Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1849, Bd. 1 (1849))

Hauptblatt. 
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haben wir bei Einführung der neuen Brieftaxe in der Kundmachung ge= 
lesen *). 
Indessen ist die hieraus geflossene Anordnung, für Briefe bis 20 Mei¬ 
len Entfernung 6 kr. und darüber 12 kr. zu zahlen, durchaus zu keiner 
wissenschaftlicher Behandlung geeignet. — Hätte der Herr Verf. den 
Willen, diesem Buche eine wissenschaftliche Ausdehnung zu geben, auch 
ernstlich festgehalten, so wäre es allerdings interessant gewesen, die seit 
Einführung der neuen Brieftaxe vorgekommenen Ergebnisse der Brief¬ 
mengen für Entfernungen unter 20 Meilen, dann für Entfernungen über 
20 Meilen mit jenen Quantitäten zu vergleichen, die nach dem früheren 
Taxsysteme in gleicher Entfernung und gleichem Zeitraume vorkamen, 
sodann aber mit Zuhilfenahme der seitherigen Portoeinnahme die Gründe, 
welche die Theorie an der Hand gab, durch die Erlebnisse der häufig nicht 
dienstwilligen Praxis zu beleuchten. 
Eben so wäre es von wissenschaftlichem Jnteresse gewesen, zu erfahren, 
ob sich der Herr Verf. gleichfalls für die Bemessung der Entfernungen in 
gerader Richtung (durch die Luftsäule), als der Gerechtigkeit und Billig¬ 
keit entsprechend, oder für das Ausmaß nach der wirklich befahrenen Mei= 
lenzahl ausspreche. 
Da wir nun ähnliche Systemalfragen, wie wir später darthun werden, 
vermissen, können wir nicht leicht den Antheil bemessen, welchen die Wis¬ 
senschaft an dem Jnhalte vorliegenden Werkes beanspruchen kann; und 
glauben nicht zu fehlen, wenn wir ferners die Meinung aussprechen, daß 
die seit dem Jahre 1837 erschienenen Novellen in Postsachen gerade durch 
ihre ganz auffallende, und im Vergleiche mit manchem ganz einfachen 
Gefällspatente wirklich geringe Anzahl durchaus nicht der Art sind, daß 
„auch die Geschäftsroutine nicht mehr ausreiche." 
Wir müssen vielmehr die Ueberzeugung aussprechen, daß, wer die 
erlassenen einzelnen Gesetze kennt, und das Verordnungsblatt zu lesen 
nicht unterläßt, als praktischer Postbeamter vollkommen ausreicht. — Den 
Privaten aber genügt die für jeden einzelnen Geschäftskreis der Postanstalt 
erlassene und kundgemachte Anordnung vollkommen, es muß daher auch 
hierin die Sorgfalt des Herrn Verf. mehr dem Auslande zugewendet 
worden sein. 
1) Siehe die Wiener Zeitung vom 31. März 1842. 
Max-Planck-Institut für
	        
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