Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1847, Bd. 1 (1847))

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Hauptblatt. 
nicht einer neuen Gefahr, einer größeren Strafe auszusetzen, was im 
zweiten Falle nicht geschehen würde. 
Dies gilt offenbar auch von dem Falle, wo die neue Unternehmung 
mit einem geringeren Strafübel bedroht ist, als das bereits verübte 
Verbrechen. — Gesetzt, ein Räuber hätte wegen des verübten Rau= 
bes einen zehnjährigen Kerker zu besorgen — begeht er nun auch das 
Verbrechen der Vorschubleistung, so setzt er sich, da dieses Verbre= 
chen geringer verpönt ist, als das Verbrechen des Raubes, durch die 
Verleitung Anderer zur Vorschubleistung keiner viel bedeutenderen 
Gefahr aus. — Aber sobald angenommen wird, daß die Vorschub= 
leistung doch strafbar sei, setzt er sich jedenfalls einer größeren Ge= 
fahr durch Begehung eines neuen Verbrechens aus, indem die Vor= 
schubleistung bei angenommener Strafbarkeit derselben als erschweren= 
der Umstand zur Folge hat, daß für den Raub eine schärfere Strafe 
festgesetzt wird. 
Ob die Androhung der Strafe auf das geringere Verbrechen 
sehr abhaltend wirken werde, ist eine andere Frage. Viele, die eine 
sehr bedeutende Strafe zu besorgen haben, werden keinen Anstand 
nehmen, sich einerseits der Gefahr einer noch größeren Strafe aus= 
zusetzen, wenn sie andererseits durch die neue Unternehmung der 
Hoffnung Raum geben können, der Strafe für das verübte Verbre= 
chen ganz zu entgehen; dergleichen Kämpfe des Begehrungsvermö¬ 
gens verursachen aber nicht einen unwiderstehlichen Zwang, und treten 
bei jeder Begehung eines Verbrechens ein, ohne daß sie deshalb von 
der Strafe befreien könnten. Ein Dieb, ein Räuber, ein Mörder- 
will durch die Verübung des Verbrechens offenbar auch einen Vor= 
theil erreichen, der aber bei den meisten durch die angedrohte Strafe 
überwogen wird. Hat aber Jemand nichtsdestoweniger das Verbre= 
chen verübt, so hat er schon dadurch den Beweis geliefert, daß die 
bevorstehende Gefahr für ihn nicht so bedeutend war, als der augen= 
blickliche aus dem Verbrechen erwachsende Vortheil; soll er deshalb 
straflos gelassen werden? 
Die Vortheile, welche man durch die Verübung eines Verbre¬ 
chens zu erreichen hofft, oder die Nachtheile, die man dadurch abzu¬ 
wenden sucht, mögen daher noch so bedeutend sein, so kann doch nicht 
Max-Planck-Institut für
	        
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