprocesse zu eines Anderen Schaden.
Siebenundzwanzigstes Hauptstück (§§. 267-283). Von der
Verleumdung, von den Ehrenkränkungen und den gewaltsamen Handlungen, welche
schwere körperliche Schmerzen verursachen.
Verleumdung ist wissentlich falsche Anschuldigung eines bestimmten Verbre¬
chens oder einer bestimmten groben Unsittlichkeit, Ehrenkränkung eine allgemein
gehaltene Anschuldigung, entweder ins Gesicht des Angegriffenen, oder öffentlich
und zum allgemeinen Aergernisse (in beiden Fällen auch schriftlich). Außerdem ge¬
schieht die Ehrenkränkung auch durch Handlungen, die aber, wenn sie zugleich schmerz¬
lich sind, das (in der Aufschrift zuletzt genannte) eigene Verbrechen constituiren.
Die Ehrenkränkung wird straflos, wenn vor gefälltem Erkenntnisse der Widerruf
erfolgt; eben so, wenn die ehrenkränkenden Worte oder Handlungen sogleich erwidert
wurden; gegen die Imputation der Verleumdung hingegen findet die exceptio ve¬
ritatis Statt. Sämmtliche Fälle dieses Hauptstückes sind mit Geldstrafen belegt,
im Falle gewaltsamer und schmerzlicher Behandlung überdies noch ein Schmerzen¬
geld bis 6000 fl.
Achtundzwanzigstes Hauptstück (§§. 284-290). Von den bei Aus¬
übung des Züchtigungsrechtes verübten Mißbräuchen.
Der Entwurf zählt die zur Züchtigung berufenen Personen auf; Ueberschrei¬
tungen dieses Rechtes hinsichtlich der Person, der Art und des Maßes der Züchti¬
gung geben die unter das Gesetz fallenden Straffälle.
Neunundzwanzigstes Hauptstück (§§. 291—294). Von offener
Gewaltthätigkeit.
Gewaltsames Eindrängen in Haus, Hof oder Wohnung eines Anderen, oder
gewaltsames und aufdringliches Verbleiben daselbst gegen den Willen des Besitzers.
Dreißigstes Hauptstück (§§. 295-309). Von dem Diebstahle.
Der Diebstahl an der Habe seines Gatten, seiner Aeltern oder Kinder, in
derselben Haushaltung lebender Verwandten, Schwäger, seines Vormundes oder
Erziehers, seines Dienstherrn oder Hausgenossen ist sowohl gegen den Dieb selbst
als dessen Mitschuldige nur auf Begehren des Bestohlenen zu untersuchen und die¬
Max-Planck-Institut für