Anz. üb.: Schopfs Anleit. z. Verf. b. geringfüg. Streitsachen,
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dieser Materie gewidmet ist, lautet wörtlich: „B. Der Vertretungspro¬
„ceß. Zuweilen wird Jemand einer Sache, eines Rechtes wegen be=
„langk, das er von einem Zweiten übernommen und welcher ihn gegen
„die Klage schützen, oder die Vertheidigung für ihn dahin ausführen
„muß, daß Ersterer unangefochten im Besitze bleibe. Dies nennen
„wir (?) die Vertretung, welche gleich nach eingebrachter Kla¬
„ge (?) gegen denjenigen, welcher die Gewähr (Vertretung) zu leisten
„hat, und zwar bei des Letzteren Gerichtsbehörde zu überreichen ist.
Soll man die Textirung, oder den materiellen Inhalt des §. tadeln?
Jch glaube mir Beides ersparen zu können; die angeführte Stelle ist
selbst redend.
Die vorstehenden Bemerkungen und Mittheilungen könnte ich noch
um ein Bedeutendes vermehren, wenn ich es wagen dürfte, den Leser
durch das ganze Buch hindurch zu führen. Da indessen das bisher Ge=
sagte hinreichen dürfte, meine früheren Behauptungen ins wahre Licht
zu stellen, so breche ich ab und überlasse es Jedem, der mehr zu
erfahren wünscht, das besprochene Werkchen selbst zur Hand zu nehmen.
Dr. Fr. Haimerl,
k. k. Professor der Rechte.
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Max-Planck-Institut für
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