Full text: Archiv für die Rechtspflege und Gesetzgebung im Großherzogthum Baden (Bd. 3 (1834))

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v. Kettennaker, Gutachten. 
genommenen Akt, obgleich zu Gunsten der erstern lautend, 
für nichtig erklärt. 
Ferner, wenn man es zugeben wollte, daß gegen die oben 
entwickelten Principien die von den Eltern des Bräutigams 
gemachte Schenkung nach der Hochzeit modificirt werden könnte, 
so bleibt es immerhin gewiß, daß eine solche Aenderung zu 
ihrer Gültigkeit die gleichzeitige Zustimmung aller Theilneh¬ 
mer des Vertrages erforderte, mit andern Worten, wenn man 
von den eigenthümlichen Grundregeln des Ehevertrages ab¬ 
strahirt, so dürfte man dennoch nicht die allgemeinen Regeln 
der Verträge übertreten. Nun ergiebt sich aber die Nothwen¬ 
digkeit der Mitwirkung aller Theilnehmer an dem Widerruf 
des Vertrags schon aus dem Buchstaben des §. 2 des Art. 1134. 
des code civil. Wir haben aus der Diskussion, die sich im 
Staatsrath über den Titel vom Ehevertrage erhob, ersehen, 
daß als Theilnehmer eines solchen Vertrages nicht blos die 
künftigen Ehegatten gelten, sondern überdies alle Schenker, 
die dabei auftreten. Im vorliegenden Falle haben die Par¬ 
thien dieses Prinzip ausdrücklich anerkannt, indem sie (Art. 
16 des Vertrags) diesen Akt als einen Familienvertrag zwi¬ 
schen allen Theilnehmern bezeichnen und, indem sie durch das 
Gegengeding vom nemlichen Tage erklären, daß dieses Ueber¬ 
einkommniß zwischen den Eltern des Bräutigams und dem 
letztern im Einverständniß mit allen contrahirenden 
Theilen getroffen worden sey. Dieses Prinzip, in Be¬ 
zug auf die Eheverträge, durch die Gesammt=Rechtspflege der 
französischen Tribunale angenommen (um mich der Worte eines 
Erlasses des Kassationshofes vom 19. Juni 1813. Sirey 1813. 
I. 378. zu bedienen) wurde durch den Art. 1396 bestätigt. 
Wenn also die im Art. 4 des Ehevertrags vom 2. April 1821 
angeführten Mobiliarschenkungen auf geringere Summen redu¬ 
zirt und die Schätzung des Hauses auf Nichts festgesetzt wer¬ 
den könnte, so dürften diese Aenderungen doch nicht Statt 
haben ohne Zustimmung der Eltern der Braut. Eine ent¬ 
gegengesetzte Entscheidung würde die ersten Grundsätze des 
Vertragsrechts umstoßen, und den Frieden der Familien stören, 
wie es der Kassationshof in seinem Erlaß vom 29. Juli 1818 
bemerkt. Toullier Nr. 62. Battur Nr. 50. 
Demnach ist der Akt vom 15. August 1825 ohne Wirkung 
in Bezug auf den Verzicht der jungen Eheleute, so wie auf 
Max-Planck-Institut für
	        
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