Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1847, Bd. 1 (1847))

Fischer: üb. Fristenerstreck. u. Einsetzung in den vor. Stand. 
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stellung bei dem Richter nachsuchen, der es erlassen hat, vorausgesetzt, 
daß mit diesem Gesuche derjenige Vortrag, mit dem die Partei ausge¬ 
schlossen worden ist, beigebracht wird. (§. 658 und 659 ebd.) 
Nach dem Ablaufe obiger im §. 658 bestimmten Frist ist aber eine 
Restitution nur dann zulässig, wenn die nachsuchende Partei sogleich mit 
dem Gesuche den Beweis führt oder wenigstens antritt, daß sie wegen 
Krankheit, Abwesenheit oder höherer Gewalt die gesetzliche Frist zur 
Bitte um Wiederherstellung nicht habe benützen können, und die Ver= 
hinderungsursache nicht seit längerer, als der im §. 658 gesetzten Zeit 
aufgehört habe. Auch in diesem Falle muß dem Wiederherstellungs¬ 
gesuche der versäumte Parteivortrag beigefügt sein. (§. 661 ebd., 
Was nun zuvörderst die Bestimmung anbelangt, daß der Richter 
auf einseitiges Begehren einer Partei die Tagfahrt verlegen, beziehungs¬ 
weise die Frist zu verlängern habe, wenn ein in der individuellen Beschaf¬ 
fenheit des Falles, oder in subjectiven Verhältnissen der Partei beruhen¬ 
des Hinderniß, die ursprünglich festgesetzte Frist oder Tagfahrt einzu= 
halten, vorliegt, so läßt sich in legislativer Beziehung gegen diese Be¬ 
stimmung nichts einwenden. Allein der Richter ist ja in der Bestimmung 
des Zeitmaßes bei der Ansetzung einer jeden Frist und Tagfahrt an die 
Vorschrift gebunden, die Fristen und Tagfahrten so anzusetzen, daß eine 
jede Partei die erforderliche Zeit hat, die richterlichen Auflagen zu be 
folgen, und sich zu den vorzunehmenden Handlungen gehörig vorzube¬ 
reiten. Macht der Richter von dieser Bestimmung einen weisen, der 
Intention der Gesetzgebung entsprechenden Gebrauch, so wird die Par¬ 
tei, an welche eine Auflage erlassen wird, nur ausnahmsweise und 
selten in den Fall kommen, die ihr ursprünglich festgesetzte Frist nicht 
einhalten zu können. Nach dem in allen Gesetzgebungen angenomme¬ 
nen Grundsatze: Jura constituuntur pro his, quae ut plurimum, 
non pro his, quae raro accidunt, wird aber das Dasein des als 
Regel geltenden Falles, und Nichtdasein des als Ausnahme gelten¬ 
den Falles unterstellt, und es besteht deshalb der weitere Grundsatz 
daß, wer sich auf einen Ausnahmsfall beruft, den Beweis derjenigen That¬ 
umstände, welche gesetzlich den Ausnahmsfall begründen, zu führen hat. 
Wenn nun der §. 232 der badischen neuen Civilproceßgesetzge¬ 
bung verfügt, daß, um eine erste Erstreckung oder Verlegung zu er= 
langen, die Partei einen giltigen Hinderungsgrund blos anzufüh¬ 
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Max-Planck-Institut für
	        
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