Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

Notizenblatt. 
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gewissen Puncte erfreulich erscheinen mag, in so weit sich 
hung und bis zu einem 
Theilnahme an Recht und Gesetz, ein weithin ins Volk 
nämlich in ihr lebendig 
gedrungener Rechtssinn, und eine rühmliche Erhebung kundgeben über jene betru¬ 
bende Gleichgiltigkeit sowohl, welche eine Aenderung der mit dem Staatsleben so 
innig verwebten und in die sittlichen Zustände des Volkes so vielseitig eingreifenden 
Strafgesetzgebung mit derselben stumpfsinnigen Gelassenheit an sich vorübergehen 
läßt, wie etwa das Erscheinen eines neuen criminalistischen Lehrbuches, als etwas 
was nur für den Mann vom Fache von Interesse sei, den es in die lästige Noth¬ 
wendigkeit versetze, sich mit Verlassung des langgewohnten Geleises in neue For¬ 
men hineinschmiegen zu müssen; — als auch über jene hastige Reformirungs¬ 
wuth, welche im nimmer ruhenden Drange nach dem Besseren, auch das Gute in 
dem Bestehenden verkennt, und leider! gewöhnlich nur zum Zerstören, nicht auch 
zum Schaffen Rath weiß. 
Allein diese Erscheinung hat auch ihre tief betrübende Kehrseite für den Freund 
deutschen Rechtes, einer nationalen Gesetzgebung; mag er nun mit 
unserem Herrn Verfasser stark genug an Hoffnung sein, um den Gedanken eines 
allgemeinen deutschen Strafgesetzbuches für einen solchen zu halten, dessen 
Verwirklichung möglich, ja sogar zu erwarten ist (S. 5); oder mag er seinen 
Wünschen das näher liegende Ziel setzen, es möge in Deutschland, wenn gleich nur 
durch Particulargesetzgebungen und also auch mit localen Verschiedenheiten Ein 
deutsches Recht bestehen; es möge unser Volk sich doch endlich in der wichtig¬ 
sten Phase des Volkslebens, in seiner Rechtsgestaltung, zur nationalen 
Selbstständigkeit erheben, wozu es — so reich und so eigenthümlich an sitt¬ 
licher Kraft und tiefer Gemüthlichkeit, mit seinem lebendigen Rechtsgefühle und 
seiner Freude an wissenschaftlicher Gründlichkeit, mit seiner Ueberzeugungstreue 
und frommen Anhänglichkeit an seine geschichtlichen Erinnerungen — vor allen 
Anderen berufen sein sollte! 
Wer würde erwarten, daß dieser Wunsch von einem ausgezeichneten Stamme 
deutscher Zunge nicht getheilt werde? daß die Vertreter dieses Stammes gegen die 
ihnen zur Berathung vorgelegene Absicht ihrer deutschen Regierung, das in den 
Zeiten auswärtiger Zwangsherrschaft aufgedrungene fremde Recht mit einem auf 
vaterländische Grundlagen gebauten zu ersetzen, entschieden protestiren werden?- 
Die schmerzliche Antwort auf diese Fragen liefert der Eingangs erwähnte Land¬ 
tagsbeschluß; denn vin dieser Abstimmung liegt das betrübende Resultat: 1) daß 
die rheinischen Stände auf gar kein Strafgesetz sich einlassen wollen, welches 
auf deutsch rechtlichen Principien beruht; 2) daß sie sich höchstens eine Revi¬ 
sion ihres Code penal gefallen lassen wollen" (S. 15). 
Von diesem Standpuncte aus tritt der Herr Verfasser der angeführten Abnei¬ 
gung der Rheinpreußen entgegen, und sein Werkchen dürfte als das Votum eines 
ausgezeichneten Praktikers und theoretisch=hochgebildeten Criminalisten in demjeni¬ 
gen Lande, an welches das Büchlein eigentlich gerichtet ist, um so mehr einen 
Max-Planck-Institut für
	        
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