Anz. üb. Spiegel feld's Erläuterung des II. u. III. Abschn. den St. u. T. Gef. 111
Dies ist aber nicht richtig, weil das Stämpel- und Taxgesetz vom 27. Jänner 1840
für jedes Erlagsanbringen, ohne Unterschied, worauf sich der
Erlag gründe, den höheren Stämpel vorschreibt.
Die Quittungen der Gerichtsbehörden über das Zählgeld sind, nach des Hrn.
Verf. richtiger Ansicht, als stämpelfrei zu behandeln.
S. 91 — 98 wird der Stämpel der Duplicate und der Abschriften der Rubrik,
S. 99 — 119 der Beilagenstämpel behandelt. Hier entwickelt der Hr. Verf. eine
genaue Kenntniß des gerichtlichen Verfahrens, und besonders lobenswerth ist die
Schärfe, mit welcher er die Gränze bezeichnet, bis wohin hier das Einschreiten der
Gefällsbehörden gehen könne, und was der Beurtheilung des Civilrich¬
ters überlassen bleiben müsse.
In Ansehung des Beilagenstämpels wird ganz richtig bemerkt, daß die Bei¬
lagen der Eingaben, welche stämpelfrei sind, oder von stämpelfreien Personen über¬
reicht werden, ebenfalls die Stämpelfreiheit genießen.
Wenn Urkunden, welche nach den früheren Gesetzen stämpelfrei waren, nach
dem gegenwärtigen Gesetze aber stämpelpflichtig sind, als Beilagen gelegt werden,
so sind sie, nach der Ansicht des Hrn. Verf., mit dem Beilagenstämpel zu versehen.
Diese Ansicht ist aber, mit Rücksicht auf den Sinn des §. 72 des Stämpel= und
Taxgesetzes vom 27. Jänner 1840, nicht ganz zweifellos, weil solche Urkun¬
den den früheren Stämpelgesetzen gemäß ein gerichtet sind.
Die, S. 103 vorkommende, Behauptung, daß Studienzeugnisse, nach §. 21
des St. u. T. G., den Stämpel von 30 kr. erfordern, ist ganz unrichtig, weil
der §. 21 zwar im Eingange den Stämpel von 30 kr. als den für Zengnisse
überhaupt vorgeschriebenen bezeichnet, jedoch im weiteren Verlauf sub 3. 2
für die Studienzeugnisse ausnahmsweise den 6 kr. Stämpel festsetzt.
S. 108 — 113 wird erörtert, welchem Stämpel die, aus dem Auslande
oder stämpelfreien Inlande einkommenden, Schriften zu unterziehen seien, wenn
von ihnen ein ämtlicher Gebrauch gemacht wird. Es wird vom Hrn. Verf. die dies¬
fällige Erörterung des Hrn. Hofrathes v. Kremer in dessen Commentar zum
Stämpelgesetze angeführt. Ich theile die, in dieser Erörterung unter dem Schlag¬
wort: Ausland augeführten, Ansichten, jedoch mit folgender Ausnahme: Herr
Hefrath von Kremer hält dafür, daß ausländische Urtheile, wenn darin ein
Geldbetrag ausdrücklich oder beziehungsweise enthalten ist, da sie den Titel zur Er¬
werbung eines Rechtes einräumen, nach §§. 6 und 7 des Stämpelgesetzes, dem
Werthstämpel unterliegen. Allein das Urtheil gibt ja keinen Titel zur Er¬
werbung eines Rechtes, sondern schützt und anerkennt nur das
bereits vorhandene Recht. Es sind daher ausländische Urtheile nie dem
Werthsstämpel, sondern, als Bestätigungen über Thatsachen, welche gegen dritte
Personen als Beweismittel dienen sollen, dem Stämpel von 30 kr., nach §. 21
des Stämpelgesetzes, unterworfen.
S. 113 meint der Hr. Verf., daß, wenn von einer ausländischen Gerichts¬
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