Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1847, Bd. 1 (1847))

Anz. üb.: Schopf's Anleit. z. Verf. b. geringfüg. Streitsachen. 
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§. 231 der allg. G. O.; — ich wenigstens kann mir keinen anderen 
Fall denken, in welchem die Stelle des Eides mit einem Gegenbe¬ 
weise vertreten werden wollte, da hier von einer Gewissensvertre¬ 
tung gar keine Rede sein kann. Wie soll sich da eine gesetzunkun¬ 
dige Partei, für die da geschrieben wurde, zurecht finden? Weiter 
liest man ebendaselbst: „Der Handelsmann ist nicht schul¬ 
dig, seine Handelsbücher im Processe dem Gegner vor¬ 
zuweisen, oder der Verhandlung beizuschließen," und 
um einige Zeilen später: Sollte der Gegner mit einem solchen Cer¬ 
tificate sich nicht begnügen wollen, so ist ihm unbenommen, bei 
dem Gerichte, welchem der Handelsmann untersteht, selbst oder 
durch einen Bevollmächtigten die Einsicht der Handelsbücher zu ver¬ 
langen. Ich bin der Meinung, daß der Wortlaut des Hofdecretes 
vom 20. März 1794, treu wiedergegeben, eine bessere Erklärung ent¬ 
hält. Auf derselben Seite wird rücksichtlich der Anbietung des Zeugen¬ 
beweises gelehrt: „Wenn zum Erweise einer Thatsache sich auf die 
Aussage von Zeugen berufen werden will, ist von der Partei der Zeu¬ 
genbeweis anzubieten, auch die Thatsache genau zu bestimmen, über 
welche die Zeugen aussagen sollen. Dem Gegner steht es frei, gegen 
die Persönlichkeit der Zeugen Einwendungen anzubringen und 
die Fragen festzustellen, über welche sie aussagen sol¬ 
len." Wäre nicht der §. 31 des summarischen Verfahrens mit den 
Vorschriften der G. O. über Anbietung des Zeugenbeweises zu ver= 
schmelzen und dadurch den rechtsuchenden Parteien eine vollständi¬ 
gere und richtigere Belehrung zu geben gewesen? — In der schon 
an und für sich schwierigen und doch so ungemein wichtigen Lehre 
von dem Beweise durch *) den Haupteid, welche durch die abwei¬ 
chenden Bestimmungen des neuen Gesetzes über das summarische Ver¬ 
fahren noch rücksichtswürdiger hervortritt, hätte ich mehr erwar¬ 
tet, als die nackten Gesetzesworte. So hat der Verf. auf der S. 44 
den §. 38 des citirten Gesetzes wörtlich mitgetheilt. Kann er wohl 
voraussetzen, daß Leute, für die sein Buch bestimmt ist, die Worte; 
„nach geschossenem Verfahren findet Gewissensvertretung oder Gegen¬ 
*) S. 33 sagt der Verf.: Der Beweis auf den Eid. 
I. Band II. Heft 1847. 
Max-Planck-Institut für
	        
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