Notizenblatt.
Eilftes Hauptstück (§§. 145—151). Von der Aussetzung und Verlas¬
sung der Kinder und anderer hilfloser Personen.
Zum Thatbestande dieses Verbrechens genügt bei den Aeltern die Absicht,
sich ihrer gesetzlichen Verpflichtungen gegen das Kind zu entschlagen; doch wird die
Zurücklassung des Kindes im Findelhause nicht bestraft.
Zwölftes Hauptstück (§§. 152-162). Von den schweren Körperver¬
letzungen.
Das Verbrechen kann vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit, im ersten Falle mit
vorbedachtem Entschlusse oder im Affecte begangen werden. Darnach richtet sich die
Hauptabstufung der Strafe. Die fahrlässige Verletzung ist nur auf Verlangen des
Betroffenen oder seiner Angehörigen, die vorsätzliche in der Regel von Amtswegen
zu verfolgen. Auch bei diesem Verbrechen ist eine Geldbuße zu verhängen.
Dreizehntes Hauptstück (§§. 163—175). Von der Schlägerei.
Dieses Hauptstück gibt eine reiche Casuistik. Von Amtswegen ist die Schlä¬
gerei nur ausnahmsweise wegen des schädlichen Erfolges oder wegen des Ortes,
an dem sie vorfiel, zu untersuchen. Eine Geldbuße zu Gunsten des Verletzten ist
nur zu verhängen, wenn dieser lediglich in Folge eines Angriffes zur Selbstver¬
theidigung an der Schlägerei Antheil genommen.
Vierzehntes Hauptstück (§. 176-178). Vom Zweikampf.
Derselbe wird nach dem Erfolge bestraft, selbst als Mord, wenn die Verab¬
redung auf tödtliche Verwundung ging. Gehilfen sind nur strafbar wegen meuchle¬
rischen Eingriffs oder Aufreizung. Untersuchung von Amtswegen nur wenn Tod
oder Wahnsinn erfolgt.
Fünfzehntes Hauptstück (§§. 179—180). Von der vorsätzlichen
Selbstverstümmelung (um der Militärpflicht zu entgehen).
Sechszehntes Hauptstück (§§. 181-185). Von der gewaltsamen Nö¬
thigung (eigenmächtigen Zwangsanwendung).
Siebzehntes Hauptstück (§§. 186-200). Von dem gewaltsamen Ge¬
fangenhalten, von dem Menschen- und Kinderraube.
Achtzehntes Hauptstück (§§. 201-210). Von der Nothzucht.
Neunzehntes Hauptstück (§§. 211—214). Vom Frauenraube (Ent¬
führung).
Zwanzigstes Hauptstück (§. 215—217). Von mehrfacher Ehe.“
Einundzwanzigstes Hauptstück (§§. 218-221). Vom Ehebruche.
Zweiundzwanzigstes Hauptstück (§§. 222-230). Von der Blut¬
schande und anderen Vergehen der Unzucht.
Dreiundzwanzigstes Hauptstück (§§. 231-237). Von dem Verbre¬
chen der Larve und von dem Blutverrathe.
Larve: betrügerische Fiction oder Beraubung fremder Familien=, Standes¬
oder Vermögensrechte.
Blutverrath: Verläugnung eines Verwandten bis zum vierten Grade, Un¬
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