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Herbst: über den sogenannten Brandstiftungstrieb.
Menschen, welche in diesen Jahren stehen, und noch bedeutender, wenn
man erwägt, daß jenes Alter, in dem die Leidenschaften schon ausgetobt
haben und wo die sinkende körperliche Kraft ernst und eindringlich an die
kurze noch bevorstehende Lebenszeit mahnt, wohl nicht dasjenige ist, aus
welchem das Verbrechen seine Anhänger recrutirt. Aber es ist wohl zu
bemerken, daß jene Personen vorschnell alt geworden
waren, und so wie derjenige, welcher (geistig und körperlich) früh¬
zeitig gealtert ist, in so mancher Beziehung dem Kinde ähnlich wird,
mag er wohl auch, wenn er zum Verbrechen schreiten will, in der Wahl
desselben dem Kinde begegnen. Somit liegt auch hierin eine erhebliche
Bestätigung des Casper'schen Satzes: daß jene Verbrechen, welche
mehr Hinterlist und Schlauheit, als Muth und Frechheit, die vielmehr
nur einen geringen Aufwand von körperlicher und geistiger Kraft voraus¬
setzen, und unter diesen die Brandlegung, die Verbrechen sind der körper=
lichen und geistigen Schwächlinge, der Weiber, Kinder und — möchte
man hinzusetzen — der kindisch gewordenen Greise.
Auch über das Verhältniß, in welches sich bei uns die Gutachten
der Gerichtsärzte und die Spruchpraxis der Criminalgerichte zu der
„neuen Krankheit" gestellt haben, gewährt die heimathliche Litera¬
tur beinahe gar keine Aufklärung. Der Grund davon steht in nahem
Zusammenhange mit einer ganz eigenthümlichen Erscheinung, nämlich
mit der Art und Weise, wie in der österreichischen Journalistik Crimi¬
nalrechtsfälle regelmäßig besprochen zu werden pflegen. Jene Praktiker,
welche sich dazu herbeilassen, die Ergebnisse ihrer Erfahrungen durch den
Druck zu veröffentlichen, scheinen dabei ausschließend nur durch das
hermeneutische Interesse geleitet zu werden, und nur solche
Criminalfälle der Mittheilung werth zu erachten, bei welchen die Sub¬
sumtion der erwiesenen Thatsachen unter das Gesetz
Schwierigkeiten darbot. Ich bin nun weit entfernt das Verdienstliche die¬
ser Behandlungsweise zu verkennen, oder den Nutzen derselben für die Auf=
fassung und Anwendung des österreichischen Strafrechtes in Abrede stel¬
len zu wollen. Namentlich gehört jene lange Reihe von Rechtsfällen,
welche der würdige Appellationsrath Kitka in der erwähnten Richtung
bearbeitet hat, mit zu den gediegensten und belehrendsten Leistungen der
österreichischen rechtswissenschaftlichen Literatur. Aber das läßt sich denn
doch nicht läugnen, daß Criminalfälle noch aus einem anderen —- dem
Max-Planck-Institut für