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oder zur Erfüllung bereit ist, und dadurch den anderen Teil in die
Gefahr versetzen dürfte, seine Leistung
zu verlieren, ohne die
Leistung des anderen dafür zu erlangen, obwohl er sich doch zu
seiner Leistung nur verpflichtet hat, um die Leistung des anderen
zu bekommen. Diese Unbilligkeit würde aber nicht nur vorliegen,
wenn die Leistungen ausgetauscht werden sollen, sondern auch dann,
wenn sie in eine gemeinsame Kasse fließen sollen. Die Zulässigkeit
der Einrede des nicht erfüllten Vertrages dürfte demnach nicht
zweifelhaft sein, wenigstens wenn nur zwei Gesellschafter vorhanden
sind ?). In diesem Falle kann auch § 321 B.G.B. ganz unbedenklich ¬
zur Anwendung gebracht werden. Sind mehr als zwei Gesellschafter ¬
vorhanden, so kann der Klage eines Gesellschafters die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages dann entgegengehalten werden,
wenn er selbst seinen Beitrag noch nicht geleistet hat, denn in
diesem Falle würde ihn der Vorwurf treffen, daß er etwas Unbilliges ¬
fordere. Hat der Klagende dagegen geleistet oder ist er
seinerseits zur Leistung bereit, so braucht er die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages nicht zu befürchten3). Man könnte daran
denken, die Einrede aus § 320 Abs. 2 zu begründen. Aber diese
Bestimmung betrifft nur den Fall, wo die mehreren Gläubiger pro
parte berechtigt sind. Bei der Gesellschaft aber liegt keine Verpflichtung ¬
auf einen Teil vor, vielmehr ist nach unsern früheren
Ausführungen jeder berechtigt, das Ganze zu fordern. Einem
Gesamtgläubiger können nun aber nur solche Einreden entgegenDer ¬
gesetzt werden, die gerade ihm gegenüber begründet sind.
Gesellschafter würde aber nur dann Unbilliges fordern, wenn er
von dem anderen die Leistung an die gemeinschaftliche Kasse verHat ¬
langte, ohne die ihm obliegende Leistung zu bewirken*).
er daher geleistet, so steht ihm nicht entgegen, daß ein dritter
Gesellschafter die Leistung des anderen noch nicht verlangen könnte.
Die hier vertretene Ansicht führt allein zu praktisch brauchbaren ¬
Resultaten. Wenn jeder Gesellschafter erst dann zu leisten
mermann im Archiv für die civ. Praxis LIV, S. 255 ff. Dernburg, Pr.
Priv.R. II, S. 675 Anm. 3; Behrend I, S. 481, 493; Staub, 5. Aufl.,
S. 188; Bl. f. Rechtsanwendung VIII, S. 398; G.Z. VII, S. 463.
2) Uebereinstimmend Planck II, S. 454; Oertmann, S. 443; Cosack ¬
II, S. 374; Matthiaß I, S. 623; Kuhlenbeck II, S. 488; teilweise
abweichend Kipp II, S. 732.
3) Planck, Oertmann, Matthiaß a. a. OO.; a. A. Cosack a. a. O
4) Vgl. auch die Fassung des § 274 Abs. 2.
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