Volltext : Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1848, Bd. 1 (1848))

Anz.  üb.  Nippel's:  Erläuterung  der  allg.  Gerichtsordnung.
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das  bereits  eingeleitete  schriftliche  Verfahren  in  ein  mündliches
umgeändert  werden  und  daher  über  das  Verbotsgesuch  zur  Fortsetzung
des  bereits  begonnenen  schriftlichen  Processes  eine  Tagsatzung
angeordnet  werden.  Kann  dieß  der  Richter  von  Amtswegen  und  mit
Aufhebung  seiner  eigenen  früheren  Verordnung?  —
und  läßt  sich  dieses
in  jedem  Stadium  des  Processes  ausführen?  Könnte  nicht  der  Kläger
und  Verbotswerber  zur  Justificirungsklage  so  lange  Fristen
nehmen,  bis  er  auf  die  mit  Verbot  belegten  Güter  die  Execution  zu
führen  im  Stande  ist,  um  jenen  zweifachen  Proceß  über  einen
und  denselben  Gegenstand  zu  vermeiden?  Jch  hoffe,  daß  sich  der  Herr
Verfasser  auch  hierüber  „nachträglich"  etwas  umständlicher  erklären
werde,  um  die  Ausführung  dieser  gewiß  sehr  gut  gemeinten  Ansicht  zu
befördern.
Mit  nicht  geringerem  Fleiße  ist  das  dreißigste  Capitel  der  alla.
G.  O.  von  der  Sequestration  und  anderen  mittlerweiligen  Vorkehrungen -
  (S.  135—157)  bearbeitet.  Von  den  letzteren  (anderen
mittlerweiligen  Vorkehrungen)  bespricht  der  Herr  Appellationsrath  zuerst
das  Schutzmittel,  welches  durch  das  Privilegiumspatent  vom  31.  März
1832  den  Privilegirten  eingeräumt  erscheint,  sodann  in  kurzem  Umrisse
die  Pränotation,  —
das  dem  Vermiethen  oder  Verpächter  rücksichtlich -
  des  Mieth=  und  Pachtzinses  eingeräumte  Recht,  und  beschließt  dieses
Hauptstück  mit  einer  Bemerkung  über  die  Sicherstellung  der  Gefällstrafen -
  unter  Anführung  des  Hofdecretes  vom  10.  April  1842,  in  Verbindung -
  mit  dem  Hofdecrete  vom  5.  Februar  1839  und  den  §.  567  des
Gefällstrafgesetzes.  Hier  könnte  vielleicht  auch  der  Sequestration  erwähnt
werden,  welche  in  Auswanderungs=  und  in  Desertionsfällen
eintreten  kann,  so  wie  der  bei  Berggerichten  nach  dem  Hofkammerdecrete
vom  19.  Januar  1837  u.  dgl.  m.
Da  bei  den  bevorstehenden  Aenderungen  unseres  civilgerichtlichen
Verfahrens  die  bloße  Worterklärung  der  älteren  Gesetze  von  keinem  besonderen -
  Interesse  mehr  erscheint,  so  dürften  die  Leser  dieser  Blätter  mit
der  Fortsetzung  meiner  Berichtserstattung  verschont  zu  bleiben  wünschen;
und  ich  entbinde  mich  selbst  gerne  der  leidigen  Aufgabe,  glaube  aber  auch
die  neuesten  Ereignisse  werden  den  Verfasser  die  Ueberzeugung  verschafft
haben,  daß  ich  nicht  unrecht  daran  war,  wenn  ich  schon  dermal  eine  andere -
  Bearbeitung  unseres  Civilprocesses  gewünscht  habe,  eine  solche  nämlich, -
  die  nun  auch  als  eine  Vorarbeit  zur  Neugestaltung  desselben  angesehen
werden  könnte.
Dr.  Haimerl.
Max-Planck-Institut  für
            
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