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Gesetzchronik.
bestehenden öffentlichen Börsen eingeleitet werden, es möge sich von einer im Wege
der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder im Executionswege angesuchten Veräußerung
handeln.
2. An den übrigen Orten unterliegt die gerichtliche Versteigerung der Staats¬
Obligationen und der Cartelle des lombardisch=venetianischen Monte, wenn die Par¬
teien sich über den Werth, um welchen dieselben überlassen und übernommen werden
sollen, nicht vereinigen können, im Allgemeinen keinem Anstande.
Bei dieser Versteigerung ist jedoch, ohne daß es einer gerichtlichen, in jedem
Falle unzulässigen, Schätzung der zu veräußernden Obligationen bedarf, der aus
dem Courszettel der Wiener Börse, und in Ermanglung desselben aus der Zeitung
der Provinzial=Hauptstadt, und bei Schuldverschreibungen des Monte des lombar¬
disch=venetianischen Königreiches aus dem Courszettel der Mailänder Börse oder
aus der Mailänder Zeitung zu erhebende letzte Cours als Ausrufspreis anzunehmen.
3. Das Gericht hat in der die Feilbietung bewilligenden Verordnung auszu¬
drücken, daß der letzte zur Zeit der Vornahme der Feilbietung aus dem Börsezettel
oder der Zeitung bekannt gewordene Börse=Cours als Ausrufspreis zu dienen habe,
und der Feilbietungs=Commissär hat den ihm von dem einen oder dem anderen
Theile übergebenen Börsezettel oder das Zeitungsblatt, woraus der Börse=Cours
der als Ausrufspreis gedient hat, entnommen worden ist, dem Feilbietungs¬
Protokolle beizulegen.
4. Sollten bei der vorgenommenen Feilbietung die Obligationen nicht an
Mann gebracht werden, so ist eine Feilbietungs=Erneuerung durch Ausschreibung
einer zweiten und dritten Feilbietungs=Tagsatzung nicht zu gestatten, sondern es
sind die zu veräußernden Obligationen, falls die Parteien sich über eine andere
Veräußerungsart nicht vereinigen können, durch das Gericht, Behufs ihres bör¬
semäßigen Verkaufes an das nieder-österreich. Landrecht in Wien, welches die
Veräußerung derselben ohne Anrechnung eines Zählgeldes zu besorgen hat, oder
an das Civil=Tribunal in Mailand einzusenden.
5. Die in den §§. 1,2 und 3 enthaltenen Bestimmungen finden ihre An¬
wendung auch auf Bank=Actien. Für den Fall, daß diese bei der ersten Feilbie¬
tungs=Tagsatzung nicht an Mann gebracht werden, können auch neue Feilbie¬
tungs=Tagsatzungen ausgeschrieben werden, bei welchen späteren Feilbietungen
immer der letzte bekannte Börse=Curs zum Ausrufspreise zu nehmen ist.
87.
Hofkammerdeeret vom 1. März 1844.
Ueber die Behandlung der am 1. März 1844 in der Serie 205 verlosten Hofkam¬
mer=Obligationen zu drei ein halb, zu vier, zu vier ein halb und zu fünf Percent.
Mit Beziehung auf die Circular=Verordnung vom 29. October 1829, wird
Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
§. 1. Von den Hofkammer=Obligationen, welche in die am 1. März 1844
verloste Serie 205 eingetheilt sind, nämlich Nr. 47641 mit einem Sechstel der
Capitals=Summe und Nr. 52945 bis einschließig Nr. 54678 mit den vollen Capi¬
tals=Beträgen, werden die darunter begriffenen Capitalien zu vier und einhalb
und zu fünf Percent an die Gläubiger im Nennwerthe des Capitals, bar in Con¬
ventions=Münz zurückgezahlt. Die in dieser Serie enthaltenen Hofkammer=Obli¬
gationen zu drei einhalb und zu vier Percent werden nach den Bestimmungen des
Allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue mit drei und einhalb und
mit vier Percent in Conventions=Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen
umgewechselt.
§. 2. Die Auszahlung der verlosten Schuldbriefe zu vier und einhalb, dann
zu fünf Percent beginnt am 1. April 1844, und wird von der k. k. Universal¬
Max-Planck-Institut für