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Notizenblatt.
lung nothwendig den Credit benehmen, da der einzige Werth einer solchen Samm¬
lung ohnehin nur in dem richtigen Abdrucke der Verordnungen besteht. Es ist un¬
streitig von großem Werthe, mit den sogenannten Nachtrags=Verordnun¬
gen und Erläuterungen des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen ver¬
traut zu werden, weil durch dieselben der Zusammenhang und die wahre Tendenz
der gesetzlichen Bestimmungen sehr verdeutlicht und anschaulich gemacht wird, und
weil dieselben die näheren Anleitungen zur Vollziehung des Gesetzes an die Hand
geben. Man erhält damit viele sehr interessante und wichtige Aufklärungen, und
gewinnt einen Blick in manche Motive der Gesetzgebung; man lernt die
innere Verbindung der einzelnen Paragraphe des Gefälls=Strafgesetzes unter ein¬
ander, und mit der Zoll=Ordnung oder anderen Gesetzen über die indirecte Besteue¬
rung kennen, und erst auf diese Art den hohen Werth jener meisterhaften Schö¬
pfung gehörig würdigen. In dieser Beziehung muß es jedoch als minder entspre¬
chend und unbefriedigend zur Belehrung sowohl als für den praktischen Gebrauch
erkannt werden, wenn die gedachten Nachträge blos stückweise und in chronologi¬
scher Reihenfolge zusammengestellt, und außer alle nothwendige Verbindung ge¬
bracht werden. Der Leser, der sich aus einer solchen chronologischen Sammlung
über irgend eine Frage einen Aufschluß erholen will, ist genöthiget, jedesmal die
ganze Sammlung durchzugehen, um sich zu versichern, ob die aufgefundene Ver¬
ordnung nicht durch eine spätere modificirt oder aufgehoben, oder durch eine
frühere beschränkt werde. Diesem Mangel abzuhelfen ist das von dem Heraus¬
geber des vorliegenden Handbuches verfaßte doppelte Nachschlags=Regi¬
ster wenig geeignet, und insbesondere der Inder nach der Paragraphenfolge des
G. Str. G. nicht sehr brauchbar.
Wie sich aus den obigen Nachweisungen von selbst ergibt, enthält das gegen¬
wärtige Handbuch zwar mehrere recht schätzbare Materialien; aber ihre Benützung
erheischt eine ganz besondere Vorsicht, um nicht zu Irrthümern verleitet zu
werden; denn Manches ist unbestimmt oder nicht vollständig, Anderes
unrichtig, Anderes wieder nicht zur Sache gehörig, und Vieles abgängig.
Die Mehrzahl der hier vorfindigen Nachträge ist übrigens vollkommen brauchbar,
und daher diese Sammlung nicht ganz ohne Werth. Jedenfalls verdient aber ge¬
rügt zu werden, daß der ganze dicke Amtsunterricht vom J. 1835
mit seinen 34 Formularien in dieses Handbuch der sogenannten „Nach¬
trags=Verordnungen zum G. Str. G.» eingeschaltet worden ist, weil es
keinem gesunden Menschen einfallen wird, diesen Amtsunterricht eine Nach¬
trags=Verordnung zu dem gedachten Gesetze zu nennen.
Was die äußere Ausstattung des Buches anbelangt, so muß dieselbe als sehr
anständig bezeichnet werden. Mit Ausnahme mehrerer, dem aufmerksamen Leser
meistens von selbst auffallender Druckfehler, ist die Auflage correct, und durch
einen reinen, sehr gefälligen Druck auf schönem Papiere ausgezeichnet.
Dessäry.
Max-Planck-Institut für