Full text: Archiv für die Rechtspflege und Gesetzgebung im Großherzogthum Baden (Bd. 3 (1834))

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v. Kettennaker, Gutachten 
beredungen, die über die Nutzungen der Eheleute oder ihrer 
Kinder entscheiden. Solche Aenderungen oder Abstellungen 
heißen Gegengedinge, weil sie gegen den Jnhalt des Ehever= 
trages gerichtet sind, und man stoßt sie auf den Grund hin um, 
weil alles, was durch die Eheverträge bestimmt, unwider= 
ruflich ist nach der allgemeinen Gewohnheit dieses Königreichs. 
Pothier sagt das Nemliche in seiner Abhandlung über 
Schenkungen zwischen Mann und Frau, Nr. 78. Man sehe 
noch Merlin, repert. sub voce: conventions matrimoniales. 
Nro. 2. 
Diese Autoritäten bestätigen die Auslegung, die wir dem 
Ausdruck „Eheberedungen“ im Art. 1394 gegeben haben, so 
wie sie zugleich das Alter des Prinzips der Unabänderlichkeit 
dieser Beredungen beweisen. Dieses Prinzip gieng in den 
Art. 1395 ohne irgend eine Widerrede über. Es wurde ge¬ 
gründet (Vortrag des Herrn Simeon bei Locré Tom. XIII. 
S. 453.) auf die gegenseitige Sicherheit der Ehegatten und 
ihrer Kinder, ihrer Anverwandten und dritter Personen. 
„Wer fühlt übrigens, sagte Herr Jollivet in der Sitzung des 
Staatsraths vom 6. Vendemiaire des Jahres XII., die Wech¬ 
selbeziehung und Unzertrennbarkeit nicht, die in dieser Materie 
besteht. Ein Ehemann empfängt 20,000 fr. von einer Person, 
die er vielleicht nicht empfangen hätte, wenn nicht ein gleicher 
Vortheil seiner Frau durch eine andere Person zugegangen 
wäre. Wenn es nun erlaubt wäre, diese letztere Disposition 
ohne Zuthun des Urhebers der erstern aufzuheben oder zu 
ändern, würde dies nicht häufig eine Betrügerei gegen jenen ent¬ 
halten? Jm Falle von Aenderungen müßten daher alle Theilneh¬ 
mer mitwirken, und die Schenkenden, wer sie auch immer seyn 
mögen, dürften nicht als Dritte oder bloße Zeugen betrachtet 
werden." — Der Cassationshof bemerkt noch in seinem oben 
erwähnten Erlasse vom 29. Juli 1818: daß das Prinzip der 
Ungbänderlichkeit der Eheberedungen nicht blos im Privat¬ 
interesse der Parthien gegründet sey, sondern daß es einen 
Bestandtheil des öffentlichen Rechts bilde, da es die guten 
Sitten, den Frieden der Familien und ehelichen Verbindun= 
gen fördere. Im vorliegenden Falle kann man noch sagen, 
daß diese Unabänderlichkeit förmlich in der Intention der 
Parthien lag: der Ehevertrag sollte ein Familienpact seyn: 
die Eltern der Braut hätten ihrer Tochter keine Schenkung 
Max-Planck-Institut für
	        
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