Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1847, Bd. 1 (1847))

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Herbst: über den sogenannten Brandstiftungstrieb. 
Menschen, welche in diesen Jahren stehen, und noch bedeutender, wenn 
man erwägt, daß jenes Alter, in dem die Leidenschaften schon ausgetobt 
haben und wo die sinkende körperliche Kraft ernst und eindringlich an die 
kurze noch bevorstehende Lebenszeit mahnt, wohl nicht dasjenige ist, aus 
welchem das Verbrechen seine Anhänger recrutirt. Aber es ist wohl zu 
bemerken, daß jene Personen vorschnell alt geworden 
waren, und so wie derjenige, welcher (geistig und körperlich) früh¬ 
zeitig gealtert ist, in so mancher Beziehung dem Kinde ähnlich wird, 
mag er wohl auch, wenn er zum Verbrechen schreiten will, in der Wahl 
desselben dem Kinde begegnen. Somit liegt auch hierin eine erhebliche 
Bestätigung des Casper'schen Satzes: daß jene Verbrechen, welche 
mehr Hinterlist und Schlauheit, als Muth und Frechheit, die vielmehr 
nur einen geringen Aufwand von körperlicher und geistiger Kraft voraus¬ 
setzen, und unter diesen die Brandlegung, die Verbrechen sind der körper= 
lichen und geistigen Schwächlinge, der Weiber, Kinder und — möchte 
man hinzusetzen — der kindisch gewordenen Greise. 
Auch über das Verhältniß, in welches sich bei uns die Gutachten 
der Gerichtsärzte und die Spruchpraxis der Criminalgerichte zu der 
„neuen Krankheit" gestellt haben, gewährt die heimathliche Litera¬ 
tur beinahe gar keine Aufklärung. Der Grund davon steht in nahem 
Zusammenhange mit einer ganz eigenthümlichen Erscheinung, nämlich 
mit der Art und Weise, wie in der österreichischen Journalistik Crimi¬ 
nalrechtsfälle regelmäßig besprochen zu werden pflegen. Jene Praktiker, 
welche sich dazu herbeilassen, die Ergebnisse ihrer Erfahrungen durch den 
Druck zu veröffentlichen, scheinen dabei ausschließend nur durch das 
hermeneutische Interesse geleitet zu werden, und nur solche 
Criminalfälle der Mittheilung werth zu erachten, bei welchen die Sub¬ 
sumtion der erwiesenen Thatsachen unter das Gesetz 
Schwierigkeiten darbot. Ich bin nun weit entfernt das Verdienstliche die¬ 
ser Behandlungsweise zu verkennen, oder den Nutzen derselben für die Auf= 
fassung und Anwendung des österreichischen Strafrechtes in Abrede stel¬ 
len zu wollen. Namentlich gehört jene lange Reihe von Rechtsfällen, 
welche der würdige Appellationsrath Kitka in der erwähnten Richtung 
bearbeitet hat, mit zu den gediegensten und belehrendsten Leistungen der 
österreichischen rechtswissenschaftlichen Literatur. Aber das läßt sich denn 
doch nicht läugnen, daß Criminalfälle noch aus einem anderen —- dem 
Max-Planck-Institut für
	        
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