Hauptblatt.
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6. Trunksucht und Ausschweifungen.
7. Wegen Mißhandlung des Dienstgebers.
8. Verführt zum Brandstiften durch einen Anderen.
9. Ohne Grund (1)
Diese Tabelle gibt nun freilich nur über einen kleinen Theil der¬
jenigen Personen Aufschluß, welche sich während jener zehnjährigen
Periode in der Provinz Niederösterreich der Brandlegung schuldig ge¬
macht haben. Es fallen nämlich alle diejenigen aus, welche nach der
Dauer der ihnen zuerkannten Strafe zur Verwahrung im n. ö. Pro=
vinzialstrafhause nicht geeignet waren (S. den §. 458 des St. G. B.
I. Theils und die später zu demselben hinzugekommenen Verfügungen);
oder welche aus sonstigen Gründen in andere Straforte über¬
bracht worden sind; dann aber — was für den gegenwärtigen Zweck
noch ungleich wichtiger ist — ist daraus natürlich nicht zu entnehmen,
wie viele jugendliche Personen wegen von ihnen verübten Brand¬
legungen zur Verantwortung gezogen, jedoch wegen ihres unmün¬
digen Alters (§. 2 lit. d des St. G. B. I. Theils), nicht zu einer
criminalrichterlichen Amtshandlung, oder wohl auch wegen erwie¬
sener Unzurechnungsfähigkeit, wenigstens nicht zu einer Verur¬
theilung geeignet befunden worden sind.
Aber nichtsdestoweniger bieten diese Daten auch so, wie sie vor¬
liegen, Stoff zu den interessantesten Betrachtungen. Wir möchten da¬
von vorzüglich nur auf den Umstand, daß die Verurtheilten fast aus¬
schließend Landleute waren, und dann auf die überraschende
Thatsache aufmerksam machen, daß nicht nur jugendliche, son¬
dern auch hochbejahrte Personen als Brandstifter vor¬
kommen.
Vier Personen in einem Alter von mehr als sech¬
zig Jahren unter nur dreiunddreißig wegen Brand¬
legung verurtheilten Personen; — das ist in der That ein
bedeutendes Verhältniß, bedeutend wegen der geringeren Zahl von
*) Aus dem Abdrucke des Protocolls ist nicht ersichtlich, ob diese Aufzählung
zugleich die Ordnung anzeige, in welcher die angegebenen Motive mit
Rücksicht auf die Anzahl der Fälle aufeinander folgen, bei welchen
sie eingetreten sind.
Max-Planck-Institut für