Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

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Notizenblatt. 
ordnung" für das Küstenland vom 19. Jänner 1758 *) sub n. 2 der ersten Ab¬ 
theilung mit den Worten enthält: 
„Falls die Justiz=Administration allda fremde Unterthanen betrifft, ist inter Ju 
risdictionem ordinariam ein Unterschied zu machen; quae Jurisdictionis extra¬ 
ordinariae sunt, et non tam justitiae administrationem, quamJurisdictionis 
testimonium expostulant, können in directe bei hiesigem Mercantil¬ 
Gericht angebracht werden, wenn die Sache auch tam active, quam passive 
fremde Unterthanen betreffen solle: Also zum Beispiel solle die prova di Fortuna in 
dem ersten befahrenden Haven bei dem Mercantil=Tribunal hergestellt werden, wenn 
schon das Schiff einem fremden Unterthan gehörig, und auch jene, die zur Avarea 
contribuiren sollen, durchgehends fremde Unterthanen sind. Dieses jedoch mit der 
Ausnahme, wenn unseren in fremden Meer-Haven und Handlungs=Städten ange¬ 
stellten Consuln dergleichen Actus Jurisdictionis voluntariae zu exerciren ge¬ 
stattet wurde, massen in dergleichen Fällen das Reciprocum beobachtet, und denen 
Consuln dieser Nationen auch allda in gleichmäßiger Ausübung der Jurisdictio¬ 
nis voluntariae nicht die mindeste Hinderniß gemacht werden solle." 
„Was hingegen das Exercitium Jurisdictionis ordinariae betrifft u. s. w." 
bis inclusive §. 6 daselbst ist auch sehr passend zwischen der eigentlichen Herstel¬ 
lung des Beweises des Seeunfalles (testimoniale) und der wirklichen Bestimmung 
der Avarea (Havereiklage), welche zu dem ordentlichen Gerichte gehört, unterschie¬ 
den, und in dieser letzten Hinsicht die Competenz des Triester Mercantilgerichtes 
auf Inländer beschränkt; es wäre denn, daß rücksichtlich der Ausländer einer der 
9§. 4 — 6 festgesetzten Ausnahmsfälle einträte. 
Noch muß ich der Vollständigkeit wegen, bevor ich den IV. Titel verlasse, die 
kleine Aenderung des art. 255 anführen. Dieser fordert nämlich, damit der Ca¬ 
pitän, der einen Antheil an der Ladung hat, für eigene Rechnung einen besonderen 
Handel treiben könne, einen „schriftlichen" Vertrag, und zwar bei Strafe des Ver¬ 
falls der Waaren zu Gunsten der Mitinteressirten. 
Vom fünften Titel an unterscheidet sich das II. Buch des sardinischen Han¬ 
delsgesetzbuches von seinem Vorbilde beinahe nur durch mehr oder minder wichtige 
Zusätze. Der bedeutendste derselben ist in den art. 266 bis incl. 271 enthalten. 
Forscht man genauer der Veranlassung dieser Aenderung nach, so wird man 
finden, daß sie in der von der sardinischen Gesetzgebung beinahe zum Princip er¬ 
hobenen Bevormundung der Privaten liegt. Diese Bemerkung fließt nicht etwa aus 
dieser einzigen Stelle; wer die im Verlaufe dieses Aufsatzes angeführten Modifica¬ 
tionen, insbesondere im Personenrechte, genau betrachtet, wird unwillkürlich zu die¬ 
ser Folgerung gebracht. 
Die art. 266 — 271 incl. enthalten Bestimmungen über die Anwerbung der 
1e 
— 
1) Gedruckt bei Th. Trattnern in Triest. Folio. Sie ist abgedruckt in des Herrn Prof. 
v. Stubenrauch Jurisdictions=Normen. S. 66. 
Max-Planck-Institut für
	        
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