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und berechtigt den Richter bei dem Dasein eines der vorhin angeführ¬
ten ob= oder subjectiven Verhältnisse nur, eine Ausnahme von jener
Regel eintreten zu lassen.
ad 2. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Falle, wenn beide
Parteien oder ihre durch specielle Vollmacht hierzu beauftragten Ver¬
treter kraft gegenseitiger Uebereinkunft die Verlängerung einer richter¬
lichen Frist, oder Verlegung einer Tagfahrt verlangen, und zwischen
dem Falle, wenn der Richter blos von einer Partei einseitig um eine
solche Verlängerung, oder Verlegung angegangen wird.
Der erste Fall wird von dem §. 243 der Pr. O. dahin entschie=
den, daß alle richterlich angeordneten Fristen oder Tagfahrten durch gegen=
seitige Uebereinkunft der Parteien oder ihrer besonders hierzu bevollmach
tigten Vertreter verlängert, beziehungsweise hinausgesetzt werden konnen.
Was dagegen den zweiten Fall betrifft, so enthält die Proceßord¬
nung folgende hierher einschlagende Vorschriften:
a) die Verlegung einer Tagfahrt oder Erstreckung einer Frist kann
vom Richter nur äus hinlänglichen Ursachen verfügt werden. Eine
hinlängliche Ursache liegt dann vor, wenn das Eine oder das Andere
der oben bezeichneten ob= oder subjectiven Verhältnisse vorhanden ist.
(§. 231 der Pr. O.)
b) Um eine erste Verlegung oder Erstreckung zu erlangen, hat die
Partei einen giltigen Hinderungsgrund anzuführen. (§. 232 ebd.)
c) Eine zweite Erstreckung oder Verlegung findet nur dann
Statt, wenn die Hinderungsursache bescheiniget oder offenkundig ist.
d) Eine dritte oder noch mehrmalige Erstreckung oder Verlegung,
auf welche ebenfalls nur in bescheinigten oder mit Beweisantretung
verbundenen Gesuchen angetragen werden kann, darf nur verwilliget
werden, nachdem die Gegenpartei vernommen worden, und, wenn
diese widerspricht, nur dann, wenn die Wahrheit des angeführten gil=
tigen Hinderungsgrundes, und zugleich die Unmöglichkeit, solchen zu be¬
seitigen, ordnungsmäßig erwiesen ist. (§. 235 ebd.)
ad 3. Wird eine richterliche Frist versäumt, und werden die Fol¬
gen des Versäumnisses sofort auf den Antrag der Gegenpartei von dem
Richter ausgesprochen (§. 653 und 654 der Pr. O.), so kann die
Partei, gegen welche das Versäumungserkenntniß ergangen ist, inner=
halb vierzehn Tagen vom Tage der Behändigung desselben, Wiederher=
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