Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

Anz. üb. Spiegel feld's Erläuterung des II. u. III. Abschn. den St. u. T. Gef. 111 
Dies ist aber nicht richtig, weil das Stämpel- und Taxgesetz vom 27. Jänner 1840 
für jedes Erlagsanbringen, ohne Unterschied, worauf sich der 
Erlag gründe, den höheren Stämpel vorschreibt. 
Die Quittungen der Gerichtsbehörden über das Zählgeld sind, nach des Hrn. 
Verf. richtiger Ansicht, als stämpelfrei zu behandeln. 
S. 91 — 98 wird der Stämpel der Duplicate und der Abschriften der Rubrik, 
S. 99 — 119 der Beilagenstämpel behandelt. Hier entwickelt der Hr. Verf. eine 
genaue Kenntniß des gerichtlichen Verfahrens, und besonders lobenswerth ist die 
Schärfe, mit welcher er die Gränze bezeichnet, bis wohin hier das Einschreiten der 
Gefällsbehörden gehen könne, und was der Beurtheilung des Civilrich¬ 
ters überlassen bleiben müsse. 
In Ansehung des Beilagenstämpels wird ganz richtig bemerkt, daß die Bei¬ 
lagen der Eingaben, welche stämpelfrei sind, oder von stämpelfreien Personen über¬ 
reicht werden, ebenfalls die Stämpelfreiheit genießen. 
Wenn Urkunden, welche nach den früheren Gesetzen stämpelfrei waren, nach 
dem gegenwärtigen Gesetze aber stämpelpflichtig sind, als Beilagen gelegt werden, 
so sind sie, nach der Ansicht des Hrn. Verf., mit dem Beilagenstämpel zu versehen. 
Diese Ansicht ist aber, mit Rücksicht auf den Sinn des §. 72 des Stämpel= und 
Taxgesetzes vom 27. Jänner 1840, nicht ganz zweifellos, weil solche Urkun¬ 
den den früheren Stämpelgesetzen gemäß ein gerichtet sind. 
Die, S. 103 vorkommende, Behauptung, daß Studienzeugnisse, nach §. 21 
des St. u. T. G., den Stämpel von 30 kr. erfordern, ist ganz unrichtig, weil 
der §. 21 zwar im Eingange den Stämpel von 30 kr. als den für Zengnisse 
überhaupt vorgeschriebenen bezeichnet, jedoch im weiteren Verlauf sub 3. 2 
für die Studienzeugnisse ausnahmsweise den 6 kr. Stämpel festsetzt. 
S. 108 — 113 wird erörtert, welchem Stämpel die, aus dem Auslande 
oder stämpelfreien Inlande einkommenden, Schriften zu unterziehen seien, wenn 
von ihnen ein ämtlicher Gebrauch gemacht wird. Es wird vom Hrn. Verf. die dies¬ 
fällige Erörterung des Hrn. Hofrathes v. Kremer in dessen Commentar zum 
Stämpelgesetze angeführt. Ich theile die, in dieser Erörterung unter dem Schlag¬ 
wort: Ausland augeführten, Ansichten, jedoch mit folgender Ausnahme: Herr 
Hefrath von Kremer hält dafür, daß ausländische Urtheile, wenn darin ein 
Geldbetrag ausdrücklich oder beziehungsweise enthalten ist, da sie den Titel zur Er¬ 
werbung eines Rechtes einräumen, nach §§. 6 und 7 des Stämpelgesetzes, dem 
Werthstämpel unterliegen. Allein das Urtheil gibt ja keinen Titel zur Er¬ 
werbung eines Rechtes, sondern schützt und anerkennt nur das 
bereits vorhandene Recht. Es sind daher ausländische Urtheile nie dem 
Werthsstämpel, sondern, als Bestätigungen über Thatsachen, welche gegen dritte 
Personen als Beweismittel dienen sollen, dem Stämpel von 30 kr., nach §. 21 
des Stämpelgesetzes, unterworfen. 
S. 113 meint der Hr. Verf., daß, wenn von einer ausländischen Gerichts¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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