Metadaten : Knoke, Paul: ¬Das Recht der Gesellschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich

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oder  zur  Erfüllung  bereit  ist,  und  dadurch  den  anderen  Teil  in  die
Gefahr  versetzen  dürfte,  seine  Leistung
zu  verlieren,  ohne  die
Leistung  des  anderen  dafür  zu  erlangen,  obwohl  er  sich  doch  zu
seiner  Leistung  nur  verpflichtet  hat,  um  die  Leistung  des  anderen
zu  bekommen.  Diese  Unbilligkeit  würde  aber  nicht  nur  vorliegen,
wenn  die  Leistungen  ausgetauscht  werden  sollen,  sondern  auch  dann,
wenn  sie  in  eine  gemeinsame  Kasse  fließen  sollen.  Die  Zulässigkeit
der  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages  dürfte  demnach  nicht
zweifelhaft  sein,  wenigstens  wenn  nur  zwei  Gesellschafter  vorhanden
sind  ?).  In  diesem  Falle  kann  auch  §  321  B.G.B.  ganz  unbedenklich ¬
  zur  Anwendung  gebracht  werden.  Sind  mehr  als  zwei  Gesellschafter ¬
  vorhanden,  so  kann  der  Klage  eines  Gesellschafters  die
Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages  dann  entgegengehalten  werden,
wenn  er  selbst  seinen  Beitrag  noch  nicht  geleistet  hat,  denn  in
diesem  Falle  würde  ihn  der  Vorwurf  treffen,  daß  er  etwas  Unbilliges ¬
  fordere.  Hat  der  Klagende  dagegen  geleistet  oder  ist  er
seinerseits  zur  Leistung  bereit,  so  braucht  er  die  Einrede  des  nicht
erfüllten  Vertrages  nicht  zu  befürchten3).  Man  könnte  daran
denken,  die  Einrede  aus  §  320  Abs.  2  zu  begründen.  Aber  diese
Bestimmung  betrifft  nur  den  Fall,  wo  die  mehreren  Gläubiger  pro
parte  berechtigt  sind.  Bei  der  Gesellschaft  aber  liegt  keine  Verpflichtung ¬
  auf  einen  Teil  vor,  vielmehr  ist  nach  unsern  früheren
Ausführungen  jeder  berechtigt,  das  Ganze  zu  fordern.  Einem
Gesamtgläubiger  können  nun  aber  nur  solche  Einreden  entgegenDer ¬

gesetzt  werden,  die  gerade  ihm  gegenüber  begründet  sind.
Gesellschafter  würde  aber  nur  dann  Unbilliges  fordern,  wenn  er
von  dem  anderen  die  Leistung  an  die  gemeinschaftliche  Kasse  verHat ¬

langte,  ohne  die  ihm  obliegende  Leistung  zu  bewirken*).
er  daher  geleistet,  so  steht  ihm  nicht  entgegen,  daß  ein  dritter
Gesellschafter  die  Leistung  des  anderen  noch  nicht  verlangen  könnte.
Die  hier  vertretene  Ansicht  führt  allein  zu  praktisch  brauchbaren ¬
  Resultaten.  Wenn  jeder  Gesellschafter  erst  dann  zu  leisten
mermann  im  Archiv  für  die  civ.  Praxis  LIV,  S.  255  ff.  Dernburg,  Pr.
Priv.R.  II,  S.  675  Anm.  3;  Behrend  I,  S.  481,  493;  Staub,  5.  Aufl.,
S.  188;  Bl.  f.  Rechtsanwendung  VIII,  S.  398;  G.Z.  VII,  S.  463.
2)  Uebereinstimmend  Planck  II,  S.  454;  Oertmann,  S.  443;  Cosack ¬
  II,  S.  374;  Matthiaß  I,  S.  623;  Kuhlenbeck  II,  S.  488;  teilweise
abweichend  Kipp  II,  S.  732.
3)  Planck,  Oertmann,  Matthiaß  a.  a.  OO.;  a.  A.  Cosack  a.  a.  O
4)  Vgl.  auch  die  Fassung  des  §  274  Abs.  2.
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