Anz. üb. das sard. Handels=Gesetzbuch.
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Matrosen und über die Dauer ihrer Dienstpflichtigkeit, über die Behörden, vor
welchen die Werbverträge geschlossen werden müssen, so wie auch über die Förm¬
lichkeiten der Entlassung. Nur folgende Anordnungen scheinen mir wichtig genug,
um hier angeführt zu werden.
1) Die Bestimmung des Schiffes kann aus Rücksicht auf Handelsspeculation
geheim gehalten werden, gegen dem jedoch, daß die Schiffsmannschaft sich unter
dieser ausdrücklichen Bedingung anwerben lasse. Diese Verabredung muß schrift¬
lich aufgesetzt werden.
2) Ist die Dauer der Anwerbung nicht bestimmt worden, so soll diese so lange
dauern, als die dem Schiffe ertheilten Bordpapiere, und der Angeworbene ist
schuldig, in allen Fahrten zu dienen, welche in der Classe der zuerst unternomme¬
nen Fahrt begriffen sind. Nach deren Erlöschung hat er bis zur Rückkehr in die
königlichen Staaten an den Ort der Bestimmung zu dienen; doch wird die Anwer¬
bung als beendiget angesehen, sobald das Schiff auch vor Erlöschung der Papiere
in die königl. Staaten an den Ort seiner Bestimmung zurückkehrt, wenn es nur
die erste Reise ausgeführt hat, oder abgeladen worden ist. Sollte der Capitän nach
Ablauf der bedungenen Zeit sich weigern, einen Matrosen zu entlassen, sind die
Behörden, und im Auslande die Consulate angewiesen, sich desselben anzunehmen,
es wären denn sehr wichtige Gründe für die Weigerung vorhanden, in welchem Falle
jedoch der wider seinen Willen Aufgehaltene eine entsprechende Zulage zu seiner
Gage anzusprechen hat.
3) Die Reisen sind nach den besonderen hierüber bestehenden Verordnungen in
verschiedene Classen getheilt.
Nach art. 273 (252 C. d. c.) werden bei dem Unterbleiben der Reise durch
Schuld der Eigenthümer, des Capitäns, oder der Rheder, die für die ganze Reise,
oder nach Monaten angeworbenen Matrosen für die bei der Ausrüstung des Schif¬
fes zugebrachten Tage abgefertiget und behalten die geleisteten Vorschußzahlungen.
Für den Fall aber, daß keine solchen geleistet worden sind, erhalten sie als Ent¬
schädigung einen Monatsgehalt. Hier entsteht nun allerdings die ohne gesetzliche Be¬
stimmung schwer zu lösende Frage, wie man sich bei Ausmessung des Entschädi¬
gungsbetrages für jene Matrosen zu halten habe, welche auf die ganze Fahrt ge¬
worben sind. Der Zusatz, den das sardinische H. G. B. hier macht, ist also aller¬
dings als eine wesentliche Ergänzung anzusehen. Es bestimmt nämlich, daß in
dieser Hinsicht der Entschädigungsbetrag nach dem Verhältnisse der muthmaßlichen
Dauer der Fahrt auszumessen sei. Demnach würden z. B., wenn die Dauer der
Reise nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge auf drei Monate anzuschlagen wäre,
die auf die ganze Fahrt geworbenen Matrosen ein Dritttheil des bedungenen Lohnes
erhalten 1
*) Umgekehrt steht in diesem Falle nach art. VII. §. 22 des Editto politico di navi¬
gazione den auf die ganze Fahrt Geworbenen ein Viertel des bedungenen Lohnes,
Max-Planck-Institut fül
te DFG