Anz. üb. den Entwurf des ungar. Straf=Gesetzbuches.
gen in Bezug auf Arbeit, Nahrung und Lebensweise fähig, welche das richterliche
Urtheil von Fall zu Fall aussprechen wird. Von den Geldstrafen — welche in die
Casse der einschreitenden Gerichtsbarkeit fließen, sind die Geldbußen zu unter¬
scheiden, welche der Beschädiger (bei den Verbrechen des Mordes, Todtschlages,
der Verwundung rc. 2c.) an den Beschädigten oder dessen Erben zu entrichten hat.
Der Entwurf bestimmt den Strafrahmen nur nach dem Maximum der Strafe;
nach der entgegengesetzten Richtung hat das richterliche Ermessen unbegränzte Be¬
wegung. Wegen außerordentlich gesteigerter oder geminderter Zurechnung findet
auch Aenderung der Strafart Statt. — Die Strafen haben an und für sich noch
keine infamirenden Folgen, und Amtsentsetzung schließt nicht die Unfähigkeit für
die Zukunft ein, so ferne dieselbe nicht im Urtheil insbesondere erkannt ist.
Drittes Hauptstück (§§. 37—44). Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Aus dem Grunde der Fahrlässigkeit werden Verbrechen in den gesetzlich be¬
stimmten Fällen zugerechnet, wenn der Schuldige die eingetretene, aber nicht beab¬
sichtigte Verletzung nach allgemeiner Erfahrung oder nach seiner besonderen Sach¬
kenntniß voraussehen und vermeiden konnte. — Uebersteigt der Erfolg die Absicht,
so wird zum Theil böser Vorsatz, zum Theil Fahrlässigkeit zugerechnet.
Viertes Hauptstück (§§. 45—49). Vom Versuch und Anfang der Ver¬
brechen.
Anfang heißt eine vorsätzlich und unmittelbar auf die Ausführung des Ver¬
brechens gerichtete Handlung oder Unterlassung. Der Begriff des Versuches schließt
den Anfang des Verbrechens in sich; Vorbereitungshandlungen gehören also nicht
dahin. Der Versuch ist aber nur so weit strafbar, als bei jedem einzelnen Ver¬
brechen eine Strafe desselben insbesondere ausgemessen ist. (Nämlich §§. 118,
136, 153, 188, 194, 242, 304, 326, 343 u. 394.)
Fünftes Hauptstück (§§. 50—72). Von dem Urheber, Anstifter, von
der verbrecherischen Verbindung und den Gehilfen.
Die angegebenen Arten der verbrecherischen Wirksamkeit werden näher be¬
stimmt; den Gehilfen wird auch jener beigezählt, der von dem verbrecherischen
Vorhaben eines Anderen bestimmte Kunde hatte und die Anzeige bei der Obrigkeit
oder Warnung des Bedrohten unterließ, wenn sein Schweigen durch Lohn oder
Versprechung erkauft, oder die Anzeige seine Amtspflicht war. Außerdem ist die
unterlassene Anzeige nur da strafbar, wo es das Gesetz speciell verfügt.
Durch eine reiche Casuistik sucht der Entwurf die bekannten, in den straf¬
wissenschaftlichen Compendien vielfach erörterten Fragen über Zurechnung und re¬
lative Strafbarkeit in den mannigfaltig verwickelten Complicitäts-Fällen zu er¬
schöpfen.
Sechstes Hauptstück (§§. 73—93). Von der Zurechnung.
Unter den Gründen, welche die Zurechnung ausschließen (§. 73), wird ins¬
besondere die Nothwehr sorgfältig erörtert. Die rechtmäßige Nothwehr erstreckt sich
auf alle thatsächlichen und gewaltthätigen Angriffe auf Leib und Leben, Freiheit
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Max-Planck-Institut für