Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1847, Bd. 1 (1847))

Hauptblatt. 
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Das Bedürfniß nach einer umfassenden Sammlung der bestehen= 
den Gesetze über die Armenpflege in der k. k. Haupt= und Residenzstadt 
Wien war nach des Verfassers eigener Angabe, der Grund der Bear= 
beitung des erstgenannten Buches. Die Tendenz desselben bezeich¬ 
net er in der Vorrede als eine rein praktische „mit Ausschluß jeder Art 
von Projectirung" und gibt zugleich eine kurze geschichtliche Stati¬ 
stik (oder richtiger gesagt geschichtliche Darstellung) der Armenan¬ 
stalten in England, Preußen, Rußland, Frankreich und Deutschland 
nach dem Werke „das Armenwesen nach allen seinen Richtungen als 
Staatsanstalt und Privatwerk bearbeitet nach M. T. Duchatel von 
Neuville." In der Einleitung wird der Begriff des Armenwesens, der 
Armuth, ihrer Entstehungsarten und die Mittel der Vorbeugung und 
Abhilfe dargestellt; hierauf unter dem besonderen Titel »die Organi¬ 
sation der Armenpflege" zu den einzelnen Abschnitten „von der Leitung 
der Armenpflege," „Erfordernisse zur Erlangung einer bleibenden Un¬ 
terstützung oder gänzlichen Versorgung," »Arten der aus dem Fonde 
fließenden Unterstützungen," „Dauer, Einstellung und Aufhören der Be¬ 
theilungen," »Von dem ämtlichen Verfahren in Armensachen" übergegan¬ 
gen und mit einem Anhange „über das Versorgungsinstitut der Bürger 
Wiens," so wie mit einigen Tabellenmustern geschlossen. 
Gehen wir an eine specielle Prüfung dieses Werkes, so ist es schon 
der Titel desselben, mit dem wir uns nicht einverstanden erklären kön¬ 
nen, denn nach der Einrichtung des Armenwesens in Oesterreich hat vor 
Allem der, auch von dem Verfasser (S. 65 Anmerkung) anerkannte 
Grundsatz zu gelten, „daß Jeder von der Gemeinde zu versorgen ist, der 
er angehört," ja der Verfasser definirt selbst die Zuständigkeit als „die 
Ortsangehörigkeit rücksichtlich des Aufenthaltes, der Conscription 
und der Armenversorgung." Daraus ergibt sich, daß bei der Ar= 
menversorgung zugleich und sogar zunächst die Zuständigkeit des zu 
versorgenden Individuums in Frage kommt, daß also in einer Darstel¬ 
lung der Armenpflege die Abhandlung über die Zuständigkeit oder das 
Heimathsrecht einen wesentlich-integrirenden Bestandtheil bilde und kei¬ 
neswegs als eine nur nebenher zu beachtende Sonderheit anzusehen sei. 
Die Richtigkeit dieser Bemerkung erweist sich aber schon an der Art 
und Weise, wie der Verfasser selbst seine Abhandlung von der Zustän= 
digkeit mit dem übrigen Stoffe verwebt hat. 
Max-Planck-Institut für
	        
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