thumbs : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (4)

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welche  Strubenc)  vertheidigt,  ist  theils  eine  unmittelbare
Folge  jener  gesetzlichen  Vorschrift,  theils  liegt  sie  in  der  Natur  der
Sache.  Denn,  wenn  der  Cessionar  die  ganze  Summe  fordert,
so  muß  er,  nach  den  Regeln  des  Beweises,  auch  den  Grund  seiner
Klage  darthun;  mithin  erweisen,  daß  er  die  geforderte  Summe
von  dem  Schuldner  einzuklagen  berechtigt  sey.  Der  Cessionar =
  weiß  es  am  besten,  was  zwischen  ihm  und  seinem  Cedenten
verabredet  ist,  und  wie  viel  er  dem  letztern  bezahlt  hat.  Der
Schuldner  hingegen  erfäͤhrt  nichts  von  dem  Verhälinisse  der  Sache, =
  und  wenn  er  den  Beweis  uͤbernehmen  sollte,  so  wuͤrde  er  in
den  meisten  Faͤllen  fast  kein  anderes  Beweismittel  gebrauchen  koͤnnen, ¬
  als  die  gerade  in  solchen  Dingen  hoͤchst  unsichere  EidesdelaAl =
  11
tion.  Nach  diesen  Grundsaͤtzen  ist  vom  Calenberg.  Senate  des
Oberappellat.=Gerichts  am  23.  März  1802  erkannt,  in  Sachen
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Grünenklee  w.  den  Schutzjuden  Alexander  Jeremias,
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in  pto.  arresti.
Ped  A
gatr  Baseht
c)  rechtl.  Bedenken  Th.  4.  B.  190.  —  Bey  der  Beweisführung
ist  der  Cedent  kein  tüchtiger  Zeuge,  weil  von  ihm  kein  glaubhaftes
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Zeugniß  erwartet  werden  kann.  Huge  Donellus  in  Comses ¬
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mentar.  ad  Codic.  p.  447  seqq.
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