Anz. üb. Nippel's: Erläuterung der allg. Gerichtsordnung.
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das bereits eingeleitete schriftliche Verfahren in ein mündliches
umgeändert werden und daher über das Verbotsgesuch zur Fortsetzung
des bereits begonnenen schriftlichen Processes eine Tagsatzung
angeordnet werden. Kann dieß der Richter von Amtswegen und mit
Aufhebung seiner eigenen früheren Verordnung? —
und läßt sich dieses
in jedem Stadium des Processes ausführen? Könnte nicht der Kläger
und Verbotswerber zur Justificirungsklage so lange Fristen
nehmen, bis er auf die mit Verbot belegten Güter die Execution zu
führen im Stande ist, um jenen zweifachen Proceß über einen
und denselben Gegenstand zu vermeiden? Jch hoffe, daß sich der Herr
Verfasser auch hierüber „nachträglich" etwas umständlicher erklären
werde, um die Ausführung dieser gewiß sehr gut gemeinten Ansicht zu
befördern.
Mit nicht geringerem Fleiße ist das dreißigste Capitel der alla.
G. O. von der Sequestration und anderen mittlerweiligen Vorkehrungen -
(S. 135—157) bearbeitet. Von den letzteren (anderen
mittlerweiligen Vorkehrungen) bespricht der Herr Appellationsrath zuerst
das Schutzmittel, welches durch das Privilegiumspatent vom 31. März
1832 den Privilegirten eingeräumt erscheint, sodann in kurzem Umrisse
die Pränotation, —
das dem Vermiethen oder Verpächter rücksichtlich -
des Mieth= und Pachtzinses eingeräumte Recht, und beschließt dieses
Hauptstück mit einer Bemerkung über die Sicherstellung der Gefällstrafen -
unter Anführung des Hofdecretes vom 10. April 1842, in Verbindung -
mit dem Hofdecrete vom 5. Februar 1839 und den §. 567 des
Gefällstrafgesetzes. Hier könnte vielleicht auch der Sequestration erwähnt
werden, welche in Auswanderungs= und in Desertionsfällen
eintreten kann, so wie der bei Berggerichten nach dem Hofkammerdecrete
vom 19. Januar 1837 u. dgl. m.
Da bei den bevorstehenden Aenderungen unseres civilgerichtlichen
Verfahrens die bloße Worterklärung der älteren Gesetze von keinem besonderen -
Interesse mehr erscheint, so dürften die Leser dieser Blätter mit
der Fortsetzung meiner Berichtserstattung verschont zu bleiben wünschen;
und ich entbinde mich selbst gerne der leidigen Aufgabe, glaube aber auch
die neuesten Ereignisse werden den Verfasser die Ueberzeugung verschafft
haben, daß ich nicht unrecht daran war, wenn ich schon dermal eine andere -
Bearbeitung unseres Civilprocesses gewünscht habe, eine solche nämlich, -
die nun auch als eine Vorarbeit zur Neugestaltung desselben angesehen
werden könnte.
Dr. Haimerl.
Max-Planck-Institut für