Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

Notizenblatt. 
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nisses dem Staatsschatze sehr lästig fallen, denn eine solche Anstalt fordert eine 
große Anzahl von Aufsehern, und die Arbeit der Gefangenen in derselben ist wenig 
einträglich." 
„Hierauf wird erwiedert: Die Erbauung eines Gefängnisses nach dem Systeme 
der Einzelhaft ist allerdings kostspieliger, als die eines anderen Gefängnisses. Aber 
es ist sehr zweifelhaft, ob die Zahl der Aufseher in jenem größer sein müsse; denn 
es wurde oben erwähnt, daß der Schrecken, welchen in den amerikanischen Straf¬ 
anstalten die körperliche Züchtigung und die Willkür der Aufseher einflößen, in 
unseren Gefängnissen nur durch eine beständige, von einer Menge von Aufsehern 
ausgeübte Ueberwachung ersetzt werden könnte. Eben so ist es keineswegs gewiß, 
daß in einem Zellengefängnisse der Arbeitsertrag geringer sei. 
„Diese Frage über die Arbeit der Sträflinge bei der Einzelhaft hat eine solche 
Wichtigkeit, sowohl in Beziehung auf den Staatsschatz, als auch auf die künftige 
Besserung der Verbrecher, daß die Kammer uns gestatten wird, einen Augenblick 
dabei zu verweilen. 
»Von dem Gesichtspuncte der Besserung aus sagt man: Die Handwerke, welche 
in einem Zellengefängnisse ausgeübt werden, sind nothwendig wenige; allein die 
Handwerke, welche in einem Gefängnisse gelehrt werden, sollen sehr mannigfaltig 
sein, damit jeder Sträfling nach seiner Entlassung durch seine Arbeit sich seinen 
Lebenserwerb verschaffen könne. 
„Die Zahl der Handarbeiten, welche in der Einzelzelle ausgeübt werden kön¬ 
nen, ist allerdings beschränkt; allein es ist ein Irrthum, sie für sehr klein zu hal¬ 
ten. Der Commission hat das Verzeichniß einer großen Zahl von einträglichen 
Gewerben vorgelegen, welche Ein Mensch, wenn er auch allein ist, ausüben kann. 
Je mehr die Theilung der Arbeit zunimmt und jeder Theil eines Kunstproductes 
abgesondert erzeugt wird, desto zahlreicher werden diese Einzelarbeiten. In dem 
Gefängnisse la Roquette, das doch nur von Kindern bevölkert ist, zählt man drei¬ 
zehn Handwerke. Man darf überdies die Nothwendigkeit der Mannichfaltigkeit der 
Handwerke in den Strafanstalten, damit alle entlassenen Sträflinge außer denselben 
das Handwerk, welches sie im Gefängnisse gelernt haben, treiben können, nicht über¬ 
mäßig hoch anschlagen. Die Ausweise der Strafrechtspflege lehren uns, daß mehr 
als ein Drittheil der Angeklagten den ackerbauenden Classen angehört. Der Acker¬ 
bau ist ihre eigentliche Beschäftigung, und es ist gar nicht wünschenswerth, daß 
sie ihn verlassen, um die ohnehin schon überfüllte gewerbliche Laufbahn einzuschla¬ 
gen. Mehr als ein Fünftheil haben schon einen industriellen Stand, welchen sie bei 
ihrer Entlassung wieder ergreifen können. Unter den Uebrigen haben Manche gar 
keine Beschäftigung und Mehrere brauchen keine zu ihrem Lebensunterhalte, oder 
können in Folge ihrer Erziehung nicht von einem Handwerke leben. Man sieht 
also, daß für die Meisten das Handwerk, welches sie im Gefängnisse erlernten, in 
der Freiheit unnütz ist oder ihnen vielleicht sogar schädlich werden könnte, und was 
die Uebrigen anbelangt, so kann ihnen das Handwerk, in dem sie im Gefängnisse 
Max-Planck-Institut für
	        
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