Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

Notizenblatt. 
Eilftes Hauptstück (§§. 145—151). Von der Aussetzung und Verlas¬ 
sung der Kinder und anderer hilfloser Personen. 
Zum Thatbestande dieses Verbrechens genügt bei den Aeltern die Absicht, 
sich ihrer gesetzlichen Verpflichtungen gegen das Kind zu entschlagen; doch wird die 
Zurücklassung des Kindes im Findelhause nicht bestraft. 
Zwölftes Hauptstück (§§. 152-162). Von den schweren Körperver¬ 
letzungen. 
Das Verbrechen kann vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit, im ersten Falle mit 
vorbedachtem Entschlusse oder im Affecte begangen werden. Darnach richtet sich die 
Hauptabstufung der Strafe. Die fahrlässige Verletzung ist nur auf Verlangen des 
Betroffenen oder seiner Angehörigen, die vorsätzliche in der Regel von Amtswegen 
zu verfolgen. Auch bei diesem Verbrechen ist eine Geldbuße zu verhängen. 
Dreizehntes Hauptstück (§§. 163—175). Von der Schlägerei. 
Dieses Hauptstück gibt eine reiche Casuistik. Von Amtswegen ist die Schlä¬ 
gerei nur ausnahmsweise wegen des schädlichen Erfolges oder wegen des Ortes, 
an dem sie vorfiel, zu untersuchen. Eine Geldbuße zu Gunsten des Verletzten ist 
nur zu verhängen, wenn dieser lediglich in Folge eines Angriffes zur Selbstver¬ 
theidigung an der Schlägerei Antheil genommen. 
Vierzehntes Hauptstück (§. 176-178). Vom Zweikampf. 
Derselbe wird nach dem Erfolge bestraft, selbst als Mord, wenn die Verab¬ 
redung auf tödtliche Verwundung ging. Gehilfen sind nur strafbar wegen meuchle¬ 
rischen Eingriffs oder Aufreizung. Untersuchung von Amtswegen nur wenn Tod 
oder Wahnsinn erfolgt. 
Fünfzehntes Hauptstück (§§. 179—180). Von der vorsätzlichen 
Selbstverstümmelung (um der Militärpflicht zu entgehen). 
Sechszehntes Hauptstück (§§. 181-185). Von der gewaltsamen Nö¬ 
thigung (eigenmächtigen Zwangsanwendung). 
Siebzehntes Hauptstück (§§. 186-200). Von dem gewaltsamen Ge¬ 
fangenhalten, von dem Menschen- und Kinderraube. 
Achtzehntes Hauptstück (§§. 201-210). Von der Nothzucht. 
Neunzehntes Hauptstück (§§. 211—214). Vom Frauenraube (Ent¬ 
führung). 
Zwanzigstes Hauptstück (§. 215—217). Von mehrfacher Ehe.“ 
Einundzwanzigstes Hauptstück (§§. 218-221). Vom Ehebruche. 
Zweiundzwanzigstes Hauptstück (§§. 222-230). Von der Blut¬ 
schande und anderen Vergehen der Unzucht. 
Dreiundzwanzigstes Hauptstück (§§. 231-237). Von dem Verbre¬ 
chen der Larve und von dem Blutverrathe. 
Larve: betrügerische Fiction oder Beraubung fremder Familien=, Standes¬ 
oder Vermögensrechte. 
Blutverrath: Verläugnung eines Verwandten bis zum vierten Grade, Un¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer