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v. Kettennäker, Gutachten.
von 80,000 fr. gemacht, wenn nicht die Eltern des Bräuti¬
gams ihrem Sohne die verschiedenen, in Art. 4 des Vertrags
aufgezählten Vortheile zugesichert hätten.
Man muß es demnach als einen gewissen und unzweifel¬
haften Grundsatz annehmen, daß das Merkmal der Unabän¬
derlichkeit der Eheberedungen auf alle in einem Ehevertrage
ausgedrückten Schenkungen, wie sie auch immer seyn mögen,
seine Anwendung findet.
Die Art. 1396 und 1397 des code civil erlauben, die Ehe¬
verträge durch Veränderungen und Gegenverträge in den dort
angegebenen Formen anders zu gestalten, aber blos vor
der Heirath; alle auf eine solche Vereinigung bezüglichen
Beredungen müssen vor der besagten Epoche definitiv erlassen
werden. Jede spätere Aenderung ist förmlich untersagt und
für wirkungslos erklärt, nicht blos in Beziehung auf Dritte,
sondern auch in Beziehung auf die Parthien selbst. Dieser
letzte Punkt dürfte kaum Gegenstand eines Zweifels seyn:
das Gesetz läßt keine Unterscheidung zu und die Schriftsteller
stimmen hierin völlig überein. Toullier Tom. XII. Nro. 62
und 63. Battur Tom. I. Nro. 48 und 50. Wir werden
weiter unten auf diesen Punkt zurückkommen.
Es ist eine allgemeine Regel, daß was das Gesetz direkt
zu thun verbietet, nicht indirekt erlaubt seyn dürfe. Auf der
andern Seite erkennt man es gleichwohl an, daß Handlungen,
zu denen das Gesetz direkt ermächtigt, auf indirektem Wege
gültig hingehen können; so kömmt es, daß man Schenkungen
unter der Form eines lästigen Vertrages zuläßt. Aber diese
verkleideten Schenkungen sind nichtig, sobald darin eine Um¬
gehung des Gesetzes liegt, d. h. wenn sie einen Vortheil auf¬
stellen zu Gunsten eines Unfähigen, oder wenn sie eine Ver¬
letzung des unverfügbaren Vermögenstheils beabsichtigen.
Toullier Tom. IV. Nro. 474. Tom. V. Nro. 176.
Die Eheverträge anlangend, so ist das Verbot, daran Aen¬
derungen nach der Hochzeit anzubringen, ausdrücklich; es
kann daher nicht durch eine indirekte Verfügung vereitelt
werden.
Wenden wir diese Grundsätze nun auf die Zusatzclausel,
welche die Fortsetzung des Ehevertrags vom 2. April 1821
bildet, an. Man liest daselbst wörtlich: „Die Eltern des
Bräutigams behalten das Eigenthum des Hauses, aber sie
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