Volltext : Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1846, Bd. 2 (1846))

Anz.  üb:  Weirelbaum,  das  summar.  Verf.  f.  geringf.  Rechtssachen,  185
Allein  gerade  deswegen  dürfte  sich  die  Nothwendigkeit  der  angedeuteten -
  Gesichtspuncte  herausstellen,  denn  der  Jurist  kann,  oder  soll  wenig
stens  nur  das  Gesetz  als  die  Quelle  für  seine  Vorgänge  betrachten;  —  der
Nichtjurist  aber,  dem  das  Gesetz  und  die  praktische  Benützung  desselben
nicht  geläufig  ist,  was  auch  der  Herr  Verfasser  in  der  Vorrede  anerkennt.
hält  sich  an  Compendien.  Wenn  nun  der  Nichtjurist,  der  —  anderer  Uebelstande -
  nicht  zu  erwähnen  —  über  Langwierigkeit  und  Kostspieligkeit  der
Processe  nach  dem  allgemeinen  Verfahren,  insbesondere  bei  geringfügigen
Rechtssachen  klagend,  nach  dem  aufliegenden  Buche  langt,  um  sich  über  das
neue  Gesetz  zu  belehren,  um  zu  wissen,  wie  er  sich  zu  benehmen  habe,
damit  er  geringere  Forderungen  auch  ohne  Zuhilfenahme  von  Rechtsgelehrten -
  gerichtlich  geltend  machen  könne,  wird  er  aus  diesem  Buche  das
Wesen  des  summarischen  Processes  herausfinden,  wird  er  die  leitenden
Grundsätze,  welche  die  Gesetzgebung  zur  Erlassung  dieses  Gesetzes  bewogen, -
  erfahren,  wird  er  ersehen,  daß  das  summarische  Verfahren  bezwecke:
ihm  möglich  zu  machen,  auf  schnellem,  minder  kostspieligem  und  dennoch
den  Forderungen  der  Gerechtigkeit  entsprechendem  Wege  sein  Recht  vor
Gericht  zu  erhalten?  —  das  soll  aber  auch  der  gemeine  Mann,  soll  der
Nichtjurist  erfahren,  er  soll  wissen,  daß  die  gerichtlichen  Formen  nur  den
Zweck  haben,  sein  Recht  auf  eine  deutliche,  umfassende  Weise  zur  Kenntniß -
  des  Gerichtes  zu  bringen,  eben  weil  durch  ein  solches  Wissen  sich  im
Volke  das  Vertrauen  auf  Gerechtigkeit,  die  Achtung  von  der  Heiligkeit
des  Rechtes  erzeugt  und  fortpflanzt.  Dies  sei  der  leitende  Gesichtspunct -
  für  denjenigen,  welcher  ein  Buch  für  Nichtjuristen  schreibt,  um  sie
mit  den  Formen  des  gerichtlichen  Verfahrens  bekannt  zu  machen.  Jn
der  practischen  Durchführung  dieses  Principes  wird  es  dann  Aufgabe
des  Schriftstellers  sein,  den  gesetzlichen  Stoff  der  Art  zu  bearbeiten,  daß
der  Nichtjurist  sowohl  mit  den  Formen  der  Procedur  bekannt  werde,  als
auch  aus  der  Art  der  Darstellung  ersehe,  welche  Vortheile  ihm  rücksichtlich -
  der  Durchsetzung  seiner  Rechte  geboten  werden,  welche  Nachtheile
ihn  bedrohen,  wenn  er  etwa  leichten  Gewissens  einen  ungegründeten  Anspruch -
  durchsetzen  wollte,  in  der  eitlen  Hoffnung,  es  werde  über  die  Wahrheit -
  Lüge,  über  die  Offenheit  Verschmitztheit  siegen.  Das  vorliegende
Büchlein  hat  diesen  Zweck  nicht  erfüllt.  Es  hat  die  Anordnungen  des
allgemeinen  Verfahrens  mit  jenen  des  summarischen  so  verwebt,  daß  der
II.  Band  II.  Heft  1846.
13
1  0
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer