Anz. üb: Weirelbaum, das summar. Verf. f. geringf. Rechtssachen, 185
Allein gerade deswegen dürfte sich die Nothwendigkeit der angedeuteten -
Gesichtspuncte herausstellen, denn der Jurist kann, oder soll wenig
stens nur das Gesetz als die Quelle für seine Vorgänge betrachten; — der
Nichtjurist aber, dem das Gesetz und die praktische Benützung desselben
nicht geläufig ist, was auch der Herr Verfasser in der Vorrede anerkennt.
hält sich an Compendien. Wenn nun der Nichtjurist, der — anderer Uebelstande -
nicht zu erwähnen — über Langwierigkeit und Kostspieligkeit der
Processe nach dem allgemeinen Verfahren, insbesondere bei geringfügigen
Rechtssachen klagend, nach dem aufliegenden Buche langt, um sich über das
neue Gesetz zu belehren, um zu wissen, wie er sich zu benehmen habe,
damit er geringere Forderungen auch ohne Zuhilfenahme von Rechtsgelehrten -
gerichtlich geltend machen könne, wird er aus diesem Buche das
Wesen des summarischen Processes herausfinden, wird er die leitenden
Grundsätze, welche die Gesetzgebung zur Erlassung dieses Gesetzes bewogen, -
erfahren, wird er ersehen, daß das summarische Verfahren bezwecke:
ihm möglich zu machen, auf schnellem, minder kostspieligem und dennoch
den Forderungen der Gerechtigkeit entsprechendem Wege sein Recht vor
Gericht zu erhalten? — das soll aber auch der gemeine Mann, soll der
Nichtjurist erfahren, er soll wissen, daß die gerichtlichen Formen nur den
Zweck haben, sein Recht auf eine deutliche, umfassende Weise zur Kenntniß -
des Gerichtes zu bringen, eben weil durch ein solches Wissen sich im
Volke das Vertrauen auf Gerechtigkeit, die Achtung von der Heiligkeit
des Rechtes erzeugt und fortpflanzt. Dies sei der leitende Gesichtspunct -
für denjenigen, welcher ein Buch für Nichtjuristen schreibt, um sie
mit den Formen des gerichtlichen Verfahrens bekannt zu machen. Jn
der practischen Durchführung dieses Principes wird es dann Aufgabe
des Schriftstellers sein, den gesetzlichen Stoff der Art zu bearbeiten, daß
der Nichtjurist sowohl mit den Formen der Procedur bekannt werde, als
auch aus der Art der Darstellung ersehe, welche Vortheile ihm rücksichtlich -
der Durchsetzung seiner Rechte geboten werden, welche Nachtheile
ihn bedrohen, wenn er etwa leichten Gewissens einen ungegründeten Anspruch -
durchsetzen wollte, in der eitlen Hoffnung, es werde über die Wahrheit -
Lüge, über die Offenheit Verschmitztheit siegen. Das vorliegende
Büchlein hat diesen Zweck nicht erfüllt. Es hat die Anordnungen des
allgemeinen Verfahrens mit jenen des summarischen so verwebt, daß der
II. Band II. Heft 1846.
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