Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1849, Bd. 1 (1849))

Anz. üb. Dessary's: Postverfassung. 
ad 3. Dadurch, daß sich das Verordnungsblatt der Hofpostver= 
waltung blos auf den wörtlichen Abdruck der seit 1837 erflossenen 
Verordnungen beschränkt, und nur dadurch ist es ein sehr nützliches und 
für Beamte wichtiges Handbuch, in dessen Besitze man alle andere Schrif= 
ten schon deßhalb entbehren kann, weil die Aufschlüsse über, dem Jahre 
1837 vorhergegangenen Verhältnisse, welche im Allgemeinen nicht mehr 
gelten, als eine ganz unfruchtbare und die klare Uebersicht dessen, was 
Geltung hat, erschwerende Beigabe vermieden ist. — Unsere nicht ma߬ 
gebende Ansicht wird wesentlich unterstützt, wenn man die in dem umfas¬ 
senden Werke citirten älteren Vorschriften durchgeht, welche der Herr 
Verf. zur Erfüllung seiner Zusage anführt. — Es sind deren im Ganzen 
47 Verordnungen citirt. Von diesen sind aber einige mehrmal berufen. 
Jndem entweder wie S. 137 und 172 ganz dieselben Hofdecrete vom 29. Fe¬ 
bruar 1821, Z. 4933/269 und 26. November 1822, Z. 46,220/2552, 
wiederholt angeführt, oder wie dieß verkommt eine und dieselbe Hofent¬ 
scheidung zu gleicher Zeit als Erlaß an eine Cameralverwaltung, und 
dann wieder an die Postbehörde mit Zahl und Datum angegeben, oder 
endlich auch die durchaus ungiltigen, ganz veralteten Anordnungen des 
Jahres 1782, 1783, 1785 mit den über denselben Gegenstand erflossenen 
späteren, sie aufhebenden Verordnungen des Jahres 1819, 1821 u. s. f. 
zugleich citirt werden. 
Daß eine ähnliche Mühe vom bureaukratischen Standpuncte aus= 
gebend bei der Priorirung eines Actenstückes eine sehr lobenswerthe Ge¬ 
nauigkeit beurkundet, wird Niemand bezweifeln, allein was soll in einem 
wissenschaftlichen Werke, welches die systematische Behandlung eines wegen 
zu vieler Nachtragsverordnungen erschwert sein sollenden Stoffes beab¬ 
sichtigt, ein ähnlicher Ballast wohl frommen? — Soll er demjenigen, „der 
sich die Kenntniß der österreichischen Postverfassung aneignen" will, das 
Studium erleichtern? oder soll er dem Beamten oder Privaten der wissen 
will was jetzt Rechtens ist, eine schnellere Uebersicht gewähren, oder sol 
hiedurch der Geschäftsroutine wo sie wegen der Menge von Novellen seit 
1837 „nicht mehr ausreicht" zu Hilfe gekommen werden? Kommt 
noch überdieß in Betracht, daß viele der angeführten älteren Verordnungen 
entweder allgemeine Gefälls=, oder Pensions= und Beamtennormalien 
sind, welche selbst falls sie vollkommene Geltung hätten, nur uneigent¬ 
lich in den Inhalt des vorliegenden Werkes gehören; so sollte man glauben, 
I. Band I. Heft 1849. 
Max-Planck-Institut für
	        
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