Full text: Archiv für die Rechtspflege und Gesetzgebung im Großherzogthum Baden (Bd. 3 (1834))

v. Kettennaker, Gutachten. 
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eine Schätzung durch Sachverständige, als das einzige Mittel, 
eine genaue Werthbestimmung des Hauses zu erlangen, da¬ 
gegen gehen der Text des Vertrages und die ausgesprochenen 
Absichten der Parthien auf eine Schätzung, die die Contra¬ 
birenden selbst vorzunehmen hätten. 
Dritte Frage. 
Prüfung der Privaturkunde vom 15. August 1825. 
Durch diese Urkunde erkennen es die Eltern des jungen 
Ehemannes an, die in der im Ehevertrage vom 2. April 1821 
enthaltenen Schenkung begriffenen Gegenstände ihrem Sohne 
nicht abgeliefert zu haben: der Sohn, angeblich auf Vollmacht 
seiner Frau sich stützend, verzichtet auf die Erfüllung der von 
seinen Eltern übernommenen Verbindlichkeiten insoweit, als 
sie die in der nemlichen Urkunde detaillirten Summen über= 
steigen. 
Jch setze den Fall, daß die junge Ehefrau ihrem Manne 
wirklich Vollmacht ertheilt habe, um dem gedachten Akt bei¬ 
zustimmen, denn sonst wären alle nachfolgenden Bemerkungen 
unnütz. 
Die Zustimmung der jungen Ehefrau würde aber keines¬ 
wegs hinreichen, um dem Akte vom 15. August 1825 Kraft 
zu verleihen. 
Wenn es im Allgemeinen wahr ist, daß der Beschenkte 
selbst durch eine Privaturkunde auf den ganzen oder theil¬ 
weisen Vollzug der Schenkung frei verzichten kann, so ver¬ 
hält es sich damit rücksichtlich der Schenkungen, die den Ehe= 
gatten in einem Ehevertrag gemacht werden, anders. 
Eine solche Schenkung bildet eine Eheberedung, wie wir 
oben gesehen. Das in den Art. 1394 und 1396 enthaltene 
Verbot ist nicht blos im Interesse dritter Personen aufgestellt: 
den Ehegatten selbst, ihren Kindern und betreffenden Ver= 
wandten Schutz verleihend, wie sich aus der Diskussion er= 
giebt, läßt es keine Unterscheidung zu; den beschenkten Ehe= 
gatten sind nicht weniger dadurch die Hände gebunden, als 
andern Theilnehmern des Vertrages. Toullier Tom. XII. 
Nro. 62, 63. Battur Nro. 48. 50. Der königliche Gerichts¬ 
hof von Grenoble hat durch einen Erlaß vom 17. Juli 1816 
(Sirey 1818. II. 129) einen derartigen zwischen den neuen 
Ehegatten und den Eltern der Frau nach der Hochzeit auf= 
Max-Planck-Institut für
	        
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