Anz. üb. den Entwurf des ungar. Straf=Gesetzbuches.
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B. Besondere Bestimmungen.
Neuntes Hauptstück (§9. 109—139). Von dem Morde, dem vorsätz¬
lichen Todtschlage, der durch Fahrlässigkeit verübten Tödtung und der Kindes¬
tödtung.
Der Mord setzt nicht nur Vorsatz, sondern vorbedachten Entschluß
voraus. Wird daher der Entschluß im Affecte gefaßt und sogleich ausgeführt,
liegt nur vorsätzlicher Todtschlag vor.
Beide Verbrechen sind nur dann vollendet (vollbracht), wenn der Tod in
Folge der Beschädigung oder einer unmittelbar aus ihr entstandenen Ursache hin¬
nen dreißig Tagen wirklich erfolgt, — die in mörderischer Absicht verübte Vergiftung
aber schon dann, wenn daraus eine schwere und gefährliche Krankheit entstanden ist,
Außer diesen Fällen wird das Verbrechen nur als versucht zugerechnet. Versuch
liegt auch vor, wenn statt des beschlossenen tauglichen Mittels aus Ueberei¬
lung, Irrthum rc. rc. ein anderes nicht taugliches angewendet wurde.
Außer dem vorsätzlichen erwähnt der Entwurf noch einen unvorsätzlichen Todt¬
schlag, welcher durch Fahrlässigkeit gröberer Art (namentlich auch von Medicinal¬
personen), oder durch vorsätzliche, aber nicht in mörderischer Absicht unternommene
Verletzung oder Mißhandlung begangen wird. — Strafbar ist auch, wer einen
Anderen auf dessen Aufforderung tödtet, zum Selbstmorde beredet oder Jemanden
dazu behilflich ist.
Der Kindesmord wird bei oder binnen drei Tagen nach der Geburt am ebe¬
lichen oder außerehelichen Kinde, auch an einer Mißgeburt begangen,
Ein Verbrechen begeht auch jede Schwangere, welche sich vorsätzlich und in
der Absicht, daß ihr Kind sterbe, in eine Lage versetzt, in der sie bei der Nieder¬
kunft der erforderlichen Hilfe entbehren mußte.
Nur die qualificirten Arten des vollbrachten Mordes werden mit
lebenslänglichem Kerker bestraft. Auf den vollbrachten einfachen Mord verhängt
der Entwurf im Marimum zweiundzwanzigjährigen Kerker, zugleich das Strafma¬
rimum beim qualificirten vorsätzlichen Todtschlage; auf einfachen Todtschlag, zwölf
Jahre; auf unvorsätzlichen Todtschlag bei grober Fahrlässigkeit, drei Jahre, bei gerin¬
gerer, drei Monate Strafe des Kindesmordes ist zehn= oder fünfzehnjähriger Ker¬
ker, je nachdem der Entschluß vor oder nach der Geburt gefaßt wurde. Die Ver¬
suchsstrafen betragen (im Marimum) die Hälfte oder zwei Drittel der auf das voll¬
brachte Verbrechen verhängten Ausmaße. Außer der Strafe ist bei den Verbrechen
des Mordes und (absichtlichen und fahrlässigen) Todtschlages noch die schon erwähnte
Geldbuße bis zum Maximum von 20,000 fl. zu verhängen.
Endlich zählt der Entwurf eine Reihe von Voraussetzungen auf, unter denen,
außer den schon im allgemeinen Theile gegebenen Ausschließungegründen der Zu¬
rechnung, diese überdies bei den hier in Frage stehenden Verbrechen nicht
Statt hat.
Zehntes Hauptstück (§§. 140-144). Von der Abtreibung der Leibesfrucht.
Max-Planck-Institut für