Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

Anz. üb. das sard. Handels=Gesetzbuch. 
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Matrosen und über die Dauer ihrer Dienstpflichtigkeit, über die Behörden, vor 
welchen die Werbverträge geschlossen werden müssen, so wie auch über die Förm¬ 
lichkeiten der Entlassung. Nur folgende Anordnungen scheinen mir wichtig genug, 
um hier angeführt zu werden. 
1) Die Bestimmung des Schiffes kann aus Rücksicht auf Handelsspeculation 
geheim gehalten werden, gegen dem jedoch, daß die Schiffsmannschaft sich unter 
dieser ausdrücklichen Bedingung anwerben lasse. Diese Verabredung muß schrift¬ 
lich aufgesetzt werden. 
2) Ist die Dauer der Anwerbung nicht bestimmt worden, so soll diese so lange 
dauern, als die dem Schiffe ertheilten Bordpapiere, und der Angeworbene ist 
schuldig, in allen Fahrten zu dienen, welche in der Classe der zuerst unternomme¬ 
nen Fahrt begriffen sind. Nach deren Erlöschung hat er bis zur Rückkehr in die 
königlichen Staaten an den Ort der Bestimmung zu dienen; doch wird die Anwer¬ 
bung als beendiget angesehen, sobald das Schiff auch vor Erlöschung der Papiere 
in die königl. Staaten an den Ort seiner Bestimmung zurückkehrt, wenn es nur 
die erste Reise ausgeführt hat, oder abgeladen worden ist. Sollte der Capitän nach 
Ablauf der bedungenen Zeit sich weigern, einen Matrosen zu entlassen, sind die 
Behörden, und im Auslande die Consulate angewiesen, sich desselben anzunehmen, 
es wären denn sehr wichtige Gründe für die Weigerung vorhanden, in welchem Falle 
jedoch der wider seinen Willen Aufgehaltene eine entsprechende Zulage zu seiner 
Gage anzusprechen hat. 
3) Die Reisen sind nach den besonderen hierüber bestehenden Verordnungen in 
verschiedene Classen getheilt. 
Nach art. 273 (252 C. d. c.) werden bei dem Unterbleiben der Reise durch 
Schuld der Eigenthümer, des Capitäns, oder der Rheder, die für die ganze Reise, 
oder nach Monaten angeworbenen Matrosen für die bei der Ausrüstung des Schif¬ 
fes zugebrachten Tage abgefertiget und behalten die geleisteten Vorschußzahlungen. 
Für den Fall aber, daß keine solchen geleistet worden sind, erhalten sie als Ent¬ 
schädigung einen Monatsgehalt. Hier entsteht nun allerdings die ohne gesetzliche Be¬ 
stimmung schwer zu lösende Frage, wie man sich bei Ausmessung des Entschädi¬ 
gungsbetrages für jene Matrosen zu halten habe, welche auf die ganze Fahrt ge¬ 
worben sind. Der Zusatz, den das sardinische H. G. B. hier macht, ist also aller¬ 
dings als eine wesentliche Ergänzung anzusehen. Es bestimmt nämlich, daß in 
dieser Hinsicht der Entschädigungsbetrag nach dem Verhältnisse der muthmaßlichen 
Dauer der Fahrt auszumessen sei. Demnach würden z. B., wenn die Dauer der 
Reise nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge auf drei Monate anzuschlagen wäre, 
die auf die ganze Fahrt geworbenen Matrosen ein Dritttheil des bedungenen Lohnes 
erhalten 1 
*) Umgekehrt steht in diesem Falle nach art. VII. §. 22 des Editto politico di navi¬ 
gazione den auf die ganze Fahrt Geworbenen ein Viertel des bedungenen Lohnes, 
Max-Planck-Institut fül 
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